
Das Landgericht Krefeld bestätigte am Mittwoch in der mündlichen Verhandlung (Verkündungstermin 16.5.2018), Az. 2 O 287/17, erneut seine Rechtsauffassung und sprach dem Kläger einen Schadenersatzanspruch gegen VW aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu. VW muss das vom VW-Abgasskandal betroffene Fahrzeug, einen VW Passat 2.0 l TDI zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Der Kläger muss sich für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.