LG Hamburg contra VW

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Das LG HH hat mit Urteil vom 7.3.2018, Az: 329 O 105/17, für Aufsehen gesorgt.

Erstmals kam ein deutsches Gericht zu dem Schluss, dass ein VW-Händler ein Dieselfahrzeug eines Kunden mit Betrugssoftware zurücknehmen und dafür einen mangelfreien Neuwagen herausgeben muss, obwohl das Fahrzeug schon mit dem Software-Update nachgebessert wurde. Der Hamburger Richter urteilte, dass das Software-Update allein keine ausreichende Nachbesserung darstelle, um den Mangel zu beheben und der Kunde Anspruch auf einen Neuwagen habe. Außerdem bleibe es laut Urteilsbegründung unzumutbar, ein Software-Update als Nachbesserung zu akzeptieren, dessen Wirksamkeit nicht wissenschaftlich erwiesen und das auf unabsehbare Zeit mit einem Makel behaftet sei. „Der Durchschnittskäufer kann bei einem Autokauf erwarten, dass das von ihm erworbene Fahrzeug die Abgaswerte einhält, und zwar nicht nur durch eine beigefügte Software für den Prüfstand.“ so das LG Hamburg.

Dem Argument des verklagten Autohauses, wonach der Tiguan I nicht mehr produziert werde, entgegnete der Richter damit, der Händler müsse dem Kunden stattdessen das aktuelle Modell, Tiguan II, zur Verfügung stellen.

Bemerkenswert an dem Urteil ist zudem, dass keine Nutzungsentschädigung für die vom Kläger gefahrenen Kilometer angerechnet werden.

 

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Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt in Flensburg

Fachanwalt für Verkehrsrecht
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Tel.: 0461-97 88 78 18
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