LG Osnabrück erneut contra VW

Ein weiterer Erfolg vor dem LG Osnabrück. Das LG Osnabrück bleibt seiner Linie treu und hat VW mit Urteil vom 11.04.2019 (3 O 2691/18) auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt. VW muss das vom VW-Abgasskandal betroffene Fahrzeug Zug-um-Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurück nehmen.

Die Klagepartei muss sich die gefahrenen Kilometer als Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Hierbei ging das LG Osnabrück bei dem dem 2.0 TDI von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 300.000 km aus.

LG Flensburg contra VW

Wieder waren wir gegen VW vor dem LG Flensburg erfolgreich.

Mit Urteil vom 29.03.2019 verurteilte das LG Flensburg, 3 O 226/18 VW zum Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB.

Wollen auch Sie Ihren Diesel mit Manipulationssoftware los werden und den Kaufpreis zurück erhalten, auf den Sie sich lediglich als Nutzungsentschädigung die von Ihnen gefahrenen Kilometer anrechnen lassen müssen, kontaktieren Sie uns.

Wir helfen Ihnen Ihren Anspruch erfolgreich durchzusetzen.

LG Oldenburg contra VW

Das Land­gericht Oldenburg bleibt seiner Linie auch mit Urteil vom 20.03.2019, 13 O 2599/18, treu und verurteilte VW zum Schaden­ersatz wegen vorsätzlicher sittenwid­riger Schädigung. VW muss das Fahr­zeug, zurück­nehmen und den Kauf­preis erstatten.

Der Kläger muss sich eine Nutzungs­entschädigung für die mit dem Wagen gefahrenen Kilo­meter anrechnen lassen. Hier ging das LG Oldenburg bei einem 2.0 TDI Motor von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 250.000 km aus.

LG Flensburg contra VW

Erneut waren wir gegen VW vor dem LG Flensburg erfolgreich.

Mit Urteil vom 14.03.2019 verurteilte das LG Flensburg, 3 O 378/17 VW zum Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB.

Wollen auch Sie Ihren Diesel mit Manipulationssoftware los werden und den Kaufpreis zurück erhalten, auf den Sie sich lediglich als Nutzungsentschädigung die von Ihnen gefahrenen Kilometer anrechnen lassen müssen, kontaktieren Sie uns. Wir helfen Ihnen Ihren Anspruch erfolgreich durchzusetzen.

OLG Karlsruhe contra VW

Nun hat sich auch das OLG Karlsruhe mit seinem Hinweisbeschluss vom 05.03.2019, 13 U 142/18 eindeutig positioniert.

Das OLG Karlsruhe hat das Vorliegen einer sittenwidrigen Schädigung durch VW bejaht. Nach Ansicht des OLG stellt das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit der illegalen Umschaltlogik, mithin einer unzulässigen Abschalteinrichtung, eine Täuschung dar. Aus Sicht der Richter des OLG Karlsruhe kommt als Beweggrund für das Inverkehrbringen der mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehenen Fahrzeuge einzig und allein eine beabsichtigte Kostensenkung und gleichzeitige Gewinnmaximierung in Betracht, was die Täuschung auch sittenwidrig erscheinen lässt.

Das Gericht führte hierzu weiter aus, dass der Käufer eines Fahrzeugs nicht nur davon ausgehen kann, dass im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs die notwendige EG-Typgenehmigung formal vorliegt, sondern auch davon, dass keine nachträgliche Rücknahme oder Änderung droht, weil die Voraussetzungen dafür bereits bei der Erteilung nicht vorgelegen hatten. Der Schaden, der dem der Kunden dabei entstanden ist, liegt bereits im Abschluss des ungewollten und für den Verbraucher nachteiligen Kaufvertrages. An der Sittenwidrigkeit des Verhaltens der verantwortlichen Akteure bei VW ließ das Gericht keine Zweifel.

Weiter äußerte sich das OLG Karlsruhe auch zu der Kenntnis des Vorstands. Es ließ keine Zweifel daran, dass der Vorstand vorsätzlich gehandelt habe. Angesichts der Tragweite des Entscheidung über die riskante Gestaltung der Software, die für eine Motorengeneration konzipiert und millionenfach eingesetzt wurde, erscheint es nach Ansicht des Gerichts mehr als fernliegend, dass die Entscheidung für eine rechtswidrige Software ohne Einbindung des Vorstands erfolgt und lediglich einem „Verhaltensexzess untergeordneter Konstrukteure“ zuzuschreiben sei. Die Tatsache, dass die Software von dem Zulieferer Bosch programmiert und geliefert wurde, wertete das OLG Karslruhe ebenfalls dahingehend, da eine solche Order in dem Ausmaße nicht ohne Kenntnis des Vorstands erfolgen wird. Darüber hinaus stellt die Manipulationssoftware ein Kernstück des Motors dar, weshalb es jeder Lebenswahrscheinlichkeit widerspreche, dass die Führungsebene von VW in die Entscheidung der Verwendung nicht eingebunden wurde.

Unabhängig davon sieht das OLG Karlsruhe, falls es VW gelingen sollte zu beweisen, dass der Vorstand keine Kenntnis gehabt hätte, was der Lebenswahrscheinlichkeit widerspricht (s.o.), eine Haftung für den Verrichtungsgehilfen aus § 831 BGB gegeben.

Damit bestätigte das OLG Karlsruhe exakt unsere Argumentation.

BGH contra VW

Der BGH als oberstes deutsches Zivilgericht positionierte sich erstmals in einem Rechtsstreit zum VW-Abgasskandal. In seinem Beschluss vom 08.01.2019, VIII ZR 225/17 führte der BGH aus, dass die von VW verbaute unzulässige Abschalteinrichtung einen Sachmangel darstellt

Der BGH stellte nun erstmals klar, dass er die Abschalteinrichtung als „Sachmangel“ einstuft. Die Bundesrichter begründeten dies damit, dass die „Gefahr einer Betriebsuntersagung“ durch die zuständigen Behörde bestehe.

Das hat zur Folge, dass der Käufer einers solchen Fahrzeugs vom Händler grundsätzlich Gewährleistung verlangen kann. Im konkreten Fall hatte der Kläger einen VW Tiguan gekauft, war aber vor dem OLG Bamberg in 2. Instanz gescheitert. Dort argumentierten die Richter, der Kläger kann kein neues Auto als Ersatz bekommen, da es genau diesen Tiguan nicht mehr gibt und stützen die Begründung auf Unmöglichkeit der Nachlieferung.

Damit räumen die BGH-Richter jetzt aber auf. Sie sagen: Selbst bei Änderungen am Modell kann der Käufer ein neues Auto bekommen. Wenn es den alten Tiguan nicht mehr gibt, dann muss unter Umständen ein Neuer mit leichten Änderungen geliefert werden. Gleiches hatte übrigens auch das LG Hamburg schon einmal ausgeurteilt und einen Händler zur Lieferung des Nachfolgemodells verurteilt.

LG Flensburg contra VW

Ein weiterer Erfolg vor dem LG Flensburg. Das LG Flensburg bleibt seiner Linie treu und hat VW mit Urteil vom 05.02.2019 (5 O 4/18) auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt. VW muss das vom VW-Abgasskandal betroffene Fahrzeug Zug-um-Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurück nehmen. Die Klagepartei muss sich die gefahrenen Kilometer als Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.

OLG OLdenburg contra VW

Das OLG Oldenburg hat jetzt in einem Hinweisbeschluss seine Rechtsauffassung kundgetan und damit ein Urteil aus einer Vorinstanz bestätigt, wonach VW ein vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug zurücknehmen muss.


Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg war der Ansicht, dass das Auto einen Mangel aufwies. Ein Käufer dürfe erwarten, dass ein Auto vorgesehene Abgastests ohne eigens geschaffene Software bestehe. Der Hersteller habe den Kunden arglistig getäuscht, daher habe der Kunde dem Autobauer auch keine Frist zur Behebung des Mangels setzen müssen.

Mit diesen Ausführungen hat das OLG gleich zwei wichtige Hinweise gegeben. Zum einen bestätigt es die Erheblichkeit des Mangels, der zum Rücktritt berechtigt, zum anderen bestätigt es eine konkludent auch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die „arglistige Täuschung“, so dass auch der Schadenersatzanspruch nach § 826 BGB besteht.

VW zahlt Millionen-Sicherheitsleistung in Indien

Welche Modelle sind betroffen?

VW hinterlegt in Indien wegen des Abgasskandals eine Zahlung von umgerechnet ca. 12,3 Millionen €. Indischen Medienberichten zufolge wurde dem Konzern mit der Verhaftung des Geschäftsführers und der Beschlagnahmung von Vermögenswerten gedroht, sollte das Geld nicht innerhalb von 24 Stunden eingehen, woraufhin VW die Sicherheitsleistung erbrachte.

VW kommt nicht aus den Schlagzeilen raus

Der VW Konzern sorgt weiter für Schlagzeilen. Aktuell geht es zwar nicht um Diesel, sondern um die Sportwagen Ikone Porsche 911.

Es geht dabei um fehlerhafte Verbrauchswerte des 911. Betroffen von den falschen Verbrauchsangaben sollen die Baujahre 2016 und 2017 sein. Warum die 11er mehr Benzin verbrauchen und deshalb auch mehr CO2 ausstoßen, als in der Typgenehmigung vermerkt, ist bislang unklar. Ersten Stimmen zu Folge soll ein falscher Wert für den Luftwiderstand auf dem Prüfstand verwendet worden sein.

Für VW und dessen Tochter Porsche ist diese Abweichung in den CO2 Werten jedoch gravierend, wenn die Differenz mehr als zehn Prozent über der ursprünglichen Angabe liegt. Dann liegt nach der deutschen Rechtsprechung ein Mangel vor, der auch erheblich ist und somit den Kunden berechtigt, Ansprüche auf Schadensersatz, Minderung oder sogar Rücktritt vom Kaufvertrag geltend zu machen.

Denkbar sind aber auch Nachforderungen der Steuerbehörden, weil das Fahrzeug einen höheren CO2-Ausstoß hat und deshalb höhere Kfz-Steuern fällig werden, so dass auch hier ein Schadenersatzanspruch des Kunden lauert.

Zusätzlich verhängen sowohl die amerikanischen als auch die deutschen Behörden bei Verstößen gegen das Zulassungsverfahren hohe Geldstrafen. In Deutschland können dies bis zu 5000 Euro pro Auto sein.

Es bleibt abzuwarten, was der Grund für die Abweichung ist und vor allem wieviel die Abweichung ausmacht (10% ?).