EuGH – Thermofenster wohl unzulässig

Diesen Artikel teilen:
Share on facebook
Facebook
Share on google
Google
Share on twitter
Twitter
Share on linkedin
Linkedin

Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) Athanasios Rantos bezeichnete Thermofenster als rechtswidrig.

Konkret ging es beim EuGH um drei VW-Fahrzeuge aus Österreich. Nach Ansicht der Eigentümer sind sie mangelhaft, weil der Hersteller die Wirkung der Abgasreinigung mit Hilfe einer Thermofenster-Software reduziert.

Nach Feststellung der zuvor involvierten österreichischen Gerichte funktioniert die Abgasreinigung bei den betroffenen VW-Diesel-PKW nur bei einer Temperatur von 15 bis 33 Grad Celsius. Jenseits dieses Fensters verliert die Reinigung im Verlauf von jeweils 10 Grad so stark an Wirkung, dass unter 5 Grad und über 43 Grad Celsius fast keine Reinigungsleistung mehr besteht. Bei den üblichen Temperaturen in Mitteleuropa funktioniert die Abgasreinigung bei VW-Diesel-PKW also nur selten vollwertig.

Der unabhängige Generalanwalt Rantos bereitet mit seinen Schlussanträgen das EuGH-Urteil vor.

Laut der EU-Verordnung von 2007 über die PKW-Typgenehmigung sind „Abschalteinrichtungen“, die die Wirkung der Abgasreinigung beeinträchtigen, unzulässig – es sei denn die Einschränkung ist „notwendig, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten.“ Auf diese Ausnahmen berief sich VW.

Doch Generalanwalt Rantos wies diese Argumentation zurück. Es genüge nicht, dass VW das Abgasreinigungs-Ventil (AGR-Ventil) vor Verschmutzung und Beschädigung schützen wolle, denn das AGR-Ventil sei kein Teil des Motors. Auch die Verschmutzung und der Verschleiß des Motors sei keine „Beschädigung“ im Sinne der EU-Verordnung. So etwas gehöre zum normalen Betrieb dazu.

Gelten lassen würde Rantos nur konkrete Gefahren, die entstehen, wenn sich eine Fehlfunktion des AGR-Ventils „abrupt“ auf den Betrieb des Motors selbst auswirkt und dies nicht durch regelmäßige Wartung verhindert werden kann. VW hatte angegeben, dass es zu Motor- und Fahrzeugbränden kommen könne, wenn die Abgasreinigung bei hohen oder niedrigen Temperaturen nicht reduziert und abgeschaltet wird. Auch ein Motorausfall bei einem Überholmanöver sei gefährlich.

Vermutlich wird der EuGH in einigen Wochen dem Generalanwalt folgen. Dann müsste das Kraftfahrbundesamt prüfen, ob sich die von VW behaupteten Probleme durch regelmäßige Wartung des AGR-Ventils verhindern lassen. Wenn ja, muss das KBA im nächsten Schritt von VW eine erneute Nachrüstung seiner Diesel-PKW verlangen, damit die Abgasreinigung künftig ständig voll funktioniert. Laut der Deutschen Umwelthilfe wären in Deutschland rund 10 Millionen Diesel-PKW betroffen.

Dann wird der Druck auf unseren BGH groß, denn dieser drückt bislang in Sachen „Thermofenster“ alle Augen zu.

Diesen Artikel teilen:
Share on facebook
Facebook
Share on google
Google
Share on twitter
Twitter
Share on linkedin
Linkedin

Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt in Flensburg

Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Tel.: 0461-97 88 78 18
Email: info@juengst-kahlen.de