EU-Kommission erhöht Druck auf Italien wegen Fiat/Stellantis

Die Europäische Union hat am 2.12.2021 den Druck im Diesel-Abgasskandal auf Italien erhöht. Italien soll endlich Sanktionen gegen die Verursacher der Abgasmanipulationen verhängen. Bis dato hat das Pendant zum KBA aus Italien nichts unternommen. Es geht dabei um die Abgasmanipulationen des Autobauers Fiat Chrysler Automobiles (FCA) jetzt Stellantis.

Nach Mitteilung der Nachrichtenagentur Reuters hat die Europäische Kommission Italien nun am 2.12.2021 aufgefordert zu erklären, warum es der Verpflichtung zur Durchsetzung der Emissionsvorschriften auf der Grundlage einer europäischen Verordnung nicht nachgekommen sei.

Gemäß der Verordnung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Sanktionen für die Verwendung von illegalen Abschalteinrichtungen festzulegen und umzusetzen. Mit der Abgasmanipulation wird die Effizienz von Emissionskontrollsystemen beeinträchtigt. Das führt zu höheren Emissionen bei Fahrzeugen.

Die Kommission erklärte weiter, Italien habe zwar einen obligatorischen Rückruf betroffener Fahrzeuge angeordnet, es aber versäumt, Sanktionen zu verhängen. Italien muss jetzt binnen zwei Monate antworten und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Andernfalls kann die Kommission den Fall dem EuGH vorlegen.

LG Bamberg contra Stellantis, Fiat Ducato 2.3 Multijet, 150 PS, Euro 6b

Das LG Bamberg hat Stellantis und FCA Italy gemeinsam mit Urteil vom 16.12.2021, Az.: 14 O 22/21 zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

Stellantis und FCA hatte sich zu der Klage nicht eingelassen, so dass das LG Bamberg ein Versäumnisurteil erlies.

Streitgegenständlich war ein Hymer Ayers Rock mit dem Fiat Ducato 2.3 l Multijet mit 150 PS und der Abgasnorm Euro 6b.

Die Fiatmotoren der Abgasnormen Euro 5 und Euro 6 (mit Ausnahme der Euro 6d temp) sind so programmiert, dass die Abgasreinigung nach ca. 22 Minuten deaktiviert wird. Der Testlauf auf dem Prüfstand dauert ca. 20 Minuten, so dass die Fahrzeuge auf dem Prüfstand die Abgasnormen einhalten, im Realverkehr aber gar keine Abgasnorm einhalten bzw. besitzen.

LG Düsseldorf contra VW, VW Golf VII 2.0, EA288, Euro 6

Das LG Düsseldorf hat VW mit Urteil vom 29.11.2021, Az.: 21 O 303/19 zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

VW muss das streitgegenständliche Fahrzeug, einen VW Golf VII 2.0 TDI mit dem Motortyp EA288 und der Abgasnorm Euro 6 zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten.

Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ordnete für das Fahrzeug am 10.10.2019 einen amtlichen Rückruf wegen einer Konformitätsabweichung an. Hintergrund war, dass die Beklagte in routinemäßigen Felduntersuchungen festgestellt hatte, dass der NOx-Speicherkatalysator (NSK) im Kundenbetrieb anders altere als in den Dauerlauftests des Genehmigungsverfahrens.

Damit hält das Fahrzeug auf dem Prüftsand die Grenzwerte für die Emissionen ein, während es diese im realen Straßenverkehr übersteigt.

Damit reiht sich das LG Düsseldorf in eine Reihe von Gerichten ein, die bei dem Motortyp EA288 unzulässige Abschalteinrichtungen sehen und damit den Abgasskandal 2.0.

OLG Rostock contra VW, VW Caddy 1.6, EA189

Das OLG Rostock hat mit Urteil vom 15.12.2021, Az. 1 U 162/20 VW zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

Vorangegangen war ein Rechtsstreit vor dem LG Schwerin, welches zum einen eine Prüfung der Tatbestandsmerkmale/Voraussetzungen des § 826 BGB (Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung) vermissen lies und zum anderen rechtsfehlerhaft sowohl die Täuschung durch VW, als auch den Schaden des Klägers und den Schädigungsvorsatz bei VW verneint hat und die Klage abgweisen hat. Aufgrund der Ausalstung des Gerichts hat das OLG Rostock nach nunmehr mehr als 2 Jahren (Berufung hatten wir im Oktober 2019 eingelegt) das fehlerhafte Urteil aufgehoben und VW zu deliktischen Schadenersatzanspruchs aus § 826 BGB wegen vorssätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt.

Darüber hinaus stellte das OLG Rostock fest, dass sich VW im Annahmeverzug befunden hatte und verurteilte VW ferner zu Tragung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers.

Damit hat sich das OLG Rostock der Rechtsprechung des BGH angeschlossen, was wir erwartet haben.

BGH contra Audi, verbrieftes Rückkaufsrecht

Der BGH hat mit Urteil 16.12.2021 in dem Verfahren VII ZR 389/21 entschieden, dass ein verbrieftes Rückgaberecht im Darlehensvertrag bei Nichtausübung einen Schadenersazuanspruch nicht beeinflusst.

Es ging um einen vom Abgasskandal beztroffenen Audi A6, 3.0 TDI mit dem Motortyp EA897. Das Fahrzeug wurde mit einem Darlehensvertrag finanziert, in dem ein Rückgaberecht verbrieft wurde. Dadurch hatte der Kläger nach der Tilgung des Darlehens die Möglichkeit das Fahrzeug zu einem vorab festgelegten Kaufpreis an die Audi Bank zurückzugeben. Von dieser Möglichkeit hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht, sondern Audi vielmehr auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verklagt.

Der BGH sollte nun entscheiden, ob dem Kläger trotz des verbrieften Rückkaufsrecht ein Schadenersatzanspruch zusteht.

Der BGH teilte mit, dass der Kläger anstelle das Fahrzeug gemäß des verbrieften Rückgaberechts an die Bank zurückzugeben auch das Auto behalten und Schadensersatz fordern kann. Der Schaden sei schließlich durch den Vertragsabschluss entstanden, so der BGH.

Der BGH machte zum verbrieften Rückgaberecht deutlich, dass der Schaden des Klägers nicht dadurch nachträglich entfallen ist, weil er dieses Recht nicht ausgeübt, sondern das Finanzierungsdarlehen vollständig abgelöst und das Fahrzeug behalten hat. Er kann daher Schadensersatz einfordern.

Aus Sicht des BGH hätte der Kläger den Kaufvertrag in Kenntnis der Abgasmanipulation und aufgrund des daraus resultierenden Stilllegungsrisikos nicht abgeschlossen. Der Schaden liegt im Abschluss einer so nicht gewollten Vertragsverpflichtung.

Dass der Kläger das Darlehen vollständig ablöste, anstatt das Fahrzeug zu den beim Erwerb festgelegten Konditionen an die Verkäuferin zurückzugeben, so das Gericht, macht diese Verletzung seines wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts nicht ungeschehen. Der Nichtausübung des Rückgaberechts ist keine Zustimmung zu dem ursprünglich ungewollten Vertragsschluss zu entnehmen.

OLG Schleswig contra VW, Zubehörkosten, Annahmeverzug, Rechtsanwaltsgebühren

Das OLG Schleswig hat mit Urteil vom 16.12.2021, Az. 6 U 12/21 die Berufung von VW zurückgewiesen und VW zu Schadenersatz verurteilt.

Vorangegangen war ein Rechtsstreit vor dem LG Kiel, in welchem VW zu deliktischen Schadenersatzanspruchs aus § 826 BGB wegen vorssätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt wurde. Darüber hinaus stellte das LG Kiel fest, dass sich VW im Annahmeverzug befunden hatte und verurteilte VW ferner zu Tragung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers.

VW wandte sich mit der Berufung an das OLG Schleswig, wobei VW diese nur gegen die Höhe des Schadenersatzes wegen von uns eingepreisten Zubehörs (Standheizung), den Annahmeverzug und die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten richtete.

Die Kosten der Standheizung wurden von uns zunächst auf den Kaufpreis aufgeschlagen und dann die Nutzungsnetschädigung mit diesem Wert nach der Formel des BGH errechnet. Hieran hatte das OLG Schleswig nichts auszusetzen.

Auch bestätigte das OLG Schleswig den Annahmeverzug von VW, da wir das Fahrzeug im außergerichtlichen Schreiben (20.05.2020) bereits so angeboten hatten, wie es geschuldet wurde.

Auch sind die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von VW zu tragen, so das OLG Schleswig. Diese waren wegen der Nutzungsentschädigung um einen kleinen Betrag zu reduzieren.

BGH zur Neulieferung

Der BGH hat mit Urteil vom 08.12.2021, Az. VIII ZR 190/19 einen Händler zur Neulieferung verurteilt.

In seiner Entscheidung stellte der BGH klar, dass Eigentümer von illegal manipulierten Fahrzeugen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist Anspruch auf ein mangelfreies Ersatzfahrzeug haben.

Der BGH entschied weiter, dass Händler Kunden nicht ohne Weiteres auf das sehr viel günstigere Software-Update verweisen können. Zahlreiche Autoexperten kritisieren bereits seit Jahren, dass Software-Updates bei manipulierten Fahrzeugen zu einer verringerten Lebensdauer führen können. Daher bewerten viele Experten die Durchführung eines solchen Updates nicht als Mangelbeseitigung, sondern als neuen Mangel.

Weiter führte der BGH aus, dass Neuwagen-Käufer in den ersten zwei Jahren ein Recht (Gewährleistungsrecht) darauf haben, dass ein Mangel „vollständig, nachhaltig und fachgerecht beseitigt“ wird. Befürchte der Kunde Folgeschäden durch das Update, sei es am Händler, solche Zweifel vor Gericht auszuräumen. Gegebenenfalls müsse ein Sachverständiger zurate gezogen werden, so der BGH.

Den Anspruch auf die Lieferung eines Neufahrzeugs (Neulieferung i.S.d. Nachbesserung) haben Käufer nach dem BGH auch dann, wenn das ursprünglich gekaufte Fahrzeug-Modell nicht mehr hergestellt und somit auch nicht mehr auf dem Markt erhältlich ist. Bei einer solchen Konstellation ist dann das Nachfolgemodell zu liefern.

Was wenn es durch den Modellwechsel zu erheblichen Kostensteigerungen gekommen ist? Diesbezüglich äußerte sich der BGH zu der Möglichkeit einer Zuzahlung durch den Käufer. Für die Zuzahlung muss der Preisanstieg aber erheblich sein, die Erheblichkeitsgrenze zieht der BGH bei Mehrkosten des Listenpreises um mindestens 25%. In einem solchen Fall muss der Käufer eine Zuzahlung in Höhe von 1/3 des Differenzbetrages leisten. Damit soll der Händler vor einem zu großen Schaden durch die Abwicklung des Abgasskandals geschützt werden.

In der Realität sind die Modellwechsel tatsächlich meist mit einem Preisanstieg verbunden, allerdings liegen diese Preiserhöhungen i.d.R unterhalb der Erheblichkeitsgrenze (25%), so dass es zu keiner Zuzahlung kommen wird.

Neue Messungen contra Stellantis

Mangel an der erworbenen Sache: Gewährleistungsrechte

Neueste Messungen der Deutschen Umwelthilfe (DUH) zeigen unglaubliche hohe Stickoxid-(NOx)-Emissionen beim Fiat Ducato 150 Multijet und beim Fiat Ducato 130 Multijet. Beide Fahrzeuge sind nach Euronorm 6b zugelassen.

Teilweise überschritten die Emissionen den gesetzlichen Grenzwert von 125 mg NOx/km um das 11-fache.

Dass es aber auch anders geht, beweist aus Sicht der DUH ein mit SCR-Katalysator nachgerüsteter Fiat Ducato 130 Multijet mit der Abgasnorm Euro 5, der ebenfalls gemessen wurde. Die NOx-Emissionen lagen bei nur 18 mg/km und unterschreiten damit den Grenzwert von 280 mg/km deutlich.

Positiv fiel bei Messungen ein Fiat Ducato 140 Multijet mit Erstzulassung September 2020 auf und der Abgasnorm Euro 6d temp auf. Dieses Fahrzeug emittierte im Durchschnitt über alle durchgeführten Messungen nur 120 mg NOx/km. Sogar bei kaltem Motor wurde mit Emissionen von nur 80 mg NOx/km der Grenzwert deutlich eingehalten. Die nach der Abgasnorm Euro 6 d temp zugelassenen Fahrzeuge verfügen über einen wirksamen SCR-Katalysator mit Harnstoffeinspritzung, welcher offenbar auch unter allen Bedingungen funktionert (was ja nicht bei allen Herstellern der Fall ist).

LG Baden-Baden contra Stellantis, Fiat Ducato 2.3, 150 PS, Euro 5b

Das LG Baden-Baden hat Stellantis und FCA Italy gemeinsam mit Urteil vom 8.11.2021, Az.: 2 O 107/21 zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

Stellantis und FCA hatte sich zu der Klage nicht eingelassen, so dass das LG Baden-Baden ein Versäumnisurteil erlies.

Streitgegenständlich war ein Knaus Tabbert Van TI 600 MEG mit dem Fiat Ducato 2.3 l Multijet mit 150 PS und der Abgasnorm Euro 5b.

Die Fiatmotoren der Abgasnormen Euro 5 und Euro 6 (mit Ausnahme der Euro 6d temp) sind so programmiert, dass die Abgasreinigung nach ca. 22 Minuten deaktiviert wird. Der Testlauf auf dem Prüfstand dauert ca. 20 Minuten, so dass die Fahrzeuge auf dem Prüfstand die Abgasnormen einhalten, im Realverkehr aber gar keine Abgasnorm einhalten bzw. besitzen.

OLG Naumburg contra VW, VW Beetle 2.0, EA288, Euro6

Das OLG Naumburg hat VW mit Urteil vom 12.11.2021, Az.: 8 U 46/21 zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

VW muss das streitgegenständliche Fahrzeug, einen VW Beetle 2.0 TDI mit dem Motortyp EA288 und der Abgasnorm Euro 6 zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten.

Damit reiht sich das OLG Naumburg in eine Reihe von Gerichten ein, die bei dem Motortyp EA288 unzulässige Abschalteinrichtungen sehen und damit den Abgasskandal 2.0.

Das OLG Naumburg sieht in der im Motorsoftware verbauten Fahrkurvenerkennung eine Zykluserkennung. Die Fahrkurve erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Straßenverkehr befindet.

Damit hält das Fahrzeug auf dem Prüftsand die Grenzwerte für die Emissionen ein, während es diese im realen Straßenverkehr übersteigt.

Da für VW niemand erschienen war, erlies das OLG Naumburg ein Versäumnisurteil. Die Revision zum BGH lies das OLG Naumburg nicht zu.