Durch die beiden Urteile des LG Krefeld kommt neue Bewegung in die Rechtsprechung zum Thema „Abgasskandal“. Nicht nur aufgrund der, wie bereits berichteten, neuerlichen Argumentation des LG Krefeld, sondern auch aufgrund der Tatsache, dass das LG Krefeld, ebenso wie das LG München entschieden hat, dass es dem Käufer nicht zumutbar ist auf ein Softwareupdate (Nachbesserung) zu warten, wenn überhaupt nicht feststeht, wann dieses erfolgen soll.
Da derzeit für viele Motoren seitens des KBA noch gar keine Freigabe für die herstellerseits vorgeschlagenen Softwareupdates vorliegen, wird es zu weiteren langen Verzögerungen kommen.
Eine Anfrage von RA Jüngst beim KBA, welches sich ebenfalls hinsichtlich der Antworten sehr bedeckt hält, was als Bundesoberbehörde und Überwachungsorgan sehr befremdlich anmutet, ergab, dass sich VW zunächst um die Umrüstung der 2.0l – Motoren kümmert, anschließend die 1,2l – Variante angehen wird und erst als letztes die 1,6l – Motoren, bei denen zusätzlich noch eine Bauteilsveränderung notwendig sein wird, in Angriff nehmen wird.
Dieser Vorgehensweise deutet darauf hin, dass die Maßnahmen an den 1,6l-Varianten, falls es überhaupt zu einer Freigabe durch das KBA kommen wird, erst in ferner Zukunft an den betroffenen Fahrzeugen vorgenommen werden. Diese lange Zeitspanne (Bekanntwerden des Skandals war September 2015!!!) ist dem Käufer zum einen nicht zuzumuten und zum anderen ist bis dato herstellerseits nicht dargelegt, dass überhaupt eine Lösung, welche durch das KBA freigegeben wird, gefunden wurde. Durch diese Ungewissheit erhöhen sich die Erfolgsaussichten von Rücktrittsklagen der betroffenen Fahrzeughalter enorm.
Wichtig ist jedoch die Einhaltung der 2-jährigen (Neuwagen) bzw. 1-jährigen (Gebrauchtwagen) Gewährleistungsfrist des Händlers, bzw. die Forderung an dieses, dass sie auf die Einrede der Verjährung verzichten.
Neben dem LG Krefeld geht die Rechtsprechung vom LG München, LG Lüneburg, OLG Hamm, OLG Celle und OLG Oldenburg in die richtige Richtung, indem für den Käufer geurteilt, bzw. Prozesskostenhilfe in der 2. Instanz, was eine Vorentscheidung darstellt, bewilligt wurde.