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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat mit Urteil vom 14.7.22, C-217/20; C-134-20 und C-145/20 entschieden, dass sogenannte Thermofenster in...
Das KBA hat am 17.02.2022 weitere Rückrufaktion (Rückrufcode E222115640 (22-C-013) O7A) veröffentlicht, wovon 74. 554 Fahrzeuge in Deutschalnd umfasst sind....
Die Deutsche Umwelthilfe hat beim Porsche Cayenne 4.2 l Euro 5 bei RDE-Fahrten einen durchschnittlichen Stickoxidausstoß von 2.146 mg/km festgestellt. Der Grenzwert für Euro 5 Diesel liegt bei 180 mg/km. Damit stößt der Porsche Cayenne 4.2 l Euro 5 etwa den 12-fachen Grenzwert für Euro 5-Diesel aus.
Das KBA hat die nun erstmals ein Zwangsgeld festgesetzt. Dieses Zwangsgeld richtet sich gegen Porsche weil der Autobauer ein Software-Update für den Porsche Cayenne mit 4.2 l Motor der Schadstoffklasse Euro 5 nicht fristgerecht zur Verfügung gestellt hat. Porsche muss demnach 25.000 € zahlen. Falls die nötigen Unterlagen zur Genehmigung des Updates nicht bis zum 22.11.2019 vorliegen, droht Porsche ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 25.000 €. wie das Bundesverkehrsministerium mitteilte.
Schon im August 2018 hatte das KBA den Porsche Cayenne mit dem 4.2 l Motor zurückgerufen. In einer Anordnung mit Datum vom 20.8.2018 verlangte das KBA, dass „alle unzulässigen Abschalteinrichtungen“ zu entfernen sind und „Alle betroffenen produzierten Fahrzeuge sind umzurüsten.“ Es wurde auch der „sofortige Vollzug“ engeordnet.
Davon lies sich Porsche jedoch nicht beeindrucken und hat bis dato kein Update entwickelt. Von dem Rückruf sind bundesweit etwa 5.000 Fahrzeuge betroffen. Da bislang kein Update vorliegt, hat das KBA darüber bisher weder die Fahrzeughalter noch die Öffentlichkeit informiert.
Sollte Porsche fristgerecht (22.11.2019) oder auch später ein Software-Update entwickelt und freigegeben bekommen, werden die Halter von Porsche schriftlich informiert und zum Rückruf aufgefordert.
Wir können Ihnen als eine der erfolgreichsten Kanzleien im Abgasskandal von dem Update nur abraten und zeigen Ihnen gerne Ihre rechtlichen Möglichkeiten auf, erfolgreich und wirtschaftlich vorteilhaft Ansprüche gegen Porsche durchzusetzen.
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Von dem Rückruf, den das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) am 5.11.2019 angeordnet hat, sind nach Audi-Angaben die Diesel-Modelle A4 und A6 der Baujahre 2004 bis 2009 betroffen, die von einem ein V6 2.7l-Motor der Schadstoffklasse Euro 4 angetrieben werden. Bundesweit geht es nach Angaben des Unternehmens um rund 40.000 Fahrzeuge.
Überraschend kommt dieser Rückruf nicht. Bereits im Juli hatte der Bayerische Rundfunk im Rahmen der 45-minütigen Fernsehdokumentation „Der Fall Audi“ über einen internen Vermerk des Kraftfahrtbundesamtes aus dem Jahr 2018 berichtet. Darin war die Behörde nach eigenen Messungen zu dem Schluss gekommen, dass Audi schon in Euro-4-Modellen mit der so genannten Akustikfunktion eine unzulässige Abschalteinrichtung eingesetzt hat. Diese diene „allein dazu, die NOx-Grenzwerte […] sicher einzuhalten“, so das KBA in dem Vermerk.
Die Akustikfunktion wurde bei Audi entwickelt – angeblich, um beim damals neuen V6-Dieselmotor unangenehme Geräusche, häufig beschrieben als „Nageln“, zu vermindern. Doch die Software erkennt, ob das Fahrzeug auf dem Prüfstand steht. Dann wird der Stickoxid-Ausstoß des Motors vermindert. Der Begründung des Autobauers, die Funktion sei eingesetzt worden, um Motorbauteile zu schützen, folgte das Kraftfahrt-Bundesamt nicht. „Die Funktionalität wird daher als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft“, schloss die Behörde in ihrem Vermerk vom 26.7.2018.
Opel muss die Software zur Steuerung der Abschalteinrichtungen umrüsten. Dies teilte das OVG Schleswig am Donnerstag (8.11.2019) mit. Betroffen sind die nachstehenden Modelle:
Opel Zafira 1.6 CDTi
Opel Zafira 2.0 CDTi
Opel Cascada 2.0 CDTi
Opel Insignia 2.0 CDTi
aus den Jahren 2013 bis 2016. Der Beschluss ist nach Angaben des Gerichts unanfechtbar (Az. 5 MB 3/19).
Damit bestätigte das OVG im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Schleswig vom November 2018. Es hatte im Abgasskandal den Eilantrag von Opel gegen eine Rückrufanordnung des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) abgelehnt. Nach Auffassung des KBA verfügen die Fahrzeugmodelle über unzulässige Abschalteinrichtungen.
Sowohl der Cayenne mit 4.2 l Motor (Euro 5 und Euro 6) als auch der Panamera mit 4.0 l Motor und der Abgasnorm Euro 6 sind von dem weiteren Rückruf des KBA betroffen.
Seit 2017 ist Porsche tief im Abgasskandal verstrickt und scheint nicht besonders an einer Aufklärung oder Wiedergutmachung interessiert zu sein. Aufmerksamkeit erlangte das Thema durch die Bekanntmachung der Deutschen Umwelthilfe, dass ein getesteter Porsche Cayenne S Diesel der Schadstoffklasse Euro 5 und mit 4.2 Liter Motor ausgestattet nun trauriger Spitzenreiter bei den dreckigsten Diesel Fahrzeugen ist. Statt unter dem Grenzwert von 180 Milligramm pro Kilometer für Euro 5 Fahrzeuge zu liegen, stieß der Cayenne sagenhafte 2.146 Milligramm aus und übertraf damit den Grenzwert um das Zwölffache.
Die Vermutung, dass sich in dem betroffenen Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung befindet, liegt bei diesen Werten nahe. Überraschend ist, dass das Kraftfahrt-Bundesamt bereits im August 2018 von Porsche verlangt hatte, im Rahmen eines Rückrufs genau aus diesem betroffenen Modell alle unzulässigen Abschalteinrichtungen zu entfernen und zwar sofort. Passiert ist bisher jedoch nichts – nach wie vor liegt kein Software-Update für den Cayenne mit 4.2 L Motor vor. Porsche ist selbst also kaum an einer Aufarbeitung des Abgasskandals interessiert und wird dabei vom KBA auch nicht sonderlich unter Druck gesetzt. Dieses hatte den Bescheid nicht in seiner Rückrufdatenbank veröffentlicht.
Das Landgericht Flensburg entschied mit Urteil vom 10.10.2019, 4 O 25/19 auf Schadenersatz für einen Porsche Cayenne wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Das Fahrzeug muss zurückgenommen und den Kaufpreis erstatten werden. Der Kläger muss sich eine Nutzungsentschädigung für die mit dem Wagen gefahrenen Kilometer anrechnen lassen.
Das LG Essen hat VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zur Rücknahme eines VW Touran zum vollen Kaufpreis verurteilt. Mit Urteil vom 1.8.2019, 3 O 402/18, entschied das LG Essen, dass die Klagepartei sich keine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen muss.
Zusätzlich sprach das Gericht noch deliktische Zinsen seit dem Kauf im Juni 2015 zu.
Damit erhält die Klagepartei weit mehr als ursprünglich für den Wagen gezahlt wurde.
Das Oberlandesgericht Naumburg hat VW im Abgasskandal zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt (AZ. 7 U 24/19).
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der VW Tiguan des Klägers über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügte und VW ihn damit vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt hat.
Das OLG München stellte in mit Urteil (AZ.: 24 U 797/19) die „vorsätzliche sittenwidrige“ Schädigung fest und verurteilte VW zur Zahlung von Schadensersatz an den Kläger.
Die eingebaute Abschalteinrichtung sei eine „konkludente Täuschung“, unzulässig und widerspreche der europäischen Typengenehmigung. Die besagte Software erkenne, ob sich das Fahrzeug in einem Prüfzyklus zur Ermittlung der Emissionswerte befindet oder im normalen Fahrbetrieb. Im Prüfzyklus werde der Ausstoß von Stickoxiden verringert. Diese Abschalteinrichtung, so das OLG München, sei bereits vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe in einem Hinweisbeschluss vom 8. Januar 2019 als Mangel erkannt worden.
Das OLG München geht auch davon aus, dass zumindest Teile des VW-Vorstands in die Entscheidung, die Täuschungssoftware einzubauen, involviert gewesen sein müssen.
Das Landgericht Kiel verurteilte VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadenersatz. Nach einem Urteil des LG Kiel vom 9.10.2019, 11 O 153/18, muss VW das Fahrzeug zurücknehmen und den vollen Kaufpreis ohne Abzug einer Nutzungsentschädigung erstatten. Außerdem sprach das Gericht dem Kläger auch noch einen Zinsanspruch in Höhe von 4 Prozent ab Kaufpreiszahlung zu.
Durch die Abgasmanipulationen sei der Kläger vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt worden, entschied das LG Kiel. VW muss den Skoda zurücknehmen und den vollen Kaufpreis erstatten. Einen Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer habe VW nicht. Denn dadurch würde VW als Schädiger unbillig entlastet, so das LG Kiel. So hatten zuvor bislang nur die Landgerichte Essen, Augsburg, Halle, Gera und Potsdam entschieden.
Zudem erhält der Kläger auch noch 4% Zinsen ab Zahlung des Kaufpreises und nicht erst ab Klageerhebung.