LG Hamburg contra VW

Das LG HH hat mit Urteil vom 7.3.2018, Az: 329 O 105/17, für Aufsehen gesorgt.

Erstmals kam ein deutsches Gericht zu dem Schluss, dass ein VW-Händler ein Dieselfahrzeug eines Kunden mit Betrugssoftware zurücknehmen und dafür einen mangelfreien Neuwagen herausgeben muss, obwohl das Fahrzeug schon mit dem Software-Update nachgebessert wurde. Der Hamburger Richter urteilte, dass das Software-Update allein keine ausreichende Nachbesserung darstelle, um den Mangel zu beheben und der Kunde Anspruch auf einen Neuwagen habe. Außerdem bleibe es laut Urteilsbegründung unzumutbar, ein Software-Update als Nachbesserung zu akzeptieren, dessen Wirksamkeit nicht wissenschaftlich erwiesen und das auf unabsehbare Zeit mit einem Makel behaftet sei. „Der Durchschnittskäufer kann bei einem Autokauf erwarten, dass das von ihm erworbene Fahrzeug die Abgaswerte einhält, und zwar nicht nur durch eine beigefügte Software für den Prüfstand.“ so das LG Hamburg.

Dem Argument des verklagten Autohauses, wonach der Tiguan I nicht mehr produziert werde, entgegnete der Richter damit, der Händler müsse dem Kunden stattdessen das aktuelle Modell, Tiguan II, zur Verfügung stellen.

Bemerkenswert an dem Urteil ist zudem, dass keine Nutzungsentschädigung für die vom Kläger gefahrenen Kilometer angerechnet werden.

 

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Bundesverwaltungsgericht gibt Klage statt – Fahrverbote dürfen verhängt werden

Das Bundesverwaltungsgericht wies am heutigen Dienstag, den 27.02.2018, die Revision der Länder Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen gegen die von örtlichen Verwaltungsgerichten geforderten Fahrverbote zurück. Diese Urteile sind nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hält die Fahrberbote für Dieselfahrzeuge grundsätzlich für zulässig. Eine Vorlage beim Europäischen Gerichtshof sieht das Gericht nicht für erforderlich.

Durch dieses Urteil ist nun geklärt, dass Städte, in welchen die Grenzwerte für Stickoxide (NOx) nicht eingehalten werden, Fahrverbote für Dieselfahrzeuge aussprechen dürfen. Diese Fahrverbote könnten verhältnismäßig gestaltet und umgesetzt werden.

Damit greift ein drohendes Fahrverbot als  weiteres Argument gegen VW, Daimler und Co bzgl. des Abgasskandals.

 

LG Flensburg erneut contra VW

Das LG Flensburg hat am 16.02.2018, 8 O 128/16 VW wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung zum Schadenersatz verurteilt. VW muss das vom VW-Abgasskandal betroffene Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Der betroffene Kunde muss sich für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.

Interessant an dem Urteil ist, dass die Klage neben VW auch gegen den Händler auf Rücktritt vom Kaufvertrag gerichtet war und dies seitens des Gerichts abgewiesen wurde, mit der Begründung, dass der Mangel (Softwaremanipulation) nicht erheblich sei. Dies erstaunt insbesondere vor dem Hintergrund der beiden OLG Beschlüsse aus Köln, vom 20.12.2017, Az. 18 U 112/17 und Hamm, vom 11.01.2018, Az. 28 U 232/16, welche gerade die Erheblichkeit des Mangels bejahen, doch sehr.

Sind Sie auch betroffen, sprechen Sie uns an.

Den Rückkaufwert Ihres vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs erfahren Sie hier:

 

LG Flensburg contra VW

Das LG Flensburg hat am 09.02.2018, 8 O 16/17 VW wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung zum Schadenersatz verurteilt. VW muss das vom VW-Abgasskandal betroffene Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Der betroffene Kunde muss sich für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.

Interessant an dem Urteil ist, dass die Klage neben VW auch gegen den Händler auf Rücktritt vom Kaufvertrag gerichtet war und dies seitens des Gerichts abgewiesen wurde, mit der Begründung, dass der Mangel (Softwaremanipulation) nicht erheblich sei. Dies erstaunt insbesondere vor dem Hintergrund der beiden OLG Beschlüsse aus Köln, vom 20.12.2017, Az. 18 U 112/17 und Hamm, vom 11.01.2018, Az. 28 U 232/16, welche gerade die Erheblichkeit des Mangels bejahen, doch sehr.

 

LG Osnabrück bleibt seiner Linie treu

Das LG Osnabrück hat mit zwei weiteren Entscheidungen im Januar 2018 (vom 8.1.2018, 2 O 725/17 und vom 12.1.2018, 2 O 779/17 ) VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadenersatz verurteilt. Die betroffenen Kläger können nun die vom VW Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge zurückgeben und erhalten, unter Abzug einer Nutzungsentschädigung, den Kaufpreis zurück.

Damit bleibt das LG osnabrück seiner Linie treu. Damit liegen vom LG Osnabrück bereits 13 Entscheidungen vor, wo VW nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt wurde.

KBA droht Audi mit Zulassungsverbot für A8

Nach Angaben der „Bild am Sonntag“ droht das Kraftfahrtbundesamt (KBA) Audi für das A8-Modell mit TDI-Achtzylinder-Motor und Euro-6-Zulassung, welches von 2013 bis August 2017 produziert wurde, mit einem Zulassungsverbot. Bis spätestens zum 2. Februar müssen dem KBA jetzt Lösungen vorlegt werden, wie die Manipulation auf dem Rollenstand abgestellt wird.

Nach Angaben der „Bild am Sonntag“ beanstandet das KBA eine sogenannte Aufheizstrategie, die nur auf dem Prüfstand aktiv sei und im Straßenbetrieb abgeschaltet werde. Die schadstoffmindernde, schnelle Motoraufwärmfunktion springt bei diesen Fahrzeugen demnach nahezu nur im Prüfzyklus an. Im realen Verkehr unterbleibt diese Schadstoffminderung dagegen.

Audi muss 127.000 Fahrzeuge zurückrufen

Nun muss Audi 127.000 weitere Dieselfahrzeuge in die Werkstätten zurückholen und umrüsten. Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) hat für die V6-Dieselfahrzeuge aus Ingolstadt einen Zwangsrückruf verhängt. Das KBA hat in den Modellen A4, A5, A6, A7, A8, Q5, SQ5 und Q7 mit der Abgasnorm 6 „unzulässige Abschaltvorrichtungen“ festgestellt.

Bis spätestens Anfang Februar muss Audi dem KBA nun Lösungen präsentieren, wie die Manipulation auf dem Rollenprüfstand abgestellt wird. Nach Freigabe der Updates durch das KBA muss der Hersteller unverzüglich die betroffenen Fahrzeuge zurückrufen und entsprechend umrüsten. Anschließend habe er 18 Monate Zeit, die Rückrufaktion abzuschließen.

Nach Angaben der „Bild am Sonntag“ beanstandet das KBA eine sogenannte Aufheizstrategie, die nur auf dem Prüfstand aktiv sei und im Straßenbetrieb abgeschaltet werde. Die schadstoffmindernde, schnelle Motoraufwärmfunktion springt bei diesen Fahrzeugen demnach nahezu nur im Prüfzyklus an. Im realen Verkehr unterbleibt diese Schadstoffminderung dagegen.

Der VW Konzern zieht es demnach vor, weiterhin zu täuschen und unzulässige Abschaltvorrichtungen zu verbauen, anstatt den Dieselmotor mit entsprechender Hardware tatsächlich sauber zu machen.

DUH verklagt Städte

Viele VW Manager wussten offenbar Bescheid

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat Klage gegen 10 Städte (Düsseldorf, Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, Mainz, München, Stuttgart und Wiesbaden) vor den Verwaltungsgerichten eingereicht. Die erste Klage, gegen die Stadt Düsseldorf wird amMittwoch vor dem VG Düsseldorf verhandelt.

Die DUH hatte die Zulassungsstellen aufgefordert, den Fahrzeugen, die mit Manipulations-Software ausgerüstet sind, den Betrieb auf öffentlichen Straßen zu verbieten und die Fahrzeuge stillzulegen. Wegen der illegalen Software sei die Betriebserlaubnis für die Fahrzeuge erloschen, so dass die Zulassungsbehörden die Betriebserlaubnis entziehen und die Fahrzeuge stilllegen müssten. Da die Zulassungstellen dieser Forderung nicht nachkamen, klagte die DUH.

 

OLG Hamm mit Hinweisbeschluss contra VW

Das OLG Hamm hat am 11.01.2018, Az. 28 U 232/16 in einem Hinweisbeschluss mitgeteilt, dass das streitgegenständliche Dieselfahrzeug einen erheblichen Sachmangel aufweist. Das Oberlandesgericht führte ferner aus, dass dem Käufer eine Nachbesserung z. B. durch das Aufspielen des Software-Updates nicht zumutbar sei.

Dem betroffenen Kunden steht vielmehr sofort ein Rücktrittsrecht zu.

Etwaige Ansprüche auf Rücktritt vom Kaufvertrag hat VW jedoch derweil (31.12.2017) geschickt durch ihr Verhalten in die Verjährung laufen lassen, so dass den Betroffenen nur noch der Weg über § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auf Schadenersatz bleibt. Dieser wird jedoch wie der Rücktritt kalkuliert. Rückerstattung des Kaufpreises zug um zug gegen Herausgabe des betroffenen Fahrzeugs unter Abzug einer Nutzungsentschädigung für die zurückgelegte Laufleistung.

Hier erfahren Sie, wie hoch Ihre Nutzungsentschädigung ist und was Sie von VW für Ihr betroffenes Fahrzeug noch erhalten.