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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat mit Urteil vom 14.7.22, C-217/20; C-134-20 und C-145/20 entschieden, dass sogenannte Thermofenster in...
Das KBA hat am 17.02.2022 weitere Rückrufaktion (Rückrufcode E222115640 (22-C-013) O7A) veröffentlicht, wovon 74. 554 Fahrzeuge in Deutschalnd umfasst sind....
Der 3,0 Liter-TDI-Motor von Audi wird in Oberklasse-Dieselfahrzeugen der Marken Audi, VW und Porsche verbaut – unter anderem im Porsche Cayenne und Macan sowie im VW Touareg und Amarok.
In den 3,0 TDI-Motoren von Audi, welche in den Modellen der Marken Audi, Porsche und VW verbaut sind, hat das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) eine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt und entsprechend verpflichtende Rückrufe für die betroffenen Modelle angeordnet. Die Fahrzeuge verfügen über eine Prüfstandserkennung, die bewirkt, dass der die NOx-Grenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten werden. Im Normalbetrieb auf der Straße wird die Abgasreinigung dann jedoch heruntergefahren, mit der Folge, dass die gesetzlichen Grenzwerte für Stickoxide (NOx) nicht mehr eingehalten werden und um ein Vielfaches überboten werden.
Die amtliche Rückrufaktion umfasst rund 200.000 Fahrzeuge von Audi, Volkswagen und Porsche, die den Dieselmotor vom Typ EA897 mit 3,0 Litern Hubraum und der Abgasnorm Euro 6 besitzen. Die folgenden 3,0 TDI-Modelle aus den Baujahren ab 2009 der Abgasnorm Euro 6 sind vom Rückruf betroffen:
Audi A4 3,0 TDI EURO 6
Audi A5 3,0 TDI EURO 6
Audi A6 3,0 TDI EURO 6
Audi A7 3,0 TDI EURO 6
Audi A8 3,0 TDI EURO 6
Audi Q5 3,0 TDI EURO 6
Audi Q7 3,0 TDI EURO 6
Audi Q8 3,0 TDI EURO 6
Audi SQ5 3,0 TDI EURO 6
Audi S4 3,0 TDI Euro 6
Audi S5 3,0 TDI Euro 6
Audi S6 3,0 TDI Euro 6
Audi S7 3,0 TDI Euro 6
Porsche Macan S Diesel 3,0 Diesel EURO 6
Porsche Cayenne 3,0 EURO 6
VW Touareg II 3,0 TDI EURO 6
VW Touareg III 3,0 TDI EURO 6
VW Amarok 3,0 TDI
Als Betroffener Halter erhalten Sie ein Rückrufschreiben des jeweiligen Herstellers (Audi, Porsche, VW). Sollten auch Sie vom Abgasskandal betroffen sein, kontaktieren Sie uns – wir helfen Ihnen gerne.
Wir sind eine der erfolgreichsten Kanzleien im Abgasskandal (98% gewonnene Prozesse) und helfen Betroffenen deutschlandweit. Profitieren auch Sie von unserer Erfahrung und unserem Fachanwalt für Verkehrsrecht. Wir beraten Sie gerne und helfen Ihnen, Ihren vom Abgasskandal betroffen Diesel (Audi, Porsche, Seat, Skoda, VW und Daimler, s. www.mercedes-abgasskandal.com) gegen Erstattung des Kaufpreises, unter Abzug einer Nutzungsentschädigung (für Ihre Laufleistung), zurück zu geben. Die Erstberatung (auch telefonisch) bieten wir Ihnen natürlich kostenlos an.
Hier können Sie Ihren persönlichen Schadenersatzanspruch exakt kalkulieren:
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat mit Urteil vom 14.7.22, C-217/20; C-134-20 und C-145/20 entschieden, dass sogenannte Thermofenster in Dieselfahrzeugen unzulässig sind, wenn das System zur Abgasreinigung nur in einer engen Temperaturspanne voll funktionsfähig ist.
In seinem Urteil erklärte der EuGH, dass ein Thermofenster, wodurch die Emissionen nur zwischen 15 und 33 Grad Celsius voll gereinigt würden, außerhalb dieses Bereichs aber nicht, eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt.
Aus Sicht des EuGH ist ein solches Thermofenster nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Und zwar nur dann, wenn die Abschalteinrichtung „ausschließlich notwendig“ ist, um eine Beschädigung des Motors oder einen Unfall zu vermeiden und es dafür keine andere technische Möglichkeit gab.
Im konkreten Fall handelte es sich um ein Thermofenster aus einem Update der Software, das VW zum Austausch der illegalen Software beim EA189 vorgenommen hatte, die den Diesel-Skandal 2015 auslöste. Das KBA hatte eine Genehmigung für dieses Update erteilt. Es war zu dem Ergebnis gekommen, dass das Thermofenster nicht gegen das Verbot der unzulässigen Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 der EG-Verordnung Nr. 715/2007 verstoße.
Anders sieht es nun der EuGH: Nach der Definition in Art. 3 Nr. 10 EG 715/2007 liegt eine Abschalteinrichtung vor, wenn die Wirksamkeit der Abgasreinigung unter Bedingungen, die bei normalem Fahrbetrieb vernünftigerweise zu erwarten ist, verringert wird.
Auch entschied der EuGH, dass die Rechtfertigung von VW und anderer Hersteller, das Thermofenster sei aus Motorschutzgründen erforderlich, nicht greifen kann. Und zwar aus drei Gründen:
1. Diese Ausnahme gilt nicht für Verschleiß und für bloße Schonung des Motors.
2. Der EuGH entschied erstmals, dass die Abgasreinigung dem Stand der Technik entsprechen muss. Ein Abschalten aus Motorschutzgründen sei nur dann „notwendig“ im Sinne der Verordnung, wenn „keine andere technische Lösung“ den Motorschaden abwenden kann. Hersteller dürfen also nicht sehenden Auges teure Technik sparen, um sich später darauf zu berufen, das Abgasreinigungssystem müsse abgeschaltet werden, sonst gehe das Auto kaputt. Diese andere technische Lösung war und ist aber vorhanden – nämlich moderne SCR-Katalysatoren mit AdBlue-Technik. So kann der Wagen auch bei niedrigen Temperaturen die Abgaswerte einhalten, ohne dass das Fahrverhalten beeinträchtigt wird.
3. Selbst wenn die Ausnahme Motorschutz an sich greifen würden, wäre eine Abschalteinrichtung, die den überwiegenden Teil des Jahres nicht funktioniere, unzulässig. Andernfalls wäre die Ausnahme öfter anwendbar als das Verbot, was eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Grundsatzes der Begrenzung der Stickstoffoxidemissionen von Fahrzeugen zur Folge hätte.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die erste mündliche Verhandlung zum VW Dieselmotor des Typs EA288, welche für den 30.6.2022 terminiert war, abgesagt und will eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) abwarten.
Hintergrund: Der EuGH-Generalanwalt Athanasios Rantos hatte am 2.6.2022 in einem Diesel-Verfahren klar gemacht, dass Verbraucher Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn in ihren Fahrzeugen unzulässige Abschalteinrichtungen die Abgasreinigung manipulieren. Der Anspruch gilt auch dann, wenn Vorsatz und Sittenwidrigkeit des Herstellers nicht nachzuweisen sind (Az. C 100/21). Damit widerspricht der Generalanwalt mit seinen Anträgen der bisherigen Rechtsprechung des BGH. In der Regel folgt der EuGH dem Votum des Generalanwalts. Mit einer Entscheidung wird in drei bis sechs Monaten gerechnet. Auch zahlreiche Gerichte der unteren Instanzen setzen Diesel-Verfahren aus, um auf den EuGH zu warten.
Das KBA hat am 17.02.2022 weitere Rückrufaktion (Rückrufcode E222115640 (22-C-013) O7A) veröffentlicht, wovon 74. 554 Fahrzeuge in Deutschalnd umfasst sind. Weltweit sind sogar über 400.000 Fahrzeuge allein von dieser Aktion betroffen.
Der amtliche Rückruf (Rückrufcode E222115640 (22-C-013) O7A) umfasst die Modelle Astra, Corsa und Insignia der Baujahre 2013-2018 mit einem 1,3 l und 1,6 l-Dieselmotor der Zulassungsnorm Euro 6 und somit einige besonders beliebte Modelle des Herstellers.
Schon letztes Jahr wurden unzulässige Abschalteinrichtungen an anderen Opel-Fahrzeugen festgestellt. Die Rückrufe des KBA umfassen die nachstehenden Opel-Modelle:
Das LG Ravensburg holt in dem Verfahren Az. 2 O 30/21 zu dem streitgegenständlichen Motor, Multijet 2.3l, 130 PS mit der Abgasnorm 5b ein Sachverständigengutachten ein.
Ein Sachverständiger soll klären, ob Fiat Abschalteinrichtungen wie eine Zeitschaltuhr im Motor verbaut hat, die dazu führen, dass die Abgasreinigung im normalen Straßenbetrieb ausgeschalten wird. Folgende Sachverhalte soll nun ein Gutachten für das Gericht klären: „Es ist Beweis zu erheben über die bestrittene Behauptung des Klägers, das Fahrzeug des Modells Van Ti 600 ME des Herstellers Knaus (…) halte den für im Zeitpunkt der Erstzulassung am 3. Juli 2012 geltenden Grenzwert für Stickstoffoxid-Emissionen in Höhe von 280 mg/km nur im Prüfstandsverfahren ein, nicht dagegen im realen Fahrbetrieb, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.
Wird die Beweisfrage vollständig mit ja beantwortet, ist Beweis zu erheben über die bestrittene Behauptung des Klägers, die Motorsteuerungssoftware des Fahrzeugs Van Ti 600 ME des Herstellers Knaus (…) sei so programmiert, dass
1. die Abgasrückführungsrate nach 22 Minuten nach dem Motorstart und dem Beginn des NEFZ-Modus auf Null reduziert wird;
2. alle zehn Sekunden nach dem Auftreten einer oder mehrerer der nachfolgenden Störgrößen gesucht wird, sodass gegebenenfalls nach 15 Sekunden oder nach einer Häufigkeit von 5 Mal oder mehr die Abgasreinigung eingestellt wird, wobei es sich bei diesen Störgrößen um a) einen Lenkwinkel größer als 30°, b) eine Geschwindigkeit an der Hinterachse größer als 3,9 km/h, c) eine Gaspedal-Stellung größer als 80,00049 % handelt oder
3. nach vier Minuten nach Auftreten einer oder mehrerer der nachfolgenden Störgrößen die Abgasreinigung eingestellt wird, wobei es sich bei diesen Störgrößen um a) ein Drehmoment über 34 kW (höher als 300/340 Nm), b) eine Geschwindigkeit, welche die für den NEFZ-Zyklus typische Geschwindigkeit überschreitet und auf ein Verlassen der Prüfsituation hindeutet, c) einen Bremsvorgang, welcher öfter als 20 Mal erfolgt, handelt.“
Das LG Landshut hat in dem Verfahren Az.: 41 O 2804/21 durchklingen lassen, dass es ein weiteres Urteil gegen Stellantis (Fiat) geben wird.
Mit Verfügung vom 18.2.2022 hat das LG Landshut darauf hingewiesen, dass im Motor des streitgegenständlichen Wohnmobils c-Tourer I 148 von Carthago mit dem Fiat Ducato Unterbau und dem Motor Multijet 2.3 l, 150 PS und der Abgasnorm Euro 5 eine unzulässige Prüfstandserkennung verbaut sein könnte. Das LG Landshut bewertet die verbaute Zeitschaltuhr, welche nach etwa 22 Minuten die Abgasreinigung deaktiviert, als unzulässige Abschalteinrichtung. Mit Verfügung vom 18.2.2022 stellt das LG Landshut fest, dass die Zeitschaltuhr schon so geschalten sei, dass zwischen Prüfstand und Realbetrieb unterschieden werden könnte: „Aus Sicht des Gerichts kommt als Haftungsgrund insbesondere in Betracht, dass nach dem – soweit ersichtlich – bisher unbestrittenen Vortrag der Klagepartei im Motor des Fahrzeugs des Klägers eine Software verwendet wird, die nach dem Ablauf der Dauer des NEFZ, konkret nach 1600 Sekunden des Motorbetriebs, die Abgasreinigung verändert. Diese Zeitschaltung erfolgt zwar im Realbetrieb und auf dem Prüfstand gleich. Es kommt aber in Betracht, diese Zeitsteuerung als einen erkennbar auf eine Differenzierung zwischen Prüfverfahren und sonstigem Betrieb zugeschnittenen Parameter anzusehen und somit einer unzulässigen Prüfstandserkennung vergleichbar zu behandeln.“
Der BGH bejaht einen Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB bei Erwerb eines vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Neuwagens.
Mit Urteilen vom 21.2.2022, Az. VIa ZR 8/21 und VIa ZR 57/21 hat der BGH VW
Der vom Präsidium des Bundesgerichtshofs vorübergehend als Hilfsspruchkörper eingerichtete VIa. Zivilsenat (vgl. Pressemitteilung Nr. 141/2021 vom 22.07.2021) hat am 21.02.2022 entschieden, dass Käufern von vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Neuwagen, deren Anspruch nach § 826 BGB verjährt ist, ein Anspruch gegen den Hersteller aus § 852 Satz 1 BGB zusteht.
Der VIa. Zivilsenat hat in beiden Verfahren auf die Revisionen der Kläger die Berufungsurteile insoweit aufgehoben, als die Berufungsgerichte einen Anspruch auf Schadensersatz auf der Grundlage des von den Klägern verauslagten Kaufpreises verneint und den Anträgen auf Feststellung des Annahmeverzugs nicht entsprochen haben. Soweit die Kläger Ersatz vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten begehrt haben, hat der VIa. Zivilsenat die klageabweisenden Entscheidungen bestätigt. Das galt in der Sache VIa ZR 57/21 auch, soweit die Klägerin dort Ersatz der von ihr aufgewandten Finanzierungskosten beansprucht hat. Dabei waren folgende Erwägungen für die Entscheidungen leitend:
Der VIa. Zivilsenat ist davon ausgegangen, die Revision könne nicht wirksam auf die Frage des Bestehens eines Anspruchs aus § 852 Satz 1 BGB beschränkt werden. Vielmehr sei in beiden Verfahren nicht nur zu überprüfen, ob die Berufungsgerichte einen Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB rechtsfehlerfrei verneint hätten, sondern vorrangig auch, ob ihre Überlegungen zu einer Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB zuträfen.
Im Verfahren VIa ZR 57/21 war von einer Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB schon deshalb auszugehen, weil die Klägerin im Jahr 2016 über die konkrete Betroffenheit ihres Fahrzeugs durch ein Schreiben unterrichtet worden war und ein Software-Update hatte aufspielen lassen.
Im Verfahren VIa ZR 8/21 hat sich der VIa. Zivilsenat der Auffassung des VII. Zivilsenats angeschlossen, den Kläger habe jedenfalls ab dem Jahr 2016 jedenfalls der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs vom sogenannten Dieselskandal getroffen (vgl. Pressemitteilung Nr. 18/2022).
Da beiden Klägern die Klageerhebung noch im Jahr 2016 zumutbar gewesen sei, habe die dreijährige Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB mit dem Schluss des Jahres 2016 begonnen und sei am 31. Dezember 2019 abgelaufen, so dass sie durch die Erhebung der Klagen im Jahr 2020 nicht mehr wirksam habe gehemmt werden können.
Der VIa. Zivilsenat hat weiter entschieden, dass sich die Beklagte auch im Verfahren VIa ZR 8/21 auf die Einrede der Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB berufen könne, obwohl sie auf diese Einrede in erster Instanz „verzichtet“ habe. Diesen Verzicht habe das Berufungsgericht zutreffend nicht als endgültigen materiell-rechtlichen Verzicht gewertet. Richtig hätten beide Berufungsgerichte auch entschieden, dass es der Beklagten nach Treu und Glauben nicht verwehrt sei, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen.
Nach Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB stehe den Klägern in beiden Verfahren aber ein Anspruch auf Restschadensersatz nach § 852 Satz 1 BGB zu. Dieser Anspruch bestehe ohne Rücksicht darauf, dass die Beklagte auch vor Ablauf der Verjährung ohne Schwierigkeiten als Schädigerin hätte in Anspruch genommen werden können. Der Geltendmachung eines Anspruchs aus § 852 Satz 1 BGB stehe auch nicht entgegen, dass sich die Kläger nicht an einem Musterfeststellungsverfahren gegen die Beklagte beteiligt hätten.
Nach § 852 Satz 1 BGB müsse die Beklagte, die die Kläger durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs geschädigt habe, das von ihr Erlangte herausgeben. Erlangt habe die Beklagte im Verfahren VIa ZR 8/21 (Kläger hat Neufahrzeug direkt von VW erworben) zunächst einen Anspruch gegen den Kläger aus dem Kaufvertrag. Nach Erfüllung der Forderung aus dem Kaufvertrag durch den Kläger habe die Beklagte als Ersatz im Sinne des § 818 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB den Kaufpreis erlangt.
Im Verfahren VIa ZR 57/21 (Klägerin hat Neufahrzeug von Händler erworben) habe die Beklagte eine Forderung gegen den Händler aus Kaufvertrag erlangt. Ihre Bereicherung setze sich nach Erfüllung dieser Forderung am Händlereinkaufspreis fort, der geringer war als der von der Klägerin später gezahlte Kaufpreis und dessen Höhe zwischen den Parteien im konkreten Fall nicht in Streit stand. Nicht „erlangt“ habe die Beklagte dagegen Leistungen an die von den Klägern vorgerichtlich mandatierten Rechtsanwälte und von der Klägerin im Verfahren VIa ZR 57/21 verauslagte Finanzierungskosten, so dass sich der Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB – anders als der verjährte Anspruch aus § 826 BGB – nicht auf solche Schäden erstrecke.
Von dem erlangten Kaufpreis (VIa ZR 8/21) bzw. Händlereinkaufspreis (VIa ZR 57/21) könne die Beklagte Herstellungs- und Bereitstellungskosten nach § 818 Abs. 3 BGB nicht abziehen, weil sie sich im Sinne der §§ 818 Abs. 4, 819 BGB bösgläubig bereichert habe. Allerdings reiche der Anspruch auf Restschadensersatz aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB nicht weiter als der Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB, der grundsätzlich der Vorteilsausgleichung unterliege. Die Kläger müssten sich deshalb eine Nutzungsentschädigung für die von ihnen mit den Fahrzeugen gefahrenen Kilometer anrechnen lassen und könnten Zahlung nur Zug um Zug gegen Herausgabe der Fahrzeuge verlangen.
Danach können alle Betroffenen, die ihr Fahrzeug als Neuwagen erworben haben und noch keine Ansprüche geltend gemacht haben bis zum Ablauf von 10 Jahren ab Kauf ihre Schadenersatzansprüche doch noch geltend machen.
In einem Verfahren vor dem LG Kempten, Az.:13 O 1595/21, hat der Rechtsanwalt von Fiat nunmehr eingeräumt, dass die Abgasreinigung nach 22 Minuten reduziert wird. So wurde ausgeführt, dass die Abschaltung aus Motorschutzgründen notwendig sei. Der Anwalt sprechen dabei von einer „Modulation“ der Abgasrückführung (AGR).
Geradezu abenteuerlich bzw. absurd ist die Begründung, die seitens Fiat angebracht wird. Denn Fiat will von mehr als 100.000 Nutzern Daten aus über 35 Millionen Fahrten gesammelt haben, die zu dem Ergebnis kommen, dass der weitaus größte Teil der Fahrten mit einem Dieselfahrzeug nicht länger als 22 Minuten dauerte und längere Fahrten nur in 19 % der Fälle vorkämen.
Weiter geht Fiat davon aus, dass längere Fahrten im Wesentlichen außerstädtisch stattfinden und dort (außerstädtisch) die Abgasreinigung wegen der höheren Belastung des Motors ohnehin schrittweise reduziert werden müsse.
Aus Sicht von Fiat stellt Ihre Zeiztschaltuhr (Abschaltung der Abgasreinigung nach 22 Minuten) somit einen vernünftigen Kompromiss zwischen dem Motorschutz und einer wirksamen Abgasreinigung dar. Unglaublich!
Mit diesem Vortrag räumt Fiat bzw. Stellantis nunmehr aber die Verwendung der Zeitschaltuhr und damit der unzulässigen Abschalteinrichtung ein, was die Erfolgsaussichten einer Klage massiv erhöht.
Das LG Meiningen hat FCA mit Urteil aus Januar 2022, Az.: 1 O 425/21 zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.
Streitgegenständlich war ein Bürstner Nexxo T 660 mit Multijet mit dem 2.3 l Multijet und der Abgasnorm Euro 5.
Die Fiatmotoren der Abgasnormen Euro 5 und Euro 6 (mit Ausnahme der Euro 6d temp) sind so programmiert, dass die Abgasreinigung nach ca. 22 Minuten deaktiviert wird. Der Testlauf auf dem Prüfstand dauert ca. 20 Minuten, so dass die Fahrzeuge auf dem Prüfstand die Abgasnormen einhalten, im Realverkehr aber gar keine Abgasnorm einhalten bzw. besitzen.
Das OLG Düsseldorf hat Audi mit Urteil vom 9.12.2021 zu Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt. Audi muss das streitgegenständliche Fahrzeug, einen Porsche Cayenne 3.0 TDI Euro6, der über den Motortyp EA897 verfügt, zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Auf den Kaufpreis hat sich die Klagepartei eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen zu lassen.
Das OLG Düsseldorf bestätigt mit dieser Entscheidung, dass beim EA897, Euro6 eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt.
Das OLG Bamberg hat Audi mit Urteil vom 12.01.2022, Az. 3 U 334/20 zu Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt. Audi muss das streitgegenständliche Fahrzeug, einen Audi SQ5 3.0 TDI mit dem Motortyp EA897 und der Abgasnorm Euro 6 zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Auf den Kaufpreis hat sich die Klagepartei eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen zu lassen.
Das Kraftfahrt-Bundesamt hat für das Modell einen Rückruf wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bzw. unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems angeordnet. Aus dem Rückruf-Bescheid des KBA gehe deutlich hervor, dass die Wirkung des Emissionskontrollsystems durch die Verwendung einer sog. Aufheizstratege in Verbindung mit einer Erkennung des Prüfzyklus unzulässig reduziert werde.
Durch die Aufheizstrategie werde der Stickoxid-Ausstoß nur auf dem Prüfstand reduziert. Im realen Straßenbetrieb sei die Funktion jedoch kaum aktiv, so dass die Stickoxid-Emissionen wieder ansteigen.