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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat mit Urteil vom 14.7.22, C-217/20; C-134-20 und C-145/20 entschieden, dass sogenannte Thermofenster in...
Das KBA hat am 17.02.2022 weitere Rückrufaktion (Rückrufcode E222115640 (22-C-013) O7A) veröffentlicht, wovon 74. 554 Fahrzeuge in Deutschalnd umfasst sind....
Das LG Oldenburg (9 O 2286/17) hat am gestrigen Donnerstag, 17.5.2018, in einer kurzen mündlichen Verhandlung unmissverständlich klar gestellt, dass es den mit der Klage geltend gemachten Schadenersatzanspruch des Klägers aus § 826 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung als begründet ansieht und VW entsprechend verurteilen wird. VW muss das vom Abgasskandal betroffene Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Auch hier muss sich der Kläger die Laufleistung als Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.
Das LG Neuruppin, welches bislang noch keinen Abgasskandalfall entschieden hatte, hat offenbar die Klagen gesammelt. Am Mittwoch (16.5.2018) wurden nunmehr 10 Klagen gegen VW und teilweise auch Autohäusern verhandelt. Interessant hieran war, dass das LG sämtliche Verfahren verbunden hat und in einer mündlichen Verhandlung zusammen abarbeitete. Der Gerichtssaal war überfüllt.
Die zuständige Kammer des LG Neuruppin lies keine Zweifel daran, dass sie den Schadenersatzansprüchen der Klägerinnne und Kläger nach § 826 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung Recht geben werde und den Klagen stattgeben werde. VW muss die Fahrzeuge zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Die Klageparteien müssen sich die gefahrenen Kilometer als Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Die Urteile werden Ende Juni bis Mitte Juli erwartet.
Das LG Flensburg (5 O 36/17) hat am Montag in der mündlichen Verhandlung signalisiert, dass es sowohl den Anspruch des Klägers auf Rücktritt vom Kaufvertrag gegen das verklagte Autohaus, als auch den deliktischen Anspruch auf Schadenersatz gegen VW selbst wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung, bejaht und der Klage stattgeben wird. VW möchte bis zum Verkündungstermin einen Vergleichsvorschlag unterbreiten, um ein Urteil zu vermeiden.
Das LG Krefeld bleibt seiner Linie treu und verurteilt VW, wie angekündigt, mit Urteil vom 16.05.2018, 2 O 287/17 ein weiteres Mal wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung. VW muss das vom Abgasskandal betroffene Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Der Kläger muss sich für die gefahrenenn Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.
Ungeachtet des Abgasskandals kommt es bei Audi fortlaufend zu weiteren Manipulationen.
Konkret besteht der Verdacht, dass bei rund 60.000 Autos vom Typ A6 und A7 mit den V6 TDI-Motoren, die entweder schon bei Kunden sind oder noch bei den Händlern stehen, manipulierte Software für ein Aussetzen der Abgasreinigung sorgt. Die Einspritzung von Harnstoff (AdBlue) wird gedrosselt, bevor der Tank leer geht. So kann der Fahrer weiter fahren, obwohl der SCR-Katalysator zur Reinigung von Stickoxiden im Abgas nicht oder nur eingeschränkt funktioniert. In der Folge stimmen die Abgaswerte nicht mehr.
Aufgrund dessen hat Audi die Auslieferung der beiden Baureihen mit dem 271 PS starken TDI im Mai 2018 gestoppt. Audi-Vorstandschef Rupert Stadler sagte, der jüngste Verdachtsfall sei bei internen Prüfungen entdeckt und dem KBA in Flensburg gemeldet worden. Diesen Hinweisen gehen die Bundesregierung und das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) nach. „Das KBA hat eine amtliche Anhörung wegen des Verdachts einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei Audi V6-TDI-Fahrzeugen der Modelle A6/A7 eingeleitet“, bestätigte ein Sprecher des Bundesverkehrsministeriums dem „Spiegel“. Rund 33.000 Modelle des Audi A7 und A6 (C7) mit V6-Diesel sollen in Deutschland betroffen sein, im Ausland seien es noch einmal so viele – ein amtlicher Rückruf gilt als sehr wahrscheinlich.
Das Verwaltungsgericht Schleswig gab der Klage der Deutschen Umwelthilfe gegen das KBA auf Akteneinsicht statt.
Das Kraftfahrtbundesamt muss der Deutschen Umwelthilfe im Streit um die Rückrufanordnung von VW-Modellen im Zuge des Abgasskandals Akteneinsicht gewähren. Ausgenommen sind personenbezogene Daten.
Nach Auffassung des Gerichts überwiege das öffentliche Interesse, selbst wenn Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von VW in den Akten vorliegen sollten.
Voran gegangen war eine durch das KBA vollkommen geschwärzte Akte (581 Seiten), die der DUH auf ihr Akteneinsichtsgesuch herausgegeben wurde.
Nachdem zunächst Razzien bei Porsche und Audi durchgefürt wegen des Verdachts des Betruges und der strafbaren Werbung kam es im Anschluss auch zu einer Festnahme.
Konkret beschuldigt werden von der Staatsanwaltschaft insgesamt drei Personen. Den Leiter der Motorenentwicklung von Porsche, Jörg Kerner, den Entwicklungsvorstand Michael Steiner sowie einen früherer Porsche-Mitarbeiter. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart verdächtigt Porsche-Entwicklungschef Michael Steiner, in die Affäre verwickelt zu sein.
Am Mittwoch durchsuchten fast 200 Staatsanwälte und Kriminalbeamte Porsche und weitere Objekte, darunter Standorte von Audi.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Stuttgart wurde Kerner in Untersuchungshaft genommen – wegen Verdunkelungs- und Fluchtgefahr. Der Top-Manager soll eine Schlüsselrolle in der Abgas-Affäre spielen.
Kerner wird vom in U-Haft sitzenden ehemaligen Audi-Ingenieur Giovanni Pamio schwer belastet.
Bereits im März 2017 hatte BILD am SONNTAG berichtet, dass Kerner in der Affäre durch interne Unterlagen schwer belastet wird. Demnach soll er bereits seit 2007 vom Abgas-Betrug gewusst haben. Kerner war damals bei Audi tätig, wo die Manipulationssoftware entwickelt wurde.
Das OLG Köln hat am 27.3.2018, Az. 18 U 134/17, einen Hinweisbeschluss erlassen, wonach ein Rücktritt vom Kaufvertrag trotz zuvor installiertem Software-Update möglich ist.
Das Oberlandesgericht Köln führt in seiner Entscheidungsbegründung aus, dass das Fahrzeug schon wegen des Einsatzes der Steuerungsoftware mangelhaft gewesen sei. Steht ein Sachmangel bei Gefahrübergang fest, sei der Anspruch des Käufers auf Übergabe und Übereignung einer mangelfreien Sache zunächst nicht vollumfänglich erfüllt worden. Werde dem Käufer die als Nachbesserung in Betracht kommende Leistung – hier das Software-Update – nicht unter Anerkennung des ursprünglichen Mangels als Nacherfüllung angeboten und lasse der Käufer die Leistung auch deshalb durchführen, weil er eine Gefährdung der Betriebszulassung befürchten müsse, verbleibe es dagegen bei der grundsätzlichen Darlegungs- und Beweislast des Schuldners bzw. Verkäufers für das Gelingen der (Nach-)Erfüllung. Zudem seien den Kunden die zur Beurteilung des Erfolgs der Nachbesserung notwendigen Details nicht bekannt gewesen. Das spreche dafür, dass der Käufer die erfolgte Nachbesserung inhaltlich nicht habe billigen wollen, sondern an der Durchführung des Software-Updates nur deshalb mitgewirkt habe, um das Fahrzeug weiterhin nutzen zu können. Der Käufer müsse allerdings konkrete Sachmängel darlegen, die auf das Software-Update zurückgehen sollen.
Das Oberlandesgericht hat eine Beweiserhebung angeordnet, zu deren Vorbereitung er dem Verkäufer aufgegeben hat, die Wirkungsweise der ursprünglich, d.h. vor dem Software-Update, zur Motorsteuerung eingesetzten Software in beiden Betriebsmodi sowie des Software-Updates darzulegen. Sodann soll mit Hilfe eines Sachverständigen insbesondere darüber Beweis erhoben werden, ob das Software-Update nachteilige Auswirkungen auf die Leistung, den Verbrauch, die Stickstoffoxid- und die CO2-Emissionen und die Lebensdauer des Fahrzeugs bzw. einzelner Bauteile hat.
Ähnliches hatte das LG Flensburg auch versucht, aber keinen technischen Dienst gefunden, der das Fahrzeug prüfen wollte. Dies wurde damit begründet, dass sie für das KBA Messungen durchgeführt hätten und die Ergebnisse ja bekannt seien.
Das Landgericht Krefeld bestätigte am Mittwoch in der mündlichen Verhandlung (Verkündungstermin 16.5.2018), Az. 2 O 287/17, erneut seine Rechtsauffassung und sprach dem Kläger einen Schadenersatzanspruch gegen VW aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu. VW muss das vom VW-Abgasskandal betroffene Fahrzeug, einen VW Passat 2.0 l TDI zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Der Kläger muss sich für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.
Im Februar hatte BMW gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt eingeräumt, eine fehlerhafte Software in etwa 11.400 Pkw eingebaut zu haben. Dabei hätten die Vertreter von BMW erklärt, dass es sich dabei um ein Versehen handle. Es sei versehentlich eine Software in falsche Modellreihen gelangt. Offensichtlich konnten sie mit dieser Argumentation nicht überzeugen, denn das KBA informierte daraufhin die Staatsanwaltschaft. Anschließend folgte eine Razzia bei BMW in München, sowie im Dieselmotorenwerk im österreichischen Steyr.
Nur eine Woche später wurde im US-Bundesstaat New Jersey eine erste Klage (Sammelklage) auf Schadenersatz gegen BMW eingereicht.
So sollen bei einigen Modellen die Abgase per Software manipuliert worden sein. Die Modelle stießen auf der Straße vielfach mehr gesundheitsschädliches Stickoxid aus als in den USA erlaubt. „Die versprochene Leistung, Spritsparsamkeit und Effizienz wurden nur eingehalten, indem die Abgaskontrolle ausgeschaltet oder gedrosselt wurde, sobald die Software registrierte, dass die Fahrzeuge nicht in einer Testumgebung sind“, heißt es in der Klageschrift.
Aller Voraussicht nach dürfte es nach dem VW-Konzern nun auch mit Daimler und BMW weitergehen.