OLG Frankfurt contra Audi, EA897 Audi SQ5 3.0 TDI

Das OLG Frnkfurt hat Audi mit Urteil vom 24.02.2021, Az. 4 U 257/19 zu Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt. Audi muss das streitgegenständliche Fahrzeug, einen Audi SQ5 3.0 TDI Euro6, der über den Motortyp EA897 verfügt, zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Auf den Kaufpreis hat sich die Klagepartei eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen zu lassen.

Das OLG Frankfurt bestätigt mit dieser Entscheidung, dass beim EA897, Euro 6 eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt.

Nach dem OLG Frankfurt sei es objektiv sittenwidrig, ein Fahrzeug in den Verkehr zu bringen, dessen Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert worden sei, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten würden. Bei dem Motortyp seien Parameter für die Motoraufwärmfunktion vorgegeben worden, die auf den Prüfstand zugeschnitten gewesen seien und gewährleisteten, dass die Funktion dort wirkte, im realen Straßenverkehr/-betrieb habe diese Funktion jedoch nur dann funktioniert, wenn zufällig der seltene Ausnahmefall der eingegebenen engen Parameter eingehalten wurden. Es könne daher nicht angenommen werden, „dass die Funktion im realen Straßenverkehr eine echte schadstoffmindernde Wirkung haben sollte“, so das OLG Frankfurt.

LG Gießen contra VW, VW T6 2.0 TDI Euro 6, EA288

Das LG Gießen hat VW mit Urteil vom 25.03.2021, Az.: 5 O 450/20 zu Schadenersatz wegen voprsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

VW muss das streitgegenständliche Fahrzueg, einen VW T6 Multivan 2.0 TDI 4-Motion (Bulli) mit dem Motortyp EA288 und der Abgasnorm Euro 6 zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten.

Damit reiht sich das LG Gießen in eine Reihe von Gerichten ein, die bei dem Motortyp EA288 unzulässige Abschalteinrichtungen sehen und damit den Abgasskandal 2.0.

Das LG Gießen betonte in seiner Entscheidung, dass in dem Motor eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist, indem das Fahrzeug den Prüfstand erkennt und im Prüfmodus mehr AdBlue einspritzt als im Realbetrieb.

LG Fulda contra Audi, VW Touareg 3.0 TDI, EA896

Das LG Fulda hat Audi als Hersteller des sich im streitgegenständlichen Fahrzeug befindlichen Motors mit Urteil vom 24.03.2021, Az.: 4 O 171/20, zu Scahdenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

Der Touareg ist noch nach der Abgasnorm Euro 4 zugelassen. Doch auch hier waren unzulässige Abschalteinrichtungen schon ein Thema. So ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt unter dem Code 23X6 auch einen Rückruf für den VW Touareg des Klägers an, damit eine unzulässige Abschalteinrichtung entfernt wird.

Das Fahrzeug erkennt die Prüfstandssituation und reagiert entsprechend bei der Abgasreinigung.

Audi muss das Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Der Kläger muss sich seine gefahrenen Kilometer als Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.

Erster Wohnmobilrückruf durch das KBA, KBA-Referenznummer 010493

Am 05.02.2021 hat das KBA nunmehr endlich den ersten Rückruf bei den Wohnmobilen veröffentlicht und angeordnet. Betroffen von dem Rückruf, welcher unter dem Herstellercode 13T läuft, sind ca. 20.085 Fahrzeuge des Iveco Daily der Baujahre 2015 bis 2019. Das Modell gibt es mit 2,3l und 3,0l-Motor und 78 KW und 150 KW.

Das KBA führt in dem Rückruf aus, dass durch eine ungeeignete Software Störungen auftreten können, durch die sich die Verringerung von Stickoxiden gegebenenfalls verschlechtert.

Weiter heißt es in dem Rückruf, dass der Datensatz der Motorsteuerung aktualisiert werden soll. Es muss also ein Software-Update aufgespielt werden.

OLG Stuttgart contra VW, 10- jährige Verjährungsfrist

Das OLG Stuttgart hat VW mit Urteil vom 09.03.2021, 10 U 339/20 zur Zahlung von Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

Allerdings sah das OLG Stuttgart bereits die Verjährung nach §§ 195, 199 BGB eingetreten. Die Klage war Anfang 2020 eingereicht worden und der VW-Abgasskandal 2015 publik geworden. Nach Ansicht des OLG Stuttgart waren die VW-Fälle Ende 2019 bereits verjährt. Doch das OLG Stuttgart erkannte den sogenannten Restschadensersatzanspruch nach § 852 BGB, welcher eine 10-jährige Verjährungsfrist umfasst, an. Der Senat macht deutlich, dass der Kläger sich auf diesen Ersatzanspruch berufen kann – und zwar in gleicher Höhe wie in der bereits verjährten Höhe.

Ansprüche auf eine Geldzahlung nach § 852 BGB verjähren frühestens nach zehn Jahren. Hierbei handelt es sich um den sogenannten Restschadensersatzanspruch. Wer sich beispielsweise sittenwidrig einen finanziellen Vorteil verschafft hat, muss diesen Vorteil wieder zurückgeben.

Mit diesem Urteil hat nun – nach dem OLG OLdenburg – schon das zweite OLG die 10-jährige Verjährungsfrist nach § 852 BGB bestätigt.

LG Berlin contra VW, Abgasskandal 2.0, EA288 Euro6, VW T6

Das LG Berlin hat VW mit Urteil vom 12.03.2021, Az.: 3 O 177/20 zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

VW muss das streitgegenständliche Fahrzueg, einen VW T6 Multivan 2.0 TDI 4-Motion (Bulli) mit dem Motortyp EA288 und der Abgasnorm Euro 6 zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten.

Damit reiht sich das LG Berlin in eine Reihe von Gerichten ein, die bei dem Motortyp EA288 unzulässige Abschalteinrichtungen sehen und damit den Abgasskandal 2.0.

Das LG Berlin betonte in seiner Entscheidung, dass in dem Motor eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist, indem das Fahrzeug den Prüfstand erkennt und im Prüfmodus mehr AdBlue einspritzt als im Realbetrieb. Ferner verfüge das streitgegenständliche Fahrzeug über eine Abgasrückführung, welche jedoch über die Motorsteuerungssoftware so programmiert ist, dass die Abgasrückführung nur bei Außentemperaturen zwischen 20 und 30 Grad Celsius optimal funktioniert (Thermofenster).

Audi 3.0 Euro5, EA897 mit unzulässiger Abschalteinrichtung

Der 3,0 Liter-TDI-Motor von Audi mit der Abgasnorm Euro5 vom Typ EA897 verfügt ebenso wie sein Nachfolger mit Euro6 über eine unzulässige Abschalteinrichtung.

In den 3,0 TDI-Motoren von Audi hat das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) eine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt und entsprechend verpflichtende Rückrufe für die betroffenen Modelle angeordnet. Die Fahrzeuge verfügen über eine Prüfstandserkennung, die bewirkt, dass der die NOx-Grenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten werden. Im Normalbetrieb auf der Straße wird die Abgasreinigung dann jedoch heruntergefahren, mit der Folge, dass die gesetzlichen Grenzwerte für Stickoxide (NOx) nicht mehr eingehalten werden und um ein Vielfaches überboten werden.

Die Fahrzeuge mit dem 3.0 l Motor mit der Abgasnorm Euro 5 vom Typ EA897 sind werksseitig mit einer Software ausgestattet, die den Betrieb des Fahrzeugs auf dem Prüfstand erkennt und sodann in einen NEFZ-Modus schaltet, bei dem die Abgasrückführung gegenüber dem normalen Fahrbetrieb substantiell erhöht wird mit der entsprechenden Folge für die dann gemessenen Abgaswerte. Das KBA hat die Emissionskontrollsoftware als zu eng bedatet und daher unzulässig beanstandet, was Audi sogar einräumt.

Als Betroffener Halter erhalten Sie ein Rückrufschreiben des Herstellers Audi. Sollten auch Sie vom Abgasskandal betroffen sein, kontaktieren Sie uns – wir helfen Ihnen gerne.

Wir sind eine der erfolgreichsten Kanzleien im Abgasskandal (98% gewonnene Prozesse) und helfen Betroffenen deutschlandweit. Profitieren auch Sie von unserer Erfahrung und unserem Fachanwalt für Verkehrsrecht. Wir beraten Sie gerne und helfen Ihnen, Ihren vom Abgasskandal betroffen Diesel (Audi, Porsche, Seat, Skoda, VW und Daimler, s. www.mercedes-abgasskandal.com) gegen Erstattung des Kaufpreises, unter Abzug einer Nutzungsentschädigung (für Ihre Laufleistung), zurück zu geben. Die Erstberatung (auch telefonisch) bieten wir Ihnen natürlich kostenlos an.

Hier können Sie Ihren persönlichen Schadenersatzanspruch exakt kalkulieren:

Bei Fragen kontaktieren Sie uns kostenlos unter

Email: info@juengst-kahlen.de

Tel.: 0461 97 88 78 18

Fax.: 0461 97 88 78 28

LG Koblenz: Erstes Urteil contra Fiat, Fiat Ducato Multijet 2.3l, 150 PS Euro6

Das LG Koblenz hat Fiat Chrysler Automobiles (FCA) als erstes deutsches Gericht mit Urteil vom 01.03.2021, 12 O 316/20 zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt. Fiat muss das Wohnmobil zurücknehmen und dem Kläger den Kaufpreis erstatten. Der Kläger muss sich auf den Kaufpreis eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.

Nach dem LG Koblenz sei Grundlage für die Berechnung der Nutzungsentschädigung bei einem Wohnmobil nicht die zu erwartende Gesamtlaufleistung im Verhältnis zu den gefahrenen Kilometer, wie es bei sonstigen Schadenersatzklagen nach § 826 BGB im Dieselskandal der Fall ist, sondern die Nutzungsdauer. Das LG Koblenz legte bei dem Wohnmobil eine Nutzungsdauer von 25 Jahren (!) zu Grunde.

Die Abgassreinigung des Motors sei ausschließlich für den Testlauf auf dem Prüfstand konstruiert, da die Abgasreinigung nach 22 minuten deaktiviert wird und der Prüfzyklus ca. 20 Minuten dauert.

Da sich Fiat zu den klägerischen Vorwürfen weder äußerte, noch Anträge stellte, erfolgte die Verurteilung durch Versäumnisurteil.

LG Nürnberg contra Audi, Audi A8 3.0 TDI EURO 6

Das LG Nürnberg hat Audi mit Urteil vom 26.02.2021, Az. 4 O 1981/20 zu Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt. Audi muss das streitgegenständliche Fahrzeug, einen Audi A8 3.0 TDI Euro6 zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Auf den Kaufpreis hat sich die Klagepartei eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen zu lassen.

Das LG Nürnberg bestätigt mit dieser Entscheidung, dass beim EA897 eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt.

Audi hat das Urteil akzeptiert und teilte mit keine Berufung einzulegen.

OLG Oldenburg contra VW – noch keine Verjährung

Das OLG Oldenburg hat VW mit Urteil vom 02.03.2021, 12 U 161/20 zur Zahlung von Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

Allerdings sah das Gericht bereits die Verjährung nach §§ 195, 199 BGB eingetreten. Die Klage war Anfang 2020 eingereicht worden und der VW-Skandal 2015 publik geworden. Nach Ansicht des Gerichts waren die VW-Fälle Ende 2019 bereits verjährt. Doch das Gericht erkannte den sogenannten Restschadensersatzanspruch nach § 852 BGB, welcher eine 10-jährige Verjährungsfrist umfasst, an. Der Senat macht deutlich, dass der Verbraucher sich auf diesen Ersatzanspruch berufen kann – und zwar in gleicher Höhe wie in der bereits verjährten Höhe.