Tag der Entscheidung

Heute um 17.00 Uhr (unserer Zeit) wird der zuständige Richter Charles Breyer bekannt geben, ob er dem Milliardenvergleich zustimmt. VW hatte sich, wie bereits in einem anderen Blog berichtet, mit Zivilklägern und staatlichen Stellen auf Entschädigungs- und Strafzahlungen in Höhe von 16,5 Milliarden Dollar geeinigt.

Heute nun entscheidet der Richter, ob der Vergleich so zustande kommen soll. Damit wäre für den VW Konzern die höchste Hürde genommen.

Bewegung der Rechtsprechung in die richtige Richtung

Durch die beiden Urteile des LG Krefeld kommt neue Bewegung in die Rechtsprechung zum Thema „Abgasskandal“. Nicht nur aufgrund der, wie bereits berichteten, neuerlichen Argumentation des LG Krefeld, sondern auch aufgrund der Tatsache, dass das LG Krefeld, ebenso wie das LG München entschieden hat, dass es dem Käufer nicht zumutbar ist auf ein Softwareupdate (Nachbesserung) zu warten, wenn überhaupt nicht feststeht, wann dieses erfolgen soll.

Da derzeit für viele Motoren seitens des KBA noch gar keine Freigabe für die herstellerseits vorgeschlagenen Softwareupdates vorliegen, wird es zu weiteren langen Verzögerungen kommen.

Eine Anfrage von RA Jüngst beim KBA, welches sich ebenfalls hinsichtlich der Antworten sehr bedeckt hält, was als Bundesoberbehörde und Überwachungsorgan sehr befremdlich anmutet, ergab, dass sich VW zunächst um die Umrüstung der 2.0l – Motoren kümmert, anschließend die 1,2l – Variante angehen wird und erst als letztes die 1,6l – Motoren, bei denen zusätzlich noch eine Bauteilsveränderung notwendig sein wird, in Angriff nehmen wird.

Dieser Vorgehensweise deutet darauf hin, dass die Maßnahmen an den 1,6l-Varianten, falls es überhaupt zu einer Freigabe durch das KBA kommen wird, erst in ferner Zukunft an den betroffenen Fahrzeugen vorgenommen werden. Diese lange Zeitspanne (Bekanntwerden des Skandals war September 2015!!!) ist dem Käufer zum einen nicht zuzumuten und zum anderen ist bis dato herstellerseits nicht dargelegt, dass überhaupt eine Lösung, welche durch das KBA freigegeben wird, gefunden wurde. Durch diese Ungewissheit erhöhen sich die Erfolgsaussichten von Rücktrittsklagen der betroffenen Fahrzeughalter enorm.

Wichtig ist jedoch die Einhaltung der 2-jährigen (Neuwagen) bzw. 1-jährigen (Gebrauchtwagen) Gewährleistungsfrist des Händlers, bzw. die Forderung an dieses, dass sie auf die Einrede der Verjährung verzichten.

Neben dem LG Krefeld geht die Rechtsprechung vom LG München, LG Lüneburg, OLG Hamm, OLG Celle und OLG Oldenburg in die richtige Richtung, indem für den Käufer geurteilt, bzw. Prozesskostenhilfe in der 2. Instanz, was eine Vorentscheidung darstellt, bewilligt wurde.

Audi Mutter des Betrugs

Wie bereits in einem älteren Beitrag mitgeteilt, stammte die Ursprungsmanipulationssoftware von Audi.

Audi hat entgegen bisheriger Angaben offenbar über Jahre hinweg bei eigenen Dieselfahrzeugen gezielt eine Manipulationssoftware eingesetzt, um die Abgas-Grenzwerte in den USA einhalten zu können. Nach Recherchen von Süddeutscher Zeitung, NDR und WDR ist diese Manipulationssoftware in den 3.0 l – Motoren zum Einsatz gekommen.

Bereits 2007 soll ein Audi-Ingenieur eine E-Mail an einen größeren Kreis von Managern des Autoherstellers geschrieben haben, in welcher er mitteilt, dass man es „ganz ohne Bescheißen“ nicht schaffen werde, die strengen US-Normen für Stickoxide einzuhalten. Nach neuen Erkenntnissen sollen die Ingenieure von Audi auch maßgeblich an den Manipulationen im Mutterkonzern VW mitgewirkt haben, so dass Audi mittlerweile im Konzern als die „Mutter des Betrugs“ gilt.

Die Staatsanwaltschaften Braunschweig und München sind mit dem Fall befasst.

Auch LG Krefeld urteilt pro Käufer

Das LG Krefeld hat am 14.9.2016 in zwei Fällen den Händler verurteilt vom Abgasskandal betroffene und somit manipulierte Fahrzeuge Zug-um-Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises (unter Anrechnung der gezogenen Nutzungen) zurückzunehmen.

 

Interessant, aber zutreffend, bei den Urteilen ist die Begründung des Gerichts. Zum einen wird der bisherige Streitpunkt, nämlich die Erheblichkeit des Mangels, nicht in den Vordergrund gestellt, zum anderen lässt das Gericht etwaige Folgemängel (Mehrverbrauch, Leistungsverlust, Abweichung anderer Werte auf dem Prüfstand), die durch das Softwareupdate entstehen könnten als sog. „Mangelverdacht“ ausreichen, um ein Rücktrittsrecht des betroffenen Käufers zu bejahen.

 

Besonders bemerkenswert ist auch, dass das Gericht  ein Nacherfüllungsbegehren in jeder Hinsicht als entbehrlich ansieht, da mehrere Gründe zur Unzumutbarkeit der Nacherfüllung führen würden. Es sei nicht zumutbar, dem Betrüger das Fahrzeug zur Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen. Aus diesem und anderen Gründen bestehe ein sofortiges Rücktrittsrecht der Betroffenen.

1,6 l Motor dringend handeln!!!

Die neueste Entwicklung bei den Gerichten, welche über Klagen von Betroffenen Fahrzeughaltern zu entscheiden haben, zeigt, dass abweichend von dem ersten Urteil (Landgericht Bochum) nunmehr vermehrt die Dauer, welche seitens des Herstellers für die geplanten Updates verstreicht, ein maßgeblicher Faktor für die Beurteilung der Erheblichkeit des Mangels darstellt.

Danach wird derzeit ein halbes Jahr als durchaus zumutbar angesehen. Ein Jahr zuzuwarten auf den Hersteller dürfte allerdings die Zumutbarkeitsgrenze überschreiten und für einen erheblichen Mangel sprechen.

Eine aktuelle Anfrage des Unterzeichners beim Kraftfahrtbundesamtes (KBA) zeigt, dass seitens des Herstellers (VW) bis dato für die betroffenen 1,6 l Motoren, bei denen neben dem Softwareupdate auch noch eine Bauteilsänderung erforderlich ist, keine seitens der Behörde freizugebende Lösung (Lösung, die sowohl Vorschriften als auch Grenzwerte einhält) durch VW eingereicht worden ist.

Vor dem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die betroffenen 1,6 l Motoren in 2016 keine Nachbesserung mehr erhaltenen.

Haltern mit den betroffenen 1,6 l Motor ist daher dringend (Verjährung droht) anzuraten ihre Ansprüche nunmehr geltend zu machen. Aufgrund der derzeitigen Situation (siehe oben) bietet der Rechtsweg gute Erfolgsaussichten.

Gleiches gilt natürlich auch für andere betroffene Fahrzeuge, für di noch kein Termin für die Nachbesserung in Aussicht gestellt wurde.

Vergleich vor dem LG Flensburg – Händler nimmt Fahrzeug zurück

In einer Klage auf Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines vom VW Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs konnten wir vor dem Landgericht Flensburg einen für den Kläger sehr positiven Vergleich schließen. Danach hat sich der verklagte Händler verpflichtet das vom Abgasskandal betroffene Fahrzeug zu einem sehr guten Preis (knapp unterhalb des mit der Klage geltend gemachten Wertes,  Kaufpreis abzüglich der Entschädigung für die zurückgelegte Laufleistung) zurück zu kaufen. Im Gegenzug hat der Kläger ein anderes Fahrzeug bei dem beklagten Händler erworben.

 

VW und vor allen Dingen die Händler werden auch weiterhin solchen Vergleichen zustimmen, da somit für sie ein negatives Urteil nicht entsteht.

Einigung in den USA

Nach ersten Informationen der Nachrichtenagentur AP hat sich VW dazu bereit erklärt, rund 10,2 Milliarden Dollar (ca. 9 Milliarden Euro) Schadenersatz an die vom VW-Abgas-Skandal betroffenen Kunden in den USA zu zahlen. Zu einem großen Teil soll das Geld an die 482.000 Käufer, die Fahrzeuge mit dem manipulierten 2l TDI-Motor erworben haben, fließen. Die betroffenen Käufer sollen jeweils zwischen 1000 und 7000 Dollar als Entschädigung erhalten.

Einigung in den USA weiterlesen

Einbruch bei den Absatzzahlen

Volkswagen hat zu Jahresbeginn einen Gewinneinbruch verbucht. Das operative Ergebnis sank ohne positive Sondereffekte auf 3,1 Milliarden Euro, wie der vom Abgasskandal erschütterte Wolfsburger Konzern mitteilte. Vor Jahresfrist hatten 3,3 Milliarden Euro zu Buche gestanden. Analysten hatten für das erste Quartal mit einem Betriebsgewinn von 2,7 Milliarden Euro gerechnet. Der Konzernumsatz lag bei 51 Milliarden Euro.

Einbruch bei den Absatzzahlen weiterlesen

Erstes Urteil pro Autokäufer

Das LG München hat am 14.4.2016, 23 O 23033/15 entschieden, dass der Händler das mit der Manipulationssoftware ausgestattete Fahrzeug aufgrund des erklärten Rücktritts des Käufers zurücknehmen muss. Abweichend zu den vorangegenganen Urteilen hat das LG München der Klage stattgegeben und sieht den Rücktritt als begründet an. Mit seiner, aus meiner Sicht vollkommen richtigen Betrachtungsweise setzt das LG München mit dieser Entscheidung jetzt neue Maßstäbe in der VW-Abgasskandal-Rechtsprechung.

Erstes Urteil pro Autokäufer weiterlesen

VW Einigung in den USA

Wie zu erwarten hat sich VW mit den US-Behörden geeinigt. Nach Angaben des zuständigen Bundesrichters  Charles Breyer sollen die Halter von mit Manipulationssoftware ausgerüsteten Dieselfahrzeugen grundsätzlich entscheiden können, ob der Wagen umgerüstet wird oder sie ihn von VW zurückkaufen lassen.

Ferner soll es eine substantielle Entschädigung geben.

Ebenfalls soll VW, wie bereits angedeutet Zahlungen in einen Umweltfonds leisten.

Die genauen Details des Vergleichs müssen dem Richter Breyer bis zum 21.6.2016 vorgelegt werden.

Es bleibt abzuwarten, welche Konsequenzen dieser Vergleich für die Situation in Deutschland nach sich ziehen wird.  Klaus Müller von der Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) warnte VW davor, die US-Kunden zu bevorzugen, indem diese großzügiger entschädigt würden als VW-Halter in Deutschland: „Wenn Volkswagen geschädigten Kunden in den USA 5000 Dollar zahlt, steigt die Ungerechtigkeit gegenüber deutschen Kunden. Auch betroffene VW-Kunden in Deutschland erwarten eine unkomplizierte Lösung.“