Vergleich zwischen VW und Winterkorn steht bevor

Viele VW Manager wussten offenbar Bescheid

Angefangen hatte alles damit, dass der VW-Aufsichtsrat Ende März 2021 beschlossen hatte, von Winterkorn und dem ehemaligen Audi-Chef Stadler Schadensersatz wegen der Verletzung aktienrechtlicher Sorgfaltspflichten zu fordern. Auch vier ehemalige Vorstände von Audi, Porsche und VW nahm der Konzern wegen der Abgasmanipulation in Regress. Der Aufsichtsrat stützte sich auf Untersuchungen einer Anwaltskanzlei, die in den vergangenen Jahren mehrere Millionen Dokumente, Dateien, Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft sowie behördliche und gerichtliche Verfahren auswertete und selbst mehr als 1.500 Interviews und Vernehmungen führte.

Nach Überzeugung des Aufsichtsrats stand fest, dass es Winterkorn in der Zeit von dem 27.07.2015 unterlassen habe, die Hintergründe des Einsatzes unzulässiger Abschalteinrichtungen in Form von Softwarefunktionen in Dieselmotoren aufzuklären, die zwischen 2009 und 2015 in den USA verkauft wurden. Außerdem habe Winterkorn nicht dafür gesorgt, dass die in dem Zusammenhang von den US-Behörden gestellten Fragen umgehend wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet wurden.

Einem Medienbericht zufolge zeichnet sich nun eine Einigung zwischen VW und mehreren ehemaligen Vorständen ab. Laut Vertragsentwürfen habe sich Winterkorn bereit erklärt, etwa zehn Millionen Euro an VW zu zahlen.

Im Zuge dessen solle sich VW auch mit seiner Manager-Haftpflichtversicherung auf die Zahlung weiterer 200 bis 300 Millionen Euro verständigt haben.

LG Köln contra Audi, Porsche Cayenne 3.0 l TDI, Euro 5

Das LG Köln hat Audi mit Urteil vom 03.05.2021, Az. 15 O 290/20 zu Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt. Audi muss als Hersteller des manipulierten Motors (3.0 l TDI V6) das streitgegenständliche Fahrzeug, einen Porsche Cayenne Euro5 zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Auf den Kaufpreis hat sich die Klagepartei eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen zu lassen.

Das Fahrzeug verfügt über eine unzulässige Abschalteirichtung weshalb durch das KBA auch ein Rückruf angeordnet wurde.

Das LG Köln folgte der klägerischen Argumentation, welcher Audi nicht substantiiert entgegen getreten war, wonach das Fahrzeug zumindest über eine unzulässige Aufheizstrategie verfügt.

LG Bonn contra VW, Abgasskandal 2.0, EA288, VW Golf VII 2.0 TDI

Das LG Bonn hat VW mit Urteil vom 07.04.2021, Az.: 19 O 87/20 zu Schadenersatz wegen voprsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

VW muss das streitgegenständliche Fahrzeug, einen VW Golf VII Sportsvan 2.0 TDI mit dem Motortyp EA288 und der Abgasnorm Euro 6 zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten.

Damit reiht sich das LG Bonn in eine Reihe von Gerichten ein, die bei dem Motortyp EA288 unzulässige Abschalteinrichtungen sehen und damit den Abgasskandal 2.0.

Für das LG Bonn stand außer Zweifel, dass der streitgegenständliche VW Golf mit dem EA288 über eine Prüfstandserkennung verfügt und darüber hinaus auf dem Prüfstand die Abgasreinigung manipuliert. Die unzulässige Abschalteinrichtung führt dazu, dass der Motor – ähnlich wie beim Skandalmotor EA189 – den Stickoxidausstoß reduziert. So kann auf dem Prüfstand die gesetzliche Abgasnorm eingehalten werden, in dem der SCR-Katalysator mehr Harnstoff in die Abgasreinigung einführt. Im Straßenverkehr wird dann die AdBlue-Einspritzung wieder gemindert.

Als Beweis für das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung wertete das LG Bonn klägerseits vorgelegte VW-interne Applikationsrichtlinien aus dem Jahr 2015. Daraus ergibt sich, dass die SCR-Technologie mit Hilfe einer programmierten Fahrkurve über eine Prüfstandserkennung verfügt. Wörtlich heißt es dort: „NSK: Bedatung, Aktivierung und Nutzung der Fahrkurven zum Erkennen des Precon und des NEFZ, um die Abgasnachbehandlungsevents (DeNOx-/DeSOx-Events) nur streckengesteuert zu platzieren. Im normalen Fahrbetrieb strecken- und beladungsgesteuerte Platzierung der Events; Beladungssteuerung als führende Größe“.

Des Weiteren geht aus dem internen Dokument hervor, dass für alle Fahrzeuge mit einem Produktionsstart ab der 22. Kalenderwoche des Jahres 2016 „die Fahrkurven aus der Software entfernt“ werden sollten; stattdessen sollten „Umschaltungen oder die Platzierung von Abgasnachbehandlungsevents auf Basis physikalischer Randbedingungen unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für Roh- und Endrohemissionen erfolgen, das heißt, wenn ein für die Regeneration günstiges Fahrprofil gefahren wird.“

Mit anderen Worten verfügt das Fahrzeug über eine unzulässige Abschalteinrichtung, indem das Fahrzeug über eine vorprogrammierte Fahrkurve verfügt, die den Prüfstand erkennt. In dem Fahrzeug war die sog. Fahrkurvenerkennung implementiert. Mit Hilfe dieser Funktion erkennt die Motorsteuerung, ob sich das Fahrzeug im Prüfmodus des NEFZ befindet. Ist das der Fall, wird der Stickoxid-Ausstoß reduziert.

LG Kleve contra VW, Abgasskandal 2.0, EA288, Audi Q5 2.0 TDI

Das LG Kleve hat VW mit Urteil vom 16.04.2021, Az.: 3 O 421/20 zu Schadenersatz wegen voprsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

VW muss das streitgegenständliche Fahrzeug, einen Audi Q5 2.0 TDI mit dem Motortyp EA288 und der Abgasnorm Euro 6 zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten.

Damit reiht sich das LG Kleve in eine Reihe von Gerichten ein, die bei dem Motortyp EA288 unzulässige Abschalteinrichtungen sehen und damit den Abgasskandal 2.0.

Für das LG Kleve stand außer Zweifel, dass der streitgegenständliche Audi Q5 mit dem EA288 über eine Prüfstandserkennung verfügt und darüber hinaus auf dem Prüfstand die Abgasreinigung manipuliert. Die unzulässige Abschalteinrichtung führt dazu, dass der Motor – ähnlich wie beim Skandalmotor EA189 – den Stickoxidausstoß reduziert. So kann auf dem Prüfstand die gesetzliche Abgasnorm eingehalten werden, in dem der SCR-Katalysator mehr Harnstoff in die Abgasreinigung einführt. Im Straßenverkehr wird dann die AdBlue-Einspritzung wieder gemindert.

Als Beweis für das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung wertete das LG Kleve klägerseits vorgelegte VW-interne Applikationsrichtlinien aus dem Jahr 2015. Daraus ergibt sich, dass die SCR-Technologie mit Hilfe einer programmierten Fahrkurve über eine Prüfstandserkennung verfügt. Aus den Unterlagen zitiert das Gericht wörtlich: „Es gilt grundsätzlich (EA189/EA288) die Zusage, dass bei Modellpflege oder Programmpunkten bei denen künftig das MSG (Motorsteuergerät) angefasst wird, die Funktion auch ausgebaut wird. Reines Ausbedaten der Funktion vom KBA bestätigt!“

In einem zweiten Dokument heißt es: „SCR: Bedatung und Aktivierung und Nutzung der Erkennung des Precon und NEFZ, um die Umschaltung der Rohemissionsbedatung (AGR/High/Low) streckengesteuert auszulösen (bis Erreichung SCR-Betriebstemperatur und OBD-Schwellenwert).“

Mit anderen Worten verfügt das Fahrzeug über eine unzulässige Abschalteinrichtung, indem das Fahrzeug über eine vorprogrammierte Fahrkurve verfügt, die den Prüfstand erkennt. In dem Fahrzeug war die sog. Fahrkurvenerkennung implementiert. Mit Hilfe dieser Funktion erkennt die Motorsteuerung, ob sich das Fahrzeug im Prüfmodus des NEFZ befindet. Ist das der Fall, wird der Stickoxid-Ausstoß reduziert.

LG Görlitz contra Fiat

Das LG Görlitz hat FCA Italy S.p.A., vormals Fiat, mit Teilversäumnisurteil vom 11.05.2021, Az.: 5 O 28/21 zu Schadenersatz wegen voprsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

FCA hatte sich zu der Klage nicht eingelassen, so dass das LG Görlitz ein Versäumnisurteil erlies.

Streitgegenständlich war ein Challenger 398 XLB mit dem Fiat Ducato 2.3 l Multijet.

Die Fiatmotoren der Abgasnormen Euro 5 und Euro 6 (mit Ausnahme der Euro 6d temp) sind so programmiert, dass die Abgasreinigung nach ca. 22 Minuten deaktiviert wird. Der Testlauf auf dem Prüfstand dauert ca. 20 Minuten, so dass die Fahrzeuge auf dem Prüfstand die Abgasnormen einhalten, im Realverkehr aber gar keine Abgasnorm einhalten bzw. besitzen.

Da sich Fiat zu den Vorwürfen nicht äußerte, folgte das LG Görlitz der Argumentation des Klägers und sprach ihm mit Versäumnisurteil Schadenersatz zu.

LG Paderborn contra Audi, Porsche Cayenne S

Das LG Paderborn hat Audi mit Urteil vom 06.05.2021, Az. 3 O 5/21 zu Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt. Audi muss das streitgegenständliche Fahrzeug, einen Porsche Cayenne S Euro5 zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Auf den Kaufpreis hat sich die Klagepartei eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen zu lassen.

Das Fahrzeug verfügt über eine unzulässige Abschalteirichtung weshalb durch das KBA auch ein Rückruf angeordnet wurde.

LG Aachen contra VW, Abgasskandal 2.0, EA288, VW Beetle

Das LG Aachen hat VW mit Urteil vom 22.04.2021, Az.: 1 O 478/20 zu Schadenersatz wegen voprsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

VW muss das streitgegenständliche Fahrzeug, einen VW Beetle mit dem Motortyp EA288 und der Abgasnorm Euro 6 zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten.

Damit reiht sich das LG Aachen in eine Reihe von Gerichten ein, die bei dem Motortyp EA288 unzulässige Abschalteinrichtungen sehen und damit den Abgasskandal 2.0.

Das LG Aachen betonte in seiner Entscheidung, dass in dem Motor eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist, indem das Fahrzeug über eine vorprogrammierte Fahrkurve verfügt, die den Prüfstand erkennt. In dem Fahrzeug war die sog. Fahrkurvenerkennung implementiert. Mit Hilfe dieser Funktion erkennt die Motorsteuerung, ob sich das Fahrzeug im Prüfmodus des NEFZ befindet. Ist das der Fall, wird der Stickoxid-Ausstoß reduziert. Im realen Straßenverkehr wird das Fahrzeug jedoch mit einer niedrigeren Abgasrückführungsrate betrieben, so dass der Stickoxid-Ausstoß wieder steigt. Diese Umschaltlogik ist eine unzulässige Abschalteinrichtung.

LG Aachen contra VW, Abgasskandal 2.0, EA288, VW T6 California

Das LG Aachen hat VW mit Urteil vom 04.05.2021, Az.: 10 O 486/20 zu Schadenersatz wegen voprsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

VW muss das streitgegenständliche Fahrzeug, einen VW T6 California 2.0 TDI 4-Motion (Bulli) mit dem Motortyp EA288 und der Abgasnorm Euro 6 zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten.

Damit reiht sich das LG Aachen in eine Reihe von Gerichten ein, die bei dem Motortyp EA288 unzulässige Abschalteinrichtungen sehen und damit den Abgasskandal 2.0.

Das LG Aachen betonte in seiner Entscheidung, dass in dem Motor eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist, indem das Fahrzeug über eine vorprogrammierte Fahrkurve verfügt, die den Prüfstand erkennt.

LG Trier contra VW, 10 jährige Verjährung

Das LG Trier hat VW mit Urteil vom 28.04.2021, 5 O 545/20 zur Zahlung von Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

Allerdings sah das LG Trier bereits die Verjährung nach §§ 195, 199 BGB eingetreten. Die Klage war Ende 2020 eingereicht worden und der VW-Abgasskandal 2015 publik geworden. Nach Ansicht des LG Trier waren die VW-Fälle spätestens Ende 2019 bereits verjährt. Doch das LG Trier erkannte den sogenannten Restschadensersatzanspruch nach § 852 BGB, welcher eine 10-jährige Verjährungsfrist umfasst, an. Der Senat macht deutlich, dass der Kläger sich auf diesen Ersatzanspruch berufen kann – und zwar in gleicher Höhe wie in der bereits verjährten Höhe.

Ansprüche auf eine Geldzahlung nach § 852 BGB verjähren frühestens nach zehn Jahren. Hierbei handelt es sich um den sogenannten Restschadensersatzanspruch. Wer sich beispielsweise sittenwidrig einen finanziellen Vorteil verschafft hat, muss diesen Vorteil wieder zurückgeben.

LG Detmold contra Audi, Audi A6 3.0 TDI, EA896

Das LG Detmold hat Audi mit Urteil vom 12.04.2021, Az. 04 O 287/20 zu Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt. Audi muss das streitgegenständliche Fahrzeug, einen Audi A6 3.0 TDI Euro6 mit dem Motortyp EA896 zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Auf den Kaufpreis hat sich die Klagepartei eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen zu lassen.

Das Fahrzeug verfügt über eine unzulässige Abschalteirichtung in Gestalt einer schnellen Aufwärmstrategie, welche dafür sorgt, dass im Prüfmodus die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß eingehalten werden, im realen Straßenverkehr ist die Funktion jedoch überwiegend nicht aktiviert, so dass der Emissionsausstoß steigt.