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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat mit Urteil vom 14.7.22, C-217/20; C-134-20 und C-145/20 entschieden, dass sogenannte Thermofenster in...
Das KBA hat am 17.02.2022 weitere Rückrufaktion (Rückrufcode E222115640 (22-C-013) O7A) veröffentlicht, wovon 74. 554 Fahrzeuge in Deutschalnd umfasst sind....
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) fordert das Bundesverkehrministerium zum Rückruf der Fiat Ducato Modelle mit den Emissionsklassen Euro 4, 5, 6a, 6b und 6c auf.
Sowohl die DUH als auch das KBA haben Messungen bei Fiat Ducato Modellen vorgenommen und mussten feststellen, dass die Fahrzeuge die Grenzwerte bei weitem nicht einhalten. Auf dem Prüfstand werden die Werte dagegen eingehalten, was daran liegt, dass die Fahrzeuge 22 Minuten die Abgasreinigung aktiv betreiben. Nach den 22 Minuten wird die Abgasreinigung dann deaktiviert und die Fahrzeuge erfüllen keine Emissionsklassen mehr. Die installierte Zeitschaltuhr ist für den Prüfstand programmiert, denn ein Prüflauf dauert knapp 20 Minuten.
Mit den neuen Modellen, welche über einen SCR Katalysator mit Adblue-Einspritzung verfügen und der Euro 6d temp Norm unterliegen, zeigt Fiat, dass es auch sauber geht. Diese Modelle halten die Grenzwerte auch außerhalb des Prüfstandes ein.
Der Druck auf das Verkehrsministerium zum Handeln wird somit immer größer. Es ist eine Frage der Zeit, wann es zu Rückrufen und in der Folge dann auch zu Betriebsuntersagungen kommen wird.
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer (CSU) aufgefordert, im Diesel-Abgasskandal von Fiat Chrysler Automobiles (FCA, jetzt Stellantis) endlich zu handeln. Die mit manipulierten FCA-Motoren ausgerüsteten Wohnmobile sollten zurückgerufen und aus dem Verkehr gezogen werden, teilte die DUH mit.
Das KBA prüft aktuell, ob und wie die vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge wieder in einen gesetzeskonformen Zustand gebracht werden können.
Nach EU-Recht sind sowohl Rückrufe als auch Außerbetriebsetzungen (Stilllegungen) möglich.
Sowohl die DUH als auch das KBA haben durch eigene Untersuchungen festgestellt, dass die Fiat Ducato Motoren der Schadstoffklassen Euro 4, 5, 6a, 6b und 6c die Grenzwerte um ein Vielfaches übersteigen und nur auf dem prüfstand einhalten. Grund für das Einhalten der Grenzwerte auf dem Prüfstand ist eine für den Prüfstand programmierte Software. Diese Software agiert wie ein Timer (Zeitschaltuhr). Dieser ist auf 22 Minuten programmiert. In dieser Zeit wird die Abgasreinigung aktiviert. Eine Prüfstandsfahrt dauert etwas weniger, so dass die Abgasreinigung auf dem Prüfstand aktiv ist und die Grenzwerte eingehalten werden. Nach 22 Minuten wird die Abgasreinigung komplett deaktiviert, so dass die Fahrzeuge gar keine Schadstoffklasse mehr einghalten und unzulässigerweise eine Zulassung erhalten haben.
Die DUH fordert daher den verpflichtenden Rückruf und eine Nachrüstung von Fahrzeugen der Abgasstufen Euro 5 bis 6c mit wirksamen Katalysatoren.
Dazu Axel Friedrich, Leiter des Emissions-Kontroll-Institut: „Unsere Messungen zeigen, dass effektive Abgasreinigung möglich ist. Inzwischen sind auch Hardwarenachrüstungen Dritter vorhanden, mit denen die Stickoxidemissionen drastisch gesenkt werden können. Dass der Hersteller dies nicht bereits bei den Vorgängermodellen sichergestellt hat, ist ein Skandal.“ Friedrich weist darauf hin, dass sowohl für die Euro-5- als auch für die Euro-6-Modelle der Einbau eines effektiven SCR-Katalysators schon beim Inverkehrbringen möglich gewesen wäre.
Die DUH geht davon aus, dass diese Fahrzeuge in Kürze mit Einfahrverboten (Fahrverboten) und mittelfristig auch mit Betriebsverboten belegt werden, solange sie derart extreme Abgasemissionen aufweisen.
Positiv ist zu betonen, dass die DUH bei ihren Messungen festgestellt hat, dass die neuen Motoren des Fiat Ducato (2021) mit der Abgasnorm Euro 6d temp die Grenzwerte (auch außerhalb des Prüfstands) einhalten. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Fahrzeuge über einen wirksamen SCR-Katalysator mit Harnstoffeinspritzung verfügen und offenbar genug Adblue eingespritzt wird.
Das OLG Köln hat mit Urteil vom 28.05.2021, Az. 19 U 134/21, ein erstinstanzliches Urteil des LG Köln aufgehoben und zurückverwiesen. Nach Ansicht des OLG Köln sind die Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausreichend vorgetragen. Vorliegend wurde für das streitgegenständliche Fahrzeug, einen BMW M550d X-Drive, Euro6 durch das KBA auch ein amtlicher Rückruf erlassen.
Das LG Köln muss nun nochmal verhandeln und ggfls. Beweis erheben.
Das OLG Schleswig hat mit Urteil aus Juni 2021, Az. 1 U 94/21, ein erstinstanzliches Urteil des LG Lübeck aufgehoben und zurückverwiesen. Nach Ansicht des OLG Schleswig sind die Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung offensichtlich. Daran ändert auch die Tatsache, dass kein offizieller Rückruf durch das KBA angeordnet wurde, nichts. Ein Sachverständiger soll das Fahrzeug, einen BMW X1, Euro5 mit dem Motortyp N47 nun begutachten und erörtern, wie es zu den erheblichen Diskrepanzen der NOx-Werte auf und außerhalb des Prüfstandes kommt.
Das LG Stuttgart hat BMW mit Versäumnisurteil vom 05.08.2021, Az. 30 O 54/21 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB zu Schadenersatz verurteilt.
BMW muss das Fahrzeug, einen BMW 530d, zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Der Kläger muss sich die gefahrenen Kilometer als Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.
Interessant bei dem Verfahren war, dass BMW sich nicht eingelassen hat und das LG Stuttgart daher ein Versäumnisurteil erlies.
Das LG Duisburg holt in dem Verfahren Az. 1 O 176/21 ein Sachverständigengutachten ein, wodurch die klägerische Behauptung, das Fahrzeug, ein Fiat Ducato Multijet 2,3 l Euro, verfüge über eine Zeitschaltuhr, die nach 22 Minuten die Abgasreinigung deaktiviere, überprüft werden soll.
Das OLG Oldenburg hat mit Hinweisbeschluss vom 01.02.2021, Az. 14 U 91/21, deutlich gemacht, dass der Kläger durch seinen Vortrag greifbare Anhaltspunkte für die Verbauung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in seinem Fahrzeug mit dem Motortyp EA288 geliefert hat.
Die verbaute Funktion unterscheidet zwischen zwei Betriebsmodi, von denen einer ausschließlich auf dem Prüfstand aktiv ist und dafür sorgt, dass dort die vorgeschriebenen Grenzwerte eingehalten werden. Im realen Fahrbetrieb hingegen werden die Grenzwerte weiterhin überschritten. Der Prüfstand wird dabei mittels einer sog. Fahrkurvenerkennung erkannt. All dies sieht das OLG Oldenburg als naheliegend an und weisen das Bestreiten von VW als unzureichend ab.
Somit wird das OLG Oldenburg, soweit VW den klägerischen Vortrag nicht entkräften kann, VW wegen vorsätzlicher sittenwidrigeer Schädigung nach § 826 BGB zu Schadenersatz verurteilen.
Der BGH hat VW mit Urteil vom 06.07.2021, Az. VI ZR 40/20 zu Schadenersatz in Form einer Kaufpreisminderung verurteilt.
Bei diesem sogenannten kleinen Schadensersatz kann der Verbraucher, anders als beim großen Schadenersatz, sein Fahrzeug behalten. Beim großen Schadensersatz erhalten Kunden den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung, müssen im Gegenzug aber das Fahrzeug zurückgeben.
Die Klagepartei kann im Wege des kleinen Schadenersatzes somit von VW den Betrag verlangen, um den sie das Fahrzeug zu teuer erworben hat. „Für die Bemessung dieses kleinen Schadensersatzes ist zunächst der Vergleich der Werte von Leistung (Fahrzeug) und Gegenleistung (Kaufpreis) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich“, heißt es in der Pressemitteilung des BGH. Bei der Ermittlung der Differenz müsse sich aus Sicht des BGH auch die positiven und negativen Auswirkungen des Software-Updates auf den Fahrzeugwert auswirken. In einem noch folgenden Betragsverfahren wird dann die Preisminderung ermittelt.
Das OLG Nürnberg hat mit Beschluss vom 02.08.2021, 12 U 4671/19 mitgeteilt, dass es künftig das Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung einstufen wird.
Damit folgt das OLG Nürnberg folgt mit seinem Hinweisbeschluss ausdrücklich dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Der EuGH hatte mit seinem Urteil vom 17. 12.2020, Az. C-693/18 Abschalteinrichtungen generell für unzulässig erklärt, darunter auch das Thermofenster.
Wörtlich heißt es in dem Hinweisbeschluss des OLG Nürnberg:
„Der Senat beabsichtigt, der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 17.12.2020, C-693/18) zu folgen, wonach eine Abschalteinrichtung im Rahmen der Abgasrückführung europarechtlich unzulässig ist. Vorliegend ist daher – das Vorliegen eines „Thermofensters“ im streitgegenständlichen Motor (Typ EA 288) zum Zeitpunkt der Pkw-Übergabe ist zwischen den Parteien unstreitig – von der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs iSd § 434 BGB auszugehen.“
Desweitern führt der Senat des OLG Nürnberg aus, dass er gegen den Rücktritt des Kaufvertrags durch den Verbraucher keine Bedenken hegt. Der Beschluss hat letztlich zur Folge, dass VW zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt wird und das Fahrzeug zurücknehmen muss.
Das OLG Naumburg teilte mit Beschluss vom 19.07.2021, Az 8 U 11/21 mit, dass es VW zu Schadenersatz nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilen werde.
Das OLG Naumburg sieht im Motor mit der sogenannten Fahrkurvenerkennung eine Zykluserkennung verbaut. Ziel der durch die Fahrkurve ausgelösten unterschiedlichen Betriebsstrategien des SCR-Katalysators sei es laut Gericht, die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte für Stickoxid auf dem Prüfstand sicher einhalten zu können. Eine solche Prüfstandserkennung sorgt bereits für eine Unzulässigkeit der Abschalteinrichtungen, so das Gericht.
VW muss das Fahrzeug, einen VW T6 Multivan 2.0 l TDI mit dem Motortyp EA288, Euro6 zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Die Klagepartei muss sich eine Nutzungsentschädigung für die mit dem Fahrzeug gefahrenen Kilometer anrechnen lassen.