BGH contra Audi, verbrieftes Rückkaufsrecht

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Der BGH hat mit Urteil 16.12.2021 in dem Verfahren VII ZR 389/21 entschieden, dass ein verbrieftes Rückgaberecht im Darlehensvertrag bei Nichtausübung einen Schadenersazuanspruch nicht beeinflusst.

Es ging um einen vom Abgasskandal beztroffenen Audi A6, 3.0 TDI mit dem Motortyp EA897. Das Fahrzeug wurde mit einem Darlehensvertrag finanziert, in dem ein Rückgaberecht verbrieft wurde. Dadurch hatte der Kläger nach der Tilgung des Darlehens die Möglichkeit das Fahrzeug zu einem vorab festgelegten Kaufpreis an die Audi Bank zurückzugeben. Von dieser Möglichkeit hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht, sondern Audi vielmehr auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verklagt.

Der BGH sollte nun entscheiden, ob dem Kläger trotz des verbrieften Rückkaufsrecht ein Schadenersatzanspruch zusteht.

Der BGH teilte mit, dass der Kläger anstelle das Fahrzeug gemäß des verbrieften Rückgaberechts an die Bank zurückzugeben auch das Auto behalten und Schadensersatz fordern kann. Der Schaden sei schließlich durch den Vertragsabschluss entstanden, so der BGH.

Der BGH machte zum verbrieften Rückgaberecht deutlich, dass der Schaden des Klägers nicht dadurch nachträglich entfallen ist, weil er dieses Recht nicht ausgeübt, sondern das Finanzierungsdarlehen vollständig abgelöst und das Fahrzeug behalten hat. Er kann daher Schadensersatz einfordern.

Aus Sicht des BGH hätte der Kläger den Kaufvertrag in Kenntnis der Abgasmanipulation und aufgrund des daraus resultierenden Stilllegungsrisikos nicht abgeschlossen. Der Schaden liegt im Abschluss einer so nicht gewollten Vertragsverpflichtung.

Dass der Kläger das Darlehen vollständig ablöste, anstatt das Fahrzeug zu den beim Erwerb festgelegten Konditionen an die Verkäuferin zurückzugeben, so das Gericht, macht diese Verletzung seines wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts nicht ungeschehen. Der Nichtausübung des Rückgaberechts ist keine Zustimmung zu dem ursprünglich ungewollten Vertragsschluss zu entnehmen.

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Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt in Flensburg

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