OLG Oldenburg contra VW

Auch das OLG Oldenburg hat als weiteres Oberlandesgericht mit Urteil vom 2.10.2019, 5 U 47/19, entschieden, dass VW sich im Abgasskandal schadensersatzpflichtig gemacht hat.

Die Klägerin sei von VW vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe einen Anspruch auf Schadensersatz. VW habe den Motor mit der Manipulations-Software entwickelt und in den Verkehr gebracht und die Klägerin dadurch getäuscht. Denn bei Kenntnis der Abgasmanipulation hätte die Klägerin das Fahrzeug nicht gekauft, so das OLG Oldenburg. VW habe das mangelhafte Fahrzeug vorsätzlich und zur Täuschung der Kunden in den Verkehr gebracht. Dieses Verhalten sei auch als sittenwidrig zu bewerten, so das OLG weiter.

Aufgrund der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung habe die Klägerin Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags. VW müsse den Golf zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten. Bemerkenswert: Die Klägerin habe zudem Anspruch auf Zinsen ab Vertragsschluss. Das Geld, das sie für das Auto ausgegeben habe, habe sie schließlich nicht anderweitig nutzen können, so das OLG Oldenburg.

OLG Stuttgart contra VW

Auch das OLG Stuttgart reiht sich nun in die Reihe von Gerichten ein, die feststellen, dass VW seine Kunden vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat. Mit Urteil vom 24.9.2019, 10 U 11/19 bestätigte das OLG Stuttgart die Entscheidung der Vorinstanz, die einer VW-Kundin Schadensersatz zugesprochen hatte.

Das OLG Stuttgart führte aus, dass der Klägerin bereits durch den Vertragsabschluss ein Schaden entstanden sei, da die Eigenschaften nicht ihren berechtigten Erwartungen entsprochen hätten. Die Nutzung des Fahrzeugs sei aufgrund der unterlaufenen Voraussetzungen für die Typengenehmigung gefährdet gewesen, da eine Rücknahme der Zulassung gedroht habe. 

Das später durchgeführte Software-Update habe daran auch nichts geändert, heißt es im Urteil. Die Klägerin könne trotzdem nicht nachhaltig darauf vertrauen, dass die Nutzung ihres Fahrzeugs im Straßenverkehr nunmehr gesichert sei, zudem seien Langzeitwirkungen des Updates für Motor und Fahrzeug „noch gar nicht absehbar“.

Hinsichtlich der Zurechenbarkeit fand das OLG Stuttgart klare Worte. Es widerspreche „jeder Lebenswahrscheinlichkeit“, dass die VW-Führung in eine derart riskante Unternehmensstrategie, die zudem auch erhebliche Haftungsrisiken berge, nicht eingeweiht gewesen sei. Aus diesem Grund treffe VW jedenfalls die sekundäre Darlegungslast, dass der Vorstand tatsächlich nicht von diesen Umständen gewusst habe. Von dieser Darlegungslast sei der Konzern im Prozess aber nicht ausreichend nachgekommen, sondern habe sich auf schlichtes Bestreiten beschränkt, was nicht genüge.

Das OLG Stuttgart nimmt einen Abzug als Nutzungsentschädigung vor.

OLG Hamm contra VW

Das OLG Hamm verurteilte VW mit Urteil vom 10.09.2019, 13 U 149/18 auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. VW muss das Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten.

Bemerkenswert am Urteil des OLG Hamm ist, dass die Klägerin den VW Beetle erst im November 2016 und damit mehr als ein Jahr nach Bekanntwerden des Abgasskandal im September 2015 gekauft hatte. Von dem Vertragshändler wurde sie nicht darüber aufgeklärt, dass das Fahrzeug vom VW Abgasskandal betroffen ist.

Die Berichterstattung in den Medien zum VW Abgasskandal führt jedoch nicht dazu, dass die Kenntnis der Klägerin, dass auch der Beetle von den Abgasmanipulationen betroffen ist, vorausgesetzt werden kann. Es kommt auf die tatsächliche Kenntnis der Klägerin an. Diese Kenntnis liegt erst mit dem Erhalt des Rückruf-Schreibens vor.

Diese Kenntnis könne nicht durch die Berichterstattung über den Abgasskandal oder durch die Ad-hoc-Meldung, die VW am 22. September 2015 veröffentlicht hat, unterstellt werden. Die Ad-hoc-Meldung habe lediglich die Information enthalten, dass weltweit rund 11 Millionen Fahrzeuge mit dem Motor EA 189 „auffällig“ sind. Es gebe keinen Hinweis, welche Fahrzeuge konkret betroffen sind und es könne nicht vorausgesetzt werden, dass ein durchschnittlicher Kunde weiß, wie ein Autobauer einen Motor intern bezeichnet. Daher sei es dem Kunden kaum möglich gewesen, konkrete Rückschlüsse zu ziehen, welches Modell von den Abgasmanipulationen betroffen ist und welche Konsequenzen sich daraus ergeben, führte das OLG Hamm aus. 

Sie ist getäuscht worden und hat einen Kaufvertrag abgeschlossen, den sie bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht unterzeichnet hätte. Schon mit Abschluss des Kaufvertrags sei ihr ein Schaden entstanden, urteilte das OLG Hamm.

KG Berlin contra VW

Das KG Berlin entschied mit Urteil vom 26.9.2019, 4 U 70/19 dass der Käufer eines von Abgasmanipulationen betroffenen VW Touran 1,6 TDI Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion hat.

Damit hat ein weiteres Oberlandesgericht im Abgasskandal verbraucherfreundlich entschieden – unabhängig davon, ob es um Ansprüche auf Lieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs oder um die Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung geht.

Dabei ist das Urteil des KG Berlin an Deutlichkeit nicht zu überbieten. Der Kläger hat nicht nur Anspruch auf die Lieferung eines Neufahrzeugs, er muss sich auch keine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. Nach Ansicht des KG Berlin ist die Rechtslage zudem so eindeutig, dass es noch nicht einmal die Revision zuließ, sodass das Urteil bereits rechtskräftig ist.

CO2 Manipulation bei VW

Nach einem Bericht des Handelsblatt hat VW offenbar in größerem Stil auch an den Automatikgetrieben seiner Fahrzeuge manipuliert, um die Abgase und Verbrauchswerte auf dem Prüfstand künstlich niedrig zu halten. Das Handelsblatt stützt seinen Bericht auf Aussagen von Beschuldigten im Dieselskandal gegenüber den Staatsanwaltschaften Braunschweig und München, sowie auf interne Unterlagen des Unternehmens. Unter den Aussagen ist dem Bericht zufolge auch die eines führenden VW-Ingenieurs.

Danach enthielten in den USA sowie Europa Benziner, aber auch Dieselfahrzeuge mit Doppelkupplungsgetriebe eine Funktion, die das Schaltverhalten auf dem Prüfstand so steuert, dass weniger CO2 und Stickoxide ausgestoßen werden als auf der Straße. Auch sollen die Fahrzeuge auf dem Prüfstand teilweise weniger Kraftstoff verbraucht haben.

Bei den Benzinermodellen bestätigt das Bundesverkehrsministerium CO2-Abweichungen, das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) habe aber „keine Auffälligkeiten hinsichtlich der Verwendung unzulässiger Strategien“ festgestellt. VW hatte im August wegen derartiger Schalttricks bei Benzinermodellen in den USA 100 Millionen Dollar an Fahrzeugeigentümer gezahlt.

Auch Softwareupdate enthält unzulässige Abschalteinrichtung

Viele VW Manager wussten offenbar Bescheid

Das von VW entwickelte Software-Update enthält erneut eine Abschalteinrichtung. Diesmal in Form eines Thermofensters, welches dafür sorgt, dass nur bei Außentemperaturen von etwa 15-32° C ordnungsgemäß gereinigt wird. Außerhalb dieses Bereichs (Thermofensters) wird die Abgasreinigung entweder zurückgefahren oder ganz abgeschaltet. Nach EU-Recht ist dies aber nur erlaubt, wenn es dem Motorschutz dient und technisch nicht anders gelöst werden kann, ohne die Emissionsgrenzen zu überschreiten. Und eingeführt wurde diese Regelung für Extremfälle zum Beispiel in Finnland bei -40° C. Daher ist die vorherrschende Meinung, dass diese Thermofenster wieder eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellen und somit illegal sind.

OLG Frankfurt a.M. contra VW

Das OLG Frankfurt a.M. teilte durch Hinweisbeschluss vom 25.9.2019, Az.: 17 U 45/19 mit, dass es beabsichtigt VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB auf Schadenersatz zu verurteilen. VW muss das Auto zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten.

Das OLG sieht bei der Klagepartei für die gefahrenenen Kilometer eine auf den Kaufpreis zu erstattende Nutzungsentschädigung vor.

LG Kassel contra VW – keine Anrechnung einer Nutzungsentschädigung

Das LG Kassel verurteilte VW auf Schadenersatz nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwiedriger Schädigung am 4.9.2019, 8 O 2320/18. VW muss das Auto zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten.

Besonderheit war, dass das LG Kassel entschied, dass Volkswagen keine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen darf.

Außerdem hat das LG Kassel der Klägerin eine Verzinsung des Kaufpreises in Höhe von 4% ab Kaufpreiszahlung und nicht erst seit Klageerhebung zugesprochen. 

VW verzichtet auf Berufung – Urteil des LG Münster rechtskräftig

VW hat in unserem Verfahren vor dem LG Münster verzichtet gegen das Urteil vom 26.6.2019, 08 O 463/18 Berufung einzulegen. Dies verwundert, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Richterin dem Kläger aufgrund von einer höher anzusetzenden zu erwartenden Gesamtlaufleistung mehr zugesprochen hatte, als wir beantragt hatten.

Somit ist auch diese Urteil gegen VW nunmehr rechtskräftig.

VW zieht Berufung vor dem OLG Oldenburg zurück

In einem unserer Verfahren vor dem OLG Oldenburg hat VW nun die Berufung zurück genommen Zuvor wurde vergeblich versucht mit Rechtsgutachten den geltend gemachten Schadenersatzanspruch aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu entkräften.

Damit ist unser Urteil des LG Osnabrück, 3 O 3493/18 vom 20.6.2019 nun rechtskräftig.