
Das LG Oldenburg (9 O 2286/17) hat am gestrigen Donnerstag, 17.5.2018, in einer kurzen mündlichen Verhandlung unmissverständlich klar gestellt, dass es den mit der Klage geltend gemachten Schadenersatzanspruch des Klägers aus § 826 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung als begründet ansieht und VW entsprechend verurteilen wird. VW muss das vom Abgasskandal betroffene Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Auch hier muss sich der Kläger die Laufleistung als Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.