Jüngst & Kahlen Rechtsanwälte ist eine der erfolgreichsten Kanzleien im VW-Abgasskandal. Wir vertreten Betroffene deutschlandweit und bieten Ihnen eine kostenlose telefonische Erstberatung.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat mit Urteil vom 14.7.22, C-217/20; C-134-20 und C-145/20 entschieden, dass sogenannte Thermofenster in...
Das KBA hat am 17.02.2022 weitere Rückrufaktion (Rückrufcode E222115640 (22-C-013) O7A) veröffentlicht, wovon 74. 554 Fahrzeuge in Deutschalnd umfasst sind....
Das LG Würzburg hat Audi mit Urteil vom 14.01.2022, Az. 21 O 1562/21 zu Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt. Audi muss das streitgegenständliche Fahrzeug, einen Audi A6 3.0 TDI mit dem Motortyp EA896 und der Abgasnorm Euro 5 zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Auf den Kaufpreis hat sich die Klagepartei eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen zu lassen.
Das Kraftfahrt-Bundesamt hat für das Modell einen Rückruf wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bzw. unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems angeordnet. Aus dem Rückruf-Bescheid des KBA gehe deutlich hervor, dass die Wirkung des Emissionskontrollsystems durch die Verwendung einer sog. Aufheizstratege (Strategie A) in Verbindung mit einer Erkennung des Prüfzyklus unzulässig reduziert werde.
Mit der Strategie A enthält das Motorsteuergerät bekanntlich eine Abschalteinrichtung. Durch Erfassung und Auswertung verschiedener physikalischer Größen wird eine Aufheizstrategie im Emissionskontrollsystem betrieben oder abgeschaltet. Bei der Strategie A handelt es sich um die sogenannte Aufheizstrategie. Diese springt im Wesentlichen nur beim Durchlaufen des Prüfstandsverfahrens des Neuen Europäischen Fahrzyklus NEFZ an, wird aber im realen Verkehr hingegen nicht aktiviert. Dadurch wird das Stickoxidemissionsverhalten des Fahrzeugs auf dem Prüfstand gegenüber dem Emissionsverhalten im normalen Fahrbetrieb verbessert.
Das LG Stuttgart hat VW mit Urteil vom 13.1.2022, Az. 20 O 401/21 zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt, Az. 5 O 107/21.
VW muss das streitgegenständliche Fahrzeug, einen Audi A5 2.0 TDI mit dem Motortyp EA288 und der Abgasnorm Euro 6 zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten.
Die Klagepartei lies vortragen, dass das Fahrzeug so programmiert sei, dass es den Prüfmodus des NEFZ erkenne. Ist das der Fall, werde die Abgasreinigung optimiert, um den Stickoxid-Ausstoß zu reduzieren. Dazu werde u.a. der SCR-Katalysator auf dem Prüfstand früher zugeschaltet und mit einer höheren Menge AdBlue betrieben. Im Normalbetrieb bei anderen Bedingungen als im Prüfzyklus finde die Abgasreinigung in einem anderen Modus statt. Folge sei ein Anstieg der Stickoxid-Emissionen. Zudem verfüge die Software über eine Lenkwinkelerkennung, die Einfluss auf die Schaltpunkte der Getriebes nehme, um im Prüfmodus den Stickoxid-Ausstoß zu reduzieren.
Damit hält das Fahrzeug auf dem Prüftsand die Grenzwerte für die Emissionen ein, während es diese im realen Straßenverkehr übersteigt.
Das LG Nürnberg hat Audi mit Urteil vom 30.12.2021, Az. 16 O 1175/21 zu Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt. Audi muss das streitgegenständliche Fahrzeug, einen Audi Q5 3.0 TDI mit dem Motortyp EA897 und der Abgasnorm Euro 6 zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Auf den Kaufpreis hat sich die Klagepartei eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen zu lassen.
Das Kraftfahrt-Bundesamt hat für das Modell einen Rückruf wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bzw. unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems angeordnet. Aus dem Rückruf-Bescheid des KBA gehe deutlich hervor, dass die Wirkung des Emissionskontrollsystems durch die Verwendung einer sog. Aufheizstratege in Verbindung mit einer Erkennung des Prüfzyklus unzulässig reduziert werde.
Das LG Nürnberg betont, dass das streitgegenständliche Fahrzeug zwei Betriebsmodi nutze und verschiedene Parameter erkenne, ob es sich auf dem Prüfstand befinde. In diesem Modus arbeite die Abgasreinigung wirksam. Die Fahrten auf der Straße würden dagegen vor allem weniger Abgase in den Motor zurückgeführt und dadurch mehr Stickoxide ausgestoßen.
Stellantis hat in der mündlichen Verhandlung vom 6.12.2021 vor dem LG Osnabrück, Az. 2 O 2214/21 erstmals zugegeben, die Diesel-Motoren selbst mit Software zu „bedaten“. Iveco liefere nur den „nackten Motor“ und Fiat die Software.
Damit kann sich Stellantis nicht mehr aus der Verantwortung stehlen mit der Begründung die Motoren stammen von Iveco und nicht von Fiat.
Somit ist de Haftung bei Stellantis und gleichzeitig auch die Kenntnis von der Täuschung und der entsprechende Vorsatz, als weitere Voraussetzungen für den Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB, nahezu unmöglich wegzudiskutieren.
Das LG Landau hat Stellantis mit Urteil vom 27.12.2021, Az.: 2 O 169/21 zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.
Streitgegenständlich war ein Pilote V 600 G mit dem Fiat Ducato 3.0 l Multijet mit 180 PS und der Abgasnorm Euro 5b.
Die Fiatmotoren der Abgasnormen Euro 5 und Euro 6 (mit Ausnahme der Euro 6d temp) sind so programmiert, dass die Abgasreinigung nach ca. 22 Minuten deaktiviert wird. Der Testlauf auf dem Prüfstand dauert ca. 20 Minuten, so dass die Fahrzeuge auf dem Prüfstand die Abgasnormen einhalten, im Realverkehr aber gar keine Abgasnorm einhalten bzw. besitzen.
Stellantis muss das Wohnmobil zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Der Kläger muss sich anhand seiner gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.
Mit erstaunen hat das LG Landau sich hinsichtlich der Kalkulation der Nutzungsentschädigung an den PKW-Berechnungen orientiert und lediglich eine zu erwartende Gesamtlaufleistung von 300.000 km in Ansatz gebracht. Dies ist für Wohnmobile, insbesondere mit dem großen 3.0l Motor sehr niedrig.
Das LG Kleve hat Audi mit Urteil vom 4.1.2022, Az. 3 0 154/21 zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.
In dem streitgegenständlichen Fahrzeug, ein Porsche Cayenne 4.2 l TDI, Euro 5 ist eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut. Das KBA rief das streitgegenständliche Fahrzeug wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung zurück.
Das LG Kleve führte aus, dass die Audi AG in sittenwidriger Weise einen in unzulässiger Weise manipulierten Motor hergestellt habe.
Da der Kläger das Fahrzeug derweil weiterveräußert hat, wurde Audi verurteilt dem Kläger den Differenzwert zwischen dem Restwert nach der BGH-Berechnungsmethode und seinem Verkaufserlös zu erstatten.
Im Jahre 2019 haben die meisten Betroffenen bzgl. der 3.0l (EA897) und 4.2l (EA898) Motoren von Audi, welche in Audi-, Porsche- und VW-Modellen verbaut wurden, Benachrichtigung über den jeweiligen Rückruf erhalten und somit Kenntnis von der Betroffenheit des Fahrzeugs erlangt.
Nach der zutreffenden Auffassung des Landgerichts Nürnberg-Fürth (Urteile vom 27.11.2019, Az.: 9 O 3056/19 und vom 28.11.2019, Az.: 9 O 4197/19) wird die erforderliche Kenntnis über die Betroffenheit des individuellen Fahrzeugs vom Abgasskandal frühestens durch das im jeweiligen Einzelfall versandte Rückrufschreiben begründet. Die 3-jährige Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres (31.12.2019) zu laufen, in dem der Betroffene das Rückrufschreiben erlangt hat. Ansprüche können somit bis zum Ende des Jahres 3 Jahre später geltend gemacht werden. Wer also im Jahre 2019 das Rückrufschreiben erhalten hat, kann seine Ansprüche bis zum 31.12.2022 geltend machen.
Der 3,0 Liter-TDI-Motor von Audi wird in Oberklasse-Dieselfahrzeugen der Marken Audi, VW und Porsche verbaut – unter anderem im Porsche Cayenne und Macan sowie im VW Touareg und Amarok.
In den 3,0 TDI-Motoren von Audi, welche in den Modellen der Marken Audi, Porsche und VW verbaut sind, hat das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) eine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt und entsprechend verpflichtende Rückrufe für die betroffenen Modelle angeordnet. Die Fahrzeuge verfügen über eine Prüfstandserkennung, die bewirkt, dass der die NOx-Grenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten werden. Im Normalbetrieb auf der Straße wird die Abgasreinigung dann jedoch heruntergefahren, mit der Folge, dass die gesetzlichen Grenzwerte für Stickoxide (NOx) nicht mehr eingehalten werden und um ein Vielfaches überboten werden.
Die amtliche Rückrufaktion umfasst rund 200.000 Fahrzeuge von Audi, Volkswagen und Porsche, die den Dieselmotor vom Typ EA897 mit 3,0 Litern Hubraum und der Abgasnorm Euro 6 besitzen. Die folgenden 3,0 TDI-Modelle aus den Baujahren ab 2009 der Abgasnorm Euro 6 sind vom Rückruf betroffen:
Audi A4 3,0 TDI EURO 6
Audi A5 3,0 TDI EURO 6
Audi A6 3,0 TDI EURO 6
Audi A7 3,0 TDI EURO 6
Audi A8 3,0 TDI EURO 6
Audi Q5 3,0 TDI EURO 6
Audi Q7 3,0 TDI EURO 6
Audi Q8 3,0 TDI EURO 6
Audi SQ5 3,0 TDI EURO 6
Audi S4 3,0 TDI Euro 6
Audi S5 3,0 TDI Euro 6
Audi S6 3,0 TDI Euro 6
Audi S7 3,0 TDI Euro 6
Porsche Macan S Diesel 3,0 Diesel EURO 6
Porsche Cayenne 3,0 EURO 6
VW Touareg II 3,0 TDI EURO 6
VW Touareg III 3,0 TDI EURO 6
VW Amarok 3,0 TDI
Der EA898 mit 4.2l wurde in den nachstehenden Modellen verbaut:
Porsche Panamera II
Porsche Cayenne
VW Tuareg III
Audi SQ7
Audi SQ8
Audi A8
Als Betroffener Halter erhalten Sie ein Rückrufschreiben des jeweiligen Herstellers (Audi, Porsche, VW). Sollten auch Sie vom Abgasskandal betroffen sein, kontaktieren Sie uns – wir helfen Ihnen gerne.
Wir sind eine der erfolgreichsten Kanzleien im Abgasskandal (98% gewonnene Prozesse) und helfen Betroffenen deutschlandweit. Profitieren auch Sie von unserer Erfahrung und unserem Fachanwalt für Verkehrsrecht. Wir beraten Sie gerne und helfen Ihnen, Ihren vom Abgasskandal betroffen Diesel (Audi, Porsche, Seat, Skoda, VW und Daimler, s. www.mercedes-abgasskandal.com) gegen Erstattung des Kaufpreises, unter Abzug einer Nutzungsentschädigung (für Ihre Laufleistung), zurück zu geben. Die Erstberatung (auch telefonisch) bieten wir Ihnen natürlich kostenlos an.
Hier können Sie Ihren persönlichen Schadenersatzanspruch exakt kalkulieren:
Das LG Münster hat Audi mit Urteil vom 2.12.2021, Az. 011 O 282/21 zu Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt. Audi muss das streitgegenständliche Fahrzeug, einen Audi A6 3.0 TDI mit dem Motortyp EA897 zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Auf den Kaufpreis hat sich die Klagepartei eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen zu lassen.
Das Kraftfahrt-Bundesamt hat für das Modell einen Rückruf wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bzw. unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems angeordnet. Aus dem Rückruf-Bescheid des KBA gehe deutlich hervor, dass die Wirkung des Emissionskontrollsystems durch die Verwendung einer sog. Aufheizstratege in Verbindung mit einer Erkennung des Prüfzyklus unzulässig reduziert werde.
Das LG Limburg hat einen Wohnmobilhändler mit Versäumnisurteil vom 3.12.2021, Az.: 1 O 404/21 zu Schadenersatz verurteilt. Der Kläger hat vorliegend den kleinen Schadenersatz geltend gemacht, also den Minderwert, den das Wohnmobil durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung erlitten hat.
Streitgegenständlich war ein Miller Virginia mit dem 2.3 l Multijet und der Abgasnorm Euro 6b.
Die Fiatmotoren der Abgasnormen Euro 5 und Euro 6 (mit Ausnahme der Euro 6d temp) sind so programmiert, dass die Abgasreinigung nach ca. 22 Minuten deaktiviert wird. Der Testlauf auf dem Prüfstand dauert ca. 20 Minuten, so dass die Fahrzeuge auf dem Prüfstand die Abgasnormen einhalten, im Realverkehr aber gar keine Abgasnorm einhalten bzw. besitzen.
Das LG Trier hat VW zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt, Az. 5 O 107/21.
VW muss das streitgegenständliche Fahrzeug, einen VW Sharan 2.0 TDI mit dem Motortyp EA288 und der Abgasnorm Euro 6 zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten.
Erkenne das Fahrzeug, dass es sich im Prüfmodus befindet, werde – im Gegensatz zum normalen Fahrbetrieb – auch nach Erreichen der Betriebstemperatur für den SCR-Katalysator eine erhöhte Abgasrückführungsrate beibehalten. Die Abgasnachbehandlung erfolge daher auf dem Prüfstand mit einer anderen Wirksamkeit als im Straßenverkehr. VW habe für diese unterschiedliche Behandlung keine Gründe dargelegt. Die Funktion ergebe nur Sinn, wenn allein dadurch die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß sicher eingehalten werden können, so das LG Trier. Daher handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung.
Damit hält das Fahrzeug auf dem Prüftsand die Grenzwerte für die Emissionen ein, während es diese im realen Straßenverkehr übersteigt.
Damit reiht sich das LG Trier in eine Reihe von Gerichten ein, die bei dem Motortyp EA288 unzulässige Abschalteinrichtungen sehen und damit den Abgasskandal 2.0.