
Das LG Flensburg (5 O 36/17) hat am Montag in der mündlichen Verhandlung signalisiert, dass es sowohl den Anspruch des Klägers auf Rücktritt vom Kaufvertrag gegen das verklagte Autohaus, als auch den deliktischen Anspruch auf Schadenersatz gegen VW selbst wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung, bejaht und der Klage stattgeben wird. VW möchte bis zum Verkündungstermin einen Vergleichsvorschlag unterbreiten, um ein Urteil zu vermeiden.