OLG Karlsruhe holt Sachverständigengutachten zum 3.0 l TDI ein

Das OLG Karlsruhe wird in zwei Verfahren Sachverständigengutachten einholen. Dabei soll geklärt werden, ob auch beim 3.0 l TDI eine Software zum Einsatz kommt, die erkennt, ob sich das Fahrzeug im Prüfmodus befindet, um dann den Stickstoffausstoß zu verringern und die Grenzwerte einzuhalten. Im Straßenverkehr hingegen ist diese Abschalteinrichtung inaktiv. Zwar gibt es für die Motoren EA897 und EA896 noch keinen offiziellen Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA), doch Audi hatten den Fahrern der betroffenen Modelle zu einem Software-Update geraten. Das wird der Hersteller nicht ohne Grund getan haben. Zudem ist bekannt, dass das KBA nicht alle Rückrufe veröffentlicht.

LG Koblenz contra Porsche

Mit Urteil vom 10.7.2019, 12 O 119/18 hat das LG Koblenz ein Händler verurteilt einen Porsche Cayenne Diesel zurückzunehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zu erstatten.

Bei dem streitgegenständlichen Porsche Cayenne handelte es sich um ein Modell mit der Schadstoffklasse Euro 5, für den es keinen Rückruf durch das KBA gab. Das KBA hatte bisher nur den Cayenne mit der Abgasnorm Euro 6 wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung zurückgerufen.

Das LG Koblenz ist aber der Auffassung, dass es sich bei dem vorliegenden Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Abschalteinrichtungen seien nur in Ausnahmefällen zulässig. Eine solche Ausnahme liege allerdings nicht vor, da das Thermofenster nicht notwendig sei, um den Motor vor Beschädigungen zu schützen, da auch andere technische Lösungen möglich seien. Zudem könne eine Abschalteinrichtung, die fast ununterbrochen arbeite, nicht als Ausnahme angesehen werden. 

Das Thermofenster stelle daher eine unzulässige Abschalteinrichtung und damit einen Sachmangel dar, so das LG Koblenz. Der Kläger habe das Recht vom Kaufvertrag zurückzutreten.

Mit dieser Sichtweise ist ein amtlicher Rückruf durch das KBA wegen festgestellter unzulässiger Abschalteinrichtung nicht mehr erforderlich.

Geheime KBA Bescheide

Uns liegen die unveröffentlichten Bescheide des Kraftfahrtbundesamtes für die nachsthehenden Fahrzeuge vor, aus denen sich ergibt, dass diese Fahrzeuge mit unzulässigen Abschalteinrichtungen manipuliert wurden:

Audi A6

Audi A8

Audi Q5

Audi Q7

VW Touareg

Porsche Macan

Porsche Cayenne

Mit diesen Bescheiden des KBA ist für einen erfolgreichen Rechtsstreit der Grundstein gelegt, da hierdurch der Beweis über das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung erbracht ist, so dass der Hersteller wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung schadenersatzpflichtig ist.

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OLG Koblenz contra VW

Das OLG Koblenz hat VW mit Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18 VW zum Schadenersatz nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt.

Das Oberlandesgericht führte in seiner Entscheidung ausdrücklich und klarstellend aus, dass derjenige, der vorsätzlich ein Fahrzeug mit einer unzulässigen, weil die Typengenehmigung in Frage stellenden Einrichtung (hier Abgasrückführungsabschalteinrichtung) in den Verkehr bringt, aufgrund sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB Schadensersatz schuldet.

Zur Frage der Zurechenbarkeit und der Kenntnis des Vorstands stellte das OLG Koblenz klar, dass eine juristische Person den vom Kläger dargelegten Indizien für eine Kenntnis leitender Angestellte und von Vorständen lediglich mit der Aussage entgegentritt, dass dafür keine Erkenntnisse vorlägen, führt dieses Bestreiten mit Nichtwissen zur Geständnisfiktion des § 138 Abs. 4 ZPO. Ungeachtet dessen wird einer im Übrigen anzunehmenden sekundären Darlegungs- und Beweislast nicht genügt.

Ferner führte das OLG Koblenz in seiner Entscheidung auch zum Thema Schaden wie folgt aus: Als Schaden kommt sowohl die Gefahr der Stilllegung des Fahrzeuges, die mit den Folgen der Nachrüstung verbundenen Aufwände als auch die enttäuschte Erwartung, einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten, in Betracht.

LG Osnabrück contra VW

Das Land­gericht Osnabrück bleibt seiner Linie treu und verurteilte VW mit Urteil vom 16.08.2019, 9 O 2938/18 zum Schaden­ersatz wegen vorsätzlicher sittenwid­riger Schädigung. VW muss das Fahr­zeug, zurück­nehmen und den Kauf­preis erstatten. Der Kläger muss sich eine Nutzungs­entschädigung für die mit dem Wagen gefahrenen Kilo­meter anrechnen lassen. Hier ging das LG Osnabrück bei einem 2.0 TDI Motor von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 300.000 km aus.

LG Flensburg contra VW

Das Land­gericht Flensburg bleibt seiner Linie treu und verurteilte VW mit Urteil vom 26.07.2019, 8 O 185/18 zum Schaden­ersatz wegen vorsätzlicher sittenwid­riger Schädigung. VW muss das Fahr­zeug, zurück­nehmen und den Kauf­preis erstatten. Der Kläger muss sich eine Nutzungs­entschädigung für die mit dem Wagen gefahrenen Kilo­meter anrechnen lassen. Hier ging das LG Flensburg bei einem 1.6 TDI Motor von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 250.000 km aus.

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OLG Karlsruhe erneut contra VW

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat VW mit Urteil vom 18.07.2019, 17 U 160/18 zu Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB verurteilt.

Nachdem das OLG Karlsruhe im März (wir hatten berichtet) in einem Hinweisbeschluss mitteilte, dass es den Schadenersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB als erfüllt ansieht, hat es nun in einem Parallelverfahren auch so entschieden und VW zum Schadenersatz verurteilt.

LG Kaiserslautern contra VW

Das LG Kaiserslautern hat VW mit Urteil vom 24.05.2019 (Az. 3 O 569/18) wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB zum Schadenersatz verurteilt.

Das Landgericht Kaiserslautern äußerte sich zu den umstritten „Kauf-nach-Kenntnis-Fällen:

Der Käufer eines Fahrzeugs mit verbotener Abschalteinrichtung kann auch dann Schadenersatz fordern, wenn er das manipulierte Fahrzeug erst nach Bekanntwerden des Abgasskandals erworben hat. Weder die börsenrechtliche ad-hoc-Mitteilung noch die umfassendste mediale Berichterstattung ändern hieran etwas. Ferner stellt das Urteil klar, dass es nicht darauf ankommt, ob der Käufer sich vorher über eine mögliche Manipulation erkundigt hat oder zumindest hätte erkundigen müssen.

Allein entscheidend ist, ob der konkrete Käufer bei Abschluss des konkreten Kaufvertrages Kenntnis davon hatte, dass das konkrete Fahrzeug manipuliert war. Diese Kenntnis erlangt der Käufer regelmäßig erst, wenn er vom Hersteller oder vom Kraftfahr-Bundesamt darüber informiert wird, dass sein Fahrzeug – und nicht etwa die Fahrzeuge Millionen anderer Geschädigter – mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist.

Das LG Kaiserslautern stellte ferner klar, dass die Verjährung der Ansprüche erst dann zu laufen beginnt, wenn der Käufer Kenntnis von der Manipulation seines eigenen Fahrzeugs hat, also regelmäßig erst dann, wenn er vom Hersteller oder vom KBA entsprechend über die Rückrufaktion informiert wird. Betroffene, die im Jahre 2016 erst von VW, SEAT, Skoda, Audi oder Porsche informiert worden sind, können ihre Ansprüche somit noch bis zum 31.12.2019 gerichtlich geltend machen.

Dies hatten wir bereits berichtet. Verlieren Sie also keine Zeit und profitieren Sie von unserer kostenlosen fachanwaltlichen (Fachanwalt für Verkehrsrecht) Erstberatung.

OLG Hamburg contra VW

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat VW mit Urteil vom 15.07.2019, 4 U 97/17, zur Neulieferung verurteilt. Damit folgt das OLG Hamburg dem Hinweis des BGH, wonach eine unzulässige Abschalteinrichtung einen erheblichen Sachmangel darstellt und dem Käufer somit Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer zustehen.

Vorliegend hatte der Kläger VW auf Neulieferung eines mangelfreien Fahrzeugs verklagt.

Der Kläger hatte zwar zwischenzeitlich das Software-Update aufspielen lassen, doch dadurch sei der Mangel nicht beseitigt worden, so das OLG Hamburg. Einerseits sei das Update aufgespielt worden, da ansonsten der Verlust der Zulassung für das Fahrzeug gedroht hätte, andererseits könne das Software-Update den Vertrauensverlust nicht beseitigen. Daher sei der Anspruch auf Lieferung eines Neufahrzeugs auch nicht unverhältnismäßig, so das OLG Hamburg, welches im Übrigen keine Revision zugelassen hat.

OLG Köln contra VW

Wie schon die Oberlandesgerichte Koblenz und Karlsruhe entschied auch das OLG Köln erneut, mit Urteil vom 17.7.2019, 16 U 199/18, dass VW die Kunden vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und daher nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig ist.

Das OLG Köln entschied nun, dass der Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen VW das Fahrzeug zurückgeben kann und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurückbekommt.

Damit bestätogt auch das OLG Köln unsere Vorgehensweise und Argumentation.

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