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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat mit Urteil vom 14.7.22, C-217/20; C-134-20 und C-145/20 entschieden, dass sogenannte Thermofenster in...
Das KBA hat am 17.02.2022 weitere Rückrufaktion (Rückrufcode E222115640 (22-C-013) O7A) veröffentlicht, wovon 74. 554 Fahrzeuge in Deutschalnd umfasst sind....
Das LG Lüneburg hat Audi mit Urteil vom 06.04.2021, Az. 5 O 213/20 zu Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt. Audi muss das streitgegenständliche Fahrzeug, einen Audi SQ5 3.0 TDI Euro6 mit dem Motortyp EA897 zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Auf den Kaufpreis hat sich die Klagepartei eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen zu lassen.
Das LG Lüneburg bestätigt mit dieser Entscheidung, dass beim EA897 eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt.
Das Fahrzeug verfügt über eine unzulässige Abschalteirichtung in Gestalt einer schnellen Aufwärmstrategie, welche dafür sorgt, dass im Prüfmodus die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß eingehalten werden, im realen Straßenverkehr ist die Funktion jedoch überwiegend nicht aktiviert, so dass der Emissionsausstoß steigt.
Das LG Baden-Baden hat Audi mit Urteil vom 08.04.2021, Az. 4 O 242/20 zu Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt. Audi muss das streitgegenständliche Fahrzeug, einen Audi SQ5 3.0 TDI Euro6 mit dem Motortyp EA897 zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Auf den Kaufpreis hat sich die Klagepartei eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen zu lassen.
Das LG Baden-Baden bestätigt mit dieser Entscheidung, dass beim EA897 eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt.
Das Fahrzeug verfügt über eine unzulässige Abschalteirichtung in Gestalt einer schnellen Aufwärmstrategie, welche dafür sorgt, dass im Prüfmodus die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß eingehalten werden, im realen Straßenverkehr ist die Funktion jedoch überwiegend nicht aktiviert, so dass der Emissionsausstoß steigt.
Das LG Frankfurt hat Audi mit Urteil vom 13.04.2021, Az. 2-07 O 340/20 zu Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt. Audi muss das streitgegenständliche Fahrzeug, einen VW Touareg 3.0 TDI Euro6 mit dem Motortyp EA897 zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Auf den Kaufpreis hat sich die Klagepartei eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen zu lassen.
Das LG Frankfurt bestätigt mit dieser Entscheidung, dass beim EA897 eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt.
Das Fahrzeug verfügt über eine unzulässige Abschalteirichtung in Gestalt einer schnellen Aufwärmstrategie, welche dafür sorgt, dass im Prüfmodus die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß eingehalten werden, im realen Straßenverkehr ist die Funktion jedoch überwiegend nicht aktiviert, so dass der Emissionsausstoß steigt.
Das LG Hildesheim hat mit Beweisbeschluss vom 21.04.2021 in dem Verfahren 5 O 111/21 das KBA in die Pflicht genommen.
Das KBA als maßgebliche Zulassungsbehörde muss nun dezidiert zum VW-Abgasskandal Stellung beziehen und sich erklären, ob bestimmte Prüfungen hinsichtlich der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen bei dem Fahrzeug stattgefunden haben und wenn ja, was diese ergeben haben.
Das LG Hildesheim möchte vom KBA wissen, ob bei EA288-Motoren eine Überprüfung auf das Vorhandensein einer Motorensteuerungs-Software vorgenommen worden ist. Damit soll geklärt werden, ob die Software als unzulässige Abschalteinrichtung die Durchführung des Prüfzyklus NEFZ erkennt und somit in diesem Prüfzyklus anspringt, so dass das Emissionsverhalten des Fahrzeugs im Prüfzyklus so beeinflusst wird, dass die gesetzlichen Grenzwerte eingehalten werden und dabei länger arbeitet, als zum Anlassen des Motors erforderlich ist. Auf der anderen Seite im realen Fahrbetrieb nicht oder nicht überwiegend aktiviert wird, so dass der Schadstoffausstoß daher höher ist.
Weiter will das LG Hildesheim durch den Beweisbeschluss hinterfragen, ob das KBA überprüft hat, ob bei den Fahrzeugen mit diesem Motorentyp eine Aufwärmstrategie stattfindet, die ausschließlich im bzw. vor dem NEFZ-Prüfverfahren erfolgt, und eine erhöhte Abgasrückführungsquote im NEFZ-Zyklus zur Folge hat und den Schadstoffausstoß im Vergleich zum realen Fahrbetrieb vermindert, so dass die gesetzlichen Grenzwerte im NEFZ-Zyklus eingehalten werden.
Außerdem soll das KBA mitteilen, ob es den Motorentyp (EA288) im Hinblick auf die Einstellungen zur Einspritzung von AdBlue überprüft hat. Falls ja, hat das KBA bei der Überprüfung festgestellt, dass die Menge des eingespritzten AdBlue im NEFZ-Zyklus größer ist als im realen Fahrbetrieb und dadurch der Schadstoffausstoß im Vergleich zum realen Fahrbetrieb vermindert, so dass die gesetzlichen Grenzwerte im NEFZ-Zyklus eingehalten werden?
Das OLG Naumburg hat VW mit Urteil vom 09.04.2021, Az.: 8 U 68/20 zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.
VW muss das streitgegenständliche Fahrzeug, einen VW Golf VII 2.0 TDI mit dem Motortyp EA288 und der Abgasnorm Euro 6 zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten.
Damit reiht sich das OLG Naumburg in eine Reihe von Gerichten ein, die bei dem Motortyp EA288 unzulässige Abschalteinrichtungen sehen und damit den Abgasskandal 2.0.
Das OLG Naumburg sieht in der im Motorsoftware verbauten Fahrkurvenerkennung eine Zykluserkennung. Die Fahrkurve erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Straßenverkehr befindet. VW, so das OLG Naumburg, könne sich auch nicht darauf berufen, dass das KBA keine unzulässige Abschalteinrichtung gefunden habe. Das OLG Naumburg geht vielmehr davon aus, dass VW „unter Vorlage entsprechender eigener Messergebnisse an das KBA herangetreten ist, diesem versichert hat, dass infolge fehlender Grenzwertkausalität keine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt und dass KBA diesen Standpunkt übernommen hat“.
Weiter äußerte sich das OLG Naumburg weiter abschätzig über die Bundesbehörde. Das KBA habe sich „der von der Beklagten nach Offenlegung der im EA288 verbauten Abschalteinrichtung hierzu vertretenen und in jeglicher rechtlichen Grundlage entbehrenden Rechtsauffassung angeschlossen“.
Das LG Osnabrück hat Audi mit Urteil vom 08.04.2021, Az. 4 O 3396/20 zu Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt. Audi muss das streitgegenständliche Fahrzeug, einen VW Touareg 3.0 TDI Euro6 mit dem Motortyp EA897 zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Auf den Kaufpreis hat sich die Klagepartei eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen zu lassen.
Das LG Osnabrück bestätigt mit dieser Entscheidung, dass beim EA897 eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt.
Das Fahrzeug verfügt über eine unzulässige Abschalteirichtung in Gestalt einer schnellen Aufwärmstrategie, welche dafür sorgt, dass im Prüfmodus die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß eingehalten werden, im realen Straßenverkehr ist die Funktion jedoch überwiegend nicht aktiviert, so dass der Emissionsausstoß steigt.
Das LG Stade hat Stellantis mit Urteil vom 15.04.2021, Az.: 2 O 12/21 zu Schadenersatz wegen voprsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.
Stellantis hatte sich zu der Klage nicht eingelassen, so dass das LG Stade ein Versäumnisurteil erlies.
Streitgegenständlich war ein Forster T699 HB Fresh mit dem Fiat Ducato 2.3 l Multijet mit 130 PS der Abgasnorm Euro 6b.
Die Fiatmotoren der Abgasnormen Euro 5 und Euro 6 (mit Ausnahme der Euro 6d temp) sind so programmiert, dass die Abgasreinigung nach ca. 22 Minuten deaktiviert wird. Der Testlauf auf dem Prüfstand dauert ca. 20 Minuten, so dass die Fahrzeuge auf dem Prüfstand die Abgasnormen einhalten, im Realverkehr aber gar keine Abgasnorm einhalten bzw. besitzen.
Das LG Nürnberg hat Audi mit Urteil vom 29.03.2021, Az. 4 O 1730/20 zu Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt. Audi muss das streitgegenständliche Fahrzeug, einen Audi A6 3.0 TDI Euro6 zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Auf den Kaufpreis hat sich die Klagepartei eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen zu lassen.
Das LG Nürnberg bestätigt mit dieser Entscheidung, dass beim EA897 eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt.
Das OLG Frnkfurt hat Audi mit Urteil vom 24.02.2021, Az. 4 U 274/19 zu Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt. Audi muss das streitgegenständliche Fahrzeug, einen Audi SQ5 3.0 TDI Euro6, der über den Motortyp EA897 verfügt, zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Auf den Kaufpreis hat sich die Klagepartei eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen zu lassen.
Das OLG Frankfurt bestätigt mit dieser Entscheidung, dass beim EA897, Euro6 eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt.
Nach dem OLG Frankfurt sei es objektiv sittenwidrig, ein Fahrzeug in den Verkehr zu bringen, dessen Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert worden sei, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten würden. Bei dem Motortyp seien Parameter für die Motoraufwärmfunktion vorgegeben worden, die auf den Prüfstand zugeschnitten gewesen seien und gewährleisteten, dass die Funktion dort wirkte, im realen Straßenverkehr/-betrieb habe diese Funktion jedoch nur dann funktioniert, wenn zufällig der seltene Ausnahmefall der eingegebenen engen Parameter eingehalten wurden. Es könne daher nicht angenommen werden, „dass die Funktion im realen Straßenverkehr eine echte schadstoffmindernde Wirkung haben sollte“, so das OLG Frankfurt.
Der 3.0 l TDI-Motor vom Typ EA897, Euro6, ist in den folgenden Modellen verbaut:
Audi A4
Audi A5
Audi A6
Audi A7
Audi A8
Audi Q5
Audi SQ5
Audi Q7 (4L)
Audi Q7 (4M)
Audi Q8
Ausi S4
Audi S5
Audi S6
Audi S7
Audi SQ5
VW Amarok
VW Touareg II
VW Touareg III
Porsche Macan
Porsche Cayenne II
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