LG Ravensburg holt Sachverständigengutachten für Fiat Ducato Multijat 2.3, 130 PS, Euro 5 ein

Diesen Artikel teilen:
Share on facebook
Facebook
Share on google
Google
Share on twitter
Twitter
Share on linkedin
Linkedin

Das LG Ravensburg holt in dem Verfahren Az. 2 O 30/21 zu dem streitgegenständlichen Motor, Multijet 2.3l, 130 PS mit der Abgasnorm 5b ein Sachverständigengutachten ein.

  • Ein Sachverständiger soll klären, ob Fiat Abschalteinrichtungen wie eine Zeitschaltuhr im Motor verbaut hat, die dazu führen, dass die Abgasreinigung im normalen Straßenbetrieb ausgeschalten wird. Folgende Sachverhalte soll nun ein Gutachten für das Gericht klären: „Es ist Beweis zu erheben über die bestrittene Behauptung des Klägers, das Fahrzeug des Modells Van Ti 600 ME des Herstellers Knaus (…) halte den für im Zeitpunkt der Erstzulassung am 3. Juli 2012 geltenden Grenzwert für Stickstoffoxid-Emissionen in Höhe von 280 mg/km nur im Prüfstandsverfahren ein, nicht dagegen im realen Fahrbetrieb, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.

Wird die Beweisfrage vollständig mit ja beantwortet, ist Beweis zu erheben über die bestrittene Behauptung des Klägers, die Motorsteuerungssoftware des Fahrzeugs Van Ti 600 ME des Herstellers Knaus (…) sei so programmiert, dass

1. die Abgasrückführungsrate nach 22 Minuten nach dem Motorstart und dem Beginn des NEFZ-Modus auf Null reduziert wird;

2. alle zehn Sekunden nach dem Auftreten einer oder mehrerer der nachfolgenden Störgrößen gesucht wird, sodass gegebenenfalls nach 15 Sekunden oder nach einer Häufigkeit von 5 Mal oder mehr die Abgasreinigung eingestellt wird, wobei es sich bei diesen Störgrößen um a) einen Lenkwinkel größer als 30°, b) eine Geschwindigkeit an der Hinterachse größer als 3,9 km/h, c) eine Gaspedal-Stellung größer als 80,00049 % handelt oder

3. nach vier Minuten nach Auftreten einer oder mehrerer der nachfolgenden Störgrößen die Abgasreinigung eingestellt wird, wobei es sich bei diesen Störgrößen um a) ein Drehmoment über 34 kW (höher als 300/340 Nm), b) eine Geschwindigkeit, welche die für den NEFZ-Zyklus typische Geschwindigkeit überschreitet und auf ein Verlassen der Prüfsituation hindeutet, c) einen Bremsvorgang, welcher öfter als 20 Mal erfolgt, handelt.“

Diesen Artikel teilen:
Share on facebook
Facebook
Share on google
Google
Share on twitter
Twitter
Share on linkedin
Linkedin

Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt in Flensburg

Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Tel.: 0461-97 88 78 18
Email: info@juengst-kahlen.de