LG Stade contra Stellantis, Fiat Ducato 2.3 l, 150 PS, Euro5b

Das LG Stade hat Stellantis mit Urteil vom 20.09.2021, Az.: 2 O 121/21 zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

Stellantis hatte sich zu der Klage nicht eingelassen, so dass das LG Stade ein Versäumnisurteil erlies.

Streitgegenständlich war ein Adria Matrix 670 SL mit dem Fiat Ducato 2.3 l Multijet mit 150 PS und der Abgasnorm Euro 5b.

Die Fiatmotoren der Abgasnormen Euro 5 und Euro 6 (mit Ausnahme der Euro 6d temp) sind so programmiert, dass die Abgasreinigung nach ca. 22 Minuten deaktiviert wird. Der Testlauf auf dem Prüfstand dauert ca. 20 Minuten, so dass die Fahrzeuge auf dem Prüfstand die Abgasnormen einhalten, im Realverkehr aber gar keine Abgasnorm einhalten bzw. besitzen.

LG Heilbronn contra Stellantis, Fiat Ducato 2.3 l, 180 PS Euro5b

Das LG Heilbronn hat Stellantis mit Urteil vom 21.09.2021, Az.: 11 O 13/21 zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

Stellantis hatte sich zu der Klage nicht eingelassen, so dass das LG Heilbronn ein Versäumnisurteil erlies.

Streitgegenständlich war ein „Chic E line i49“ des Herstellers Carthago mit dem Fiat Ducato 2.3 l Multijet mit 180 PS und der Abgasnorm Euro 5b.

Die Fiatmotoren der Abgasnormen Euro 5 und Euro 6 (mit Ausnahme der Euro 6d temp) sind so programmiert, dass die Abgasreinigung nach ca. 22 Minuten deaktiviert wird. Der Testlauf auf dem Prüfstand dauert ca. 20 Minuten, so dass die Fahrzeuge auf dem Prüfstand die Abgasnormen einhalten, im Realverkehr aber gar keine Abgasnorm einhalten bzw. besitzen.

LG Ravensburg contra Audi, Porsche Cayenne Euro6, EA897

Das LG Ravensburg hat Audi in dem Verfahren Az. 6 O 99/21 zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

Audi haftet für den von ihr entwickelten und produzierten 4.2 l TDI-Motor des Typs EA897 und der Abgasnorm Euro6.

Das Gericht folgte dem klägerischen Vortrag, wonach in dem Porsche Cayenne eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt der sog. Aufheizstrategie verbaut ist. Die Funktion bewirkt, dass im Prüfmodus der Stickoxid-Ausstoß reduziert wird. Allerdings ist sie im realen Straßenverkehr kaum aktiv, was zu einem Anstieg der Stickoxid-Emissionen führt. Aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung habe das Risiko bestanden, dass dem Fahrzeug die Zulassung nachträglich wieder entzogen wird.

Audi muss nun den Cayenne zurücknehmen und der Klagepartei den Kaufpreis erstatten. Für die gefahrenen Kilometer muss sich die Klagepartei die Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.

OLG Köln contra VW, VW Tiguan 2.0 TDI, EA288, Euro6

Das OLG Köln hat mit Urteil in dem Verfahren Az. 17 U51 / 21 der Berufung des Klägers stattgegeben und die Angelegenheit an das Landgericht Bonn zurück verwiesen.

Klägerseits wurde vorgetragen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug, ein VW Tiguan 2.0 TDI, mit dem Motortyp EA288 und der Abgasnorm Euro6 mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet ist. Dabei handelt es sich im Einzelnen um Folgende:

Fahrkurvenerkennung, die das Durchfahren des Prüfzykluses (NEFZ) erkennt

Thermofenster

Manipulation an der AdBlue Einspritzung für den SCR Katalysator

Abschaltung der Abgasreinigung bei bestimmten Drehzahlen und Drehmomentbereichen     

Akustikfunktion

Aufwärmfunktion in Form einer Aufwärmstrategie

mit einer Zeit basierten Erkennung des Testzyklus

Lenkwinkelerkennung, die auf das Getriebe einwirke.

Manipulation des Onboard Diagnosesystem (OBD), da dieses die Abschaltungen nicht aufzeigt

Das OLG Köln hat nun entschiedenen, dass das erstinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen Mangel leide, denn das LG Bonn hat keine umfangreiche Beweiserhebung durchgeführt, was allerdings erforderlich gewesen wäre. Weiter führte das OLG Köln aus, dass der Vortrag des Klägers keine Behauptung ins Blaue hinein darstellt.

Nach Ansicht des OLG Köln hat das LG Bonn unter Überspannung der Substantiierungs-anforderungen die Darlegung von Einzelheiten verlangt, die für die rechtliche Schlüssigkeit des Klagevorbringens nicht erforderlich sind, sondern von ihm alleine unter dem Gesichtspunkt der Nachvollziehbarkeit der klägerischen Behauptung verlangt worden sind.

EU-Kommission drängt VW zur schnellen und vollständigen Entschädigung

Der auch für den Verbraucherschutz zuständige EU-Justizkommissar Didier Reynders sagte am Dienstag der Nachrichtenagentur AFP in Brüssel, VW dürfe nicht länger auf Zeit spielen und den Ausgang von Schadenersatzprozessen in den Mitgliedsländern abwarten.

„Alle Verbraucher müssen entschädigt werden“, sagte Reynders. Bisher zeige VW dafür mangelnde Bereitschaft, kritisierte er.

„Das ist eine Frage des Vertrauens“, sagte Reynders der Deutschen Presse-Agentur. Er verwies auf den Vergleich in Deutschland im Wege der Musterfeststellungsklage, bei dem sich Verbraucherschützer und VW darauf geeinigt haben, je nach Alter und Typ des Fahrzeugs zwischen 1.350 und 6.250 an die Kunden zu zahlen.

In den Niederlanden und Italien hätten Gerichte den Verbrauchern rund 3.000 Euro zugesprochen, sagte Reynders. VW solle nun ein klares Signal an die Kunden in anderen Ländern senden, dass man sie in einem ähnlichen Rahmen entschädige.

Die EU-Kommission habe mehrfach versucht, darüber mit VW zu sprechen, aber keine positive Antwort bekommen. Ein entsprechendes Schreiben von Reynders an VW-Chef Herbert Diess veröffentlichte die EU-Kommission ebenfalls.

LG Oldenburg verurteilt Händler zur Neulieferung eines Wohnmobils

Das Landgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 02.09.2021, Az. 4 O 767/21 einen Händler zur Neulieferung eines Fahrzeugs (Wohnmobils) gegen Rückgabe des manipulierten Wohnmobils und ohne Anrechnung der gezogenen Nutzungen (zurückgelegte Kilometer) verurteilt.

Der Händler muss ein mangelfreies, fabrikneues, typengleiches Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers Hymer mit gleichartiger und gleichwertiger technischer Ausstattung nachliefern.

Bei dem Wohnmobil handelte es sich um einen Hymer Exsis T 768, welches als Basisfahrzeug auf dem Fiat Ducato mit dem 2,3-Liter-Motor (150 PS) und der Euronorm 6b aufbaut.

Dieser Motor verfügt über eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer Zeitschaltuhr. So wird die Abgasreinigung nach 22 Minuten deaktiviert, so dass das Fahrzeug – streng genommen – gar keine Abgasnorm mehr einhält.

Der Händler hatte sich nicht geäußert, so dass ein Versäumnisurteil erging.

LG Schwerin contra Stellantis, Fiat Ducato 2.3 l, 150 PS Euro, 6b

Das LG Schwerin hat Stellantis mit Urteil vom 15.09.2021, Az.: 1 O 143/21 zu Schadenersatz wegen voprsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

Stellantis hatte sich zu der Klage nicht eingelassen, so dass das LG Schwerin ein Versäumnisurteil erlies.

Streitgegenständlich war ein Sunlight T65 mit dem Fiat Ducato 2.3 l Multijet mit 150 PS der Abgasnorm Euro 6b.

Die Fiatmotoren der Abgasnormen Euro 5 und Euro 6 (mit Ausnahme der Euro 6d temp) sind so programmiert, dass die Abgasreinigung nach ca. 22 Minuten deaktiviert wird. Der Testlauf auf dem Prüfstand dauert ca. 20 Minuten, so dass die Fahrzeuge auf dem Prüfstand die Abgasnormen einhalten, im Realverkehr aber gar keine Abgasnorm einhalten bzw. besitzen.

EuGH – Thermofenster wohl unzulässig

Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) Athanasios Rantos bezeichnete Thermofenster als rechtswidrig.

Konkret ging es beim EuGH um drei VW-Fahrzeuge aus Österreich. Nach Ansicht der Eigentümer sind sie mangelhaft, weil der Hersteller die Wirkung der Abgasreinigung mit Hilfe einer Thermofenster-Software reduziert.

Nach Feststellung der zuvor involvierten österreichischen Gerichte funktioniert die Abgasreinigung bei den betroffenen VW-Diesel-PKW nur bei einer Temperatur von 15 bis 33 Grad Celsius. Jenseits dieses Fensters verliert die Reinigung im Verlauf von jeweils 10 Grad so stark an Wirkung, dass unter 5 Grad und über 43 Grad Celsius fast keine Reinigungsleistung mehr besteht. Bei den üblichen Temperaturen in Mitteleuropa funktioniert die Abgasreinigung bei VW-Diesel-PKW also nur selten vollwertig.

Der unabhängige Generalanwalt Rantos bereitet mit seinen Schlussanträgen das EuGH-Urteil vor.

Laut der EU-Verordnung von 2007 über die PKW-Typgenehmigung sind „Abschalteinrichtungen“, die die Wirkung der Abgasreinigung beeinträchtigen, unzulässig – es sei denn die Einschränkung ist „notwendig, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten.“ Auf diese Ausnahmen berief sich VW.

Doch Generalanwalt Rantos wies diese Argumentation zurück. Es genüge nicht, dass VW das Abgasreinigungs-Ventil (AGR-Ventil) vor Verschmutzung und Beschädigung schützen wolle, denn das AGR-Ventil sei kein Teil des Motors. Auch die Verschmutzung und der Verschleiß des Motors sei keine „Beschädigung“ im Sinne der EU-Verordnung. So etwas gehöre zum normalen Betrieb dazu.

Gelten lassen würde Rantos nur konkrete Gefahren, die entstehen, wenn sich eine Fehlfunktion des AGR-Ventils „abrupt“ auf den Betrieb des Motors selbst auswirkt und dies nicht durch regelmäßige Wartung verhindert werden kann. VW hatte angegeben, dass es zu Motor- und Fahrzeugbränden kommen könne, wenn die Abgasreinigung bei hohen oder niedrigen Temperaturen nicht reduziert und abgeschaltet wird. Auch ein Motorausfall bei einem Überholmanöver sei gefährlich.

Vermutlich wird der EuGH in einigen Wochen dem Generalanwalt folgen. Dann müsste das Kraftfahrbundesamt prüfen, ob sich die von VW behaupteten Probleme durch regelmäßige Wartung des AGR-Ventils verhindern lassen. Wenn ja, muss das KBA im nächsten Schritt von VW eine erneute Nachrüstung seiner Diesel-PKW verlangen, damit die Abgasreinigung künftig ständig voll funktioniert. Laut der Deutschen Umwelthilfe wären in Deutschland rund 10 Millionen Diesel-PKW betroffen.

Dann wird der Druck auf unseren BGH groß, denn dieser drückt bislang in Sachen „Thermofenster“ alle Augen zu.

LG Heilbronn contra Audi, VW Phaeton 3.0 l TDI, EA896, Euro4

Das LG Heilbronn hat Audi mit Urteil vom 17.08.2021, Az. 1 0 94/20 zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

In dem streitgegenständlichen Fahrzeug, einem VW Phaeton 3.0 l TDI, Euro 4 ist eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut. Das KBA rief das streitgegenständliche Fahrzeug wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung zurück.

Das LG Heilbronn führte aus, dass die Audi AG in sittenwidriger Weise einen in unzulässiger Weise manipulierten Motor hergestellt habe. Die Software sei nur mit dem Zweck entwickelt und verwendet worden, die Zulassungsbehörden zu täuschen und die Typengenehmigung für das Fahrzeug zu erhalten, obwohl es die gesetzlichen Grenzwerte zum Emissionsausstoß nicht einhält. Dies sei vergleichbar mit der unzulässigen Abschalteinrichtung beim durch den Dieselskandal bekannt gewordenen Motor EA 189, so das LG Heilbronn. Für die Umgehung der gesetzlichen Emissionsgrenzwerte sei ein nicht unerheblicher und finanzieller Aufwand betrieben worden. Behörden und Kunden seien so über die vermeintliche Umweltfreundlichkeit und Abgaswerte der Motoren getäuscht worden, führte das Gericht weiter aus.

Audi muss als Hersteller des Motors den VW Phaeton zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung (für die gefahrenen Kilometer) erstatten.

OLG Köln contra Audi, Porsche Cayenne 4.2 l TDI, Euro6

Das OLG Köln hat Audi mit Urteil vom 27.08.2021, Az. 19 U 197/20 zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

Audi haftet für den von ihr entwickelten und produzierten 4.2 l TDI-Motoren.

Audi muss nun den Cayenne zurücknehmen und der Klagepartei den Kaufpreis erstatten. Für die gefahrenen Kilometer muss sich die Klagepartei die Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.