OLG Köln contra VW und Audi, VW Touareg 3.0, EA897

Das OLG Köln hat VW und Audi als Gesamtschuldner mit Urteil vom 07.07.2021, Az. 11 U 68/21 zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

In dem streitgegenständlichen Fahrzeug, ein VW Touareg 3.0 l TDI, Motortyp EA897 ist eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut. Das KBA rief das streitgegenständliche Fahrzeug wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung zurück.

Das OLG Köln hob in seiner Entscheidung hervor, dass sowohl in der Entwicklung und Herstellung des im Fahrzeugs eingebauten Motors durch die Audi AG als auch im Inverkehrbringen des Kfz durch die Volkswagen AG ein sittenwidriges Handeln liege. Hierbei stellte das OLG Köln auf die durch das KBA als unzulässige Abschalteinrichtung beanstandete und in unzähligen Motoren zur Anwendung kommende sog. Aufwärmstrategie ab.

Das streitgegenständliche Fahrzeug ist unter der Rückrufaktion 23Y3 bereits von einem amtlichen Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt betroffen.

Audi und VW müssen als Hersteller des Motors bzw. des Fahrzeugs den VW Touareg zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung (für die gefahrenen Kilometer) erstatten.

LG Karlsruhe contra Audi, Porsche Cayenne S 4.2 TDI, Euro 5

Das LG Karlsruhe hat Audi mit Urteil vom 23.07.2021, Az. 4 0 125/21 zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

In dem streitgegenständlichen Fahrzeug, ein Porsche Cayenne S 4.2 l TDI, Euro 5 ist eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut. Das KBA rief das streitgegenständliche Fahrzeug wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung zurück.

Das LG Karlsruhe führte aus, dass die Audi AG in sittenwidriger Weise einen in unzulässiger Weise manipulierten Motor hergestellt habe.

Das streitgegenständliche Fahrzeug ist unter der Rückrufaktion ALA1 bereits von einem amtlichen Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt betroffen.

Audi muss als Hersteller des Motors den Porsche Cayenne S zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung (für die gefahrenen Kilometer) erstatten.

BGH contra VW, Erhebung der Musterfeststellungsklage hemmt Verjährung auch bei späterer Anmeldung

Der BGH hat mit Urteil vom 29.07.2021, VI ZR 1118/20 der Revision des Klägers stattgegeben und die Sache an das OLG Naumburg zurückverwiesen.

Der von VW erhobenen Einrede der Verjährung steht darüber hinaus eine Hemmung der Verjährung durch die Anmeldung des entsprechenden klägerischen Anspruchs zum Klageregister der Musterfeststellungsklage entgegen. Die Hemmungswirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB tritt im Falle eines wirksam angemeldeten Anspruchs grundsätzlich bereits mit Erhebung der Musterfeststellungsklage (1.11.2018) und nicht erst mit wirksamer Anmeldung des Anspruchs zu deren Register (hier erst 2019) ein, auch wenn die Anspruchsanmeldung selbst erst im Jahr 2019 und damit nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist erfolgt sein sollte.

Dem Kläger ist es auch nicht allein deshalb nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf diesen Hemmungstatbestand zu berufen, weil er seinen Anspruch ausschließlich zum Zweck der Verjährungshemmung zum Klageregister angemeldet hatte.

BGH contra VW, Verjährungsbeginn setzt Kenntnis voraus

Der BGH hat mit Urteil vom 29.07.2021, VI ZR 1118/20 der Revision des Klägers stattgegeben und die Sache an das OLG Naumburg zurückverwiesen.

Der BGH betonte, dass die Instanzgerichte nicht automatisch von einer Verjährung Ende 2018 ausgehen dürfen. Maßgeblich sei, wann der VW-Kunde von den Abgasmanipulationen erfahren hat. Wegen der breiten Medienberichterstattung sei es zwar naheliegend, dass dies bereits im Herbst 2015 der Fall war, aber die Gerichte müssten dies in jedem Einzelfall ausdrücklich feststellen. Der BGH geht also nicht von einer grob fahrlässigen Unkenntnis ab Herbst 2015 aus.

Nach diesen Maßgaben muss nun das OLG Naumburg neu über den Streit entscheiden.

Damit bestätigt der BGH indirekt die Rechtsprechung des OLG Oldenburg, welches auf die Kenntnis der Betroffenheit des einzelnen Fahrzeugs abstellt.

LG Görlitz contra Fiat, Ducato Multijet 2.3, Euro 6b

Das LG Görlitz hat FCA Italy mit Urteil vom 11.05.2021, Az. 5 O 28/21 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu Schadensersatz verurteilt.

Streitgegenständlich war das Wohnmobil Challenger 398 XLB. Das Fahrzeug ist mit einem für das Basisfahrzeug Fiat Ducato typischen 2,3-Liter-Motor der Euronorm 6b ausgestattet.

Die Multijet-Motoren sind nach Ansicht der Klägerseite so konstruiert worden, dass die gesetzlich vorgeschriebene Abgasnachbehandlung ca. 22 Minuten nach jedem Motorstart deaktiviert wird. Da der Testlauf auf einem Abgasprüfstand nur ca. 20 Minuten andauert, führt die Deaktivierung der Abgasnachbehandlung dazu, dass in der Prüfungssituation der Anschein vermittelt wird, das Fahrzeug würde den für Fahrzeuge der Euro-6-Klasse gesetzlich vorgeschriebenen Mindestgrenzwert für NOx-Mengen genügen. Tatsächlich beträgt das reale Abgas-Emissionsverhalten insgesamt das 19-Fache und übersteigt somit beträchtlich den Grenzwert.

Darüber hinaus befindet sich im Motor ein Thermofenster, dass die Abgasreinigung über die Außentemperatur des Fahrzeugs regelt – sprich ausschaltet. Zu dem sind die Warnmeldungen der On-Board-Diagnose (OBD) manipuliert.

Die „Zeitschaltuhr“ im Reinigungssystems des Motors wertete das LG Görlitz als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der Verordnung 715/2007/EG.

Das LG Görlitz kritisierte, dass Fiat alleine aus „reinem Gewinnstreben“ gehandelt habe.

Für das LG Görlitz stand außer Frage, dass auch der Vorstand von Fiat von den Manipulationen gewusst haben muss. Das LG Görlitz bezog sich in seiner Urteilsbegründung ausdrücklich auf das erste VW-Urteil des BGH vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19.

OLG Köln contra VW, VW T5 California, EA189,

Das OLG Köln verurteilte VW mit Urteil vom 13.07.2021, I-25 U 91/20 zum Schaden­ersatz nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwid­riger Schädigung. VW muss das Fahr­zeug, einen VW T5 California, 2.0 TDI mit dem Motortyp EA189 zurück­nehmen und den Kauf­preis erstatten. Die Klagepartei muss sich eine Nutzungs­entschädigung für die mit dem Fahrzeug gefahrenen Kilo­meter anrechnen lassen.

BGH contra VW, Schadenersatz bei Weiterveräußerung

Der BGH verurteilte VW mit Urteil vom 20.07.2021, VI ZR 575/20 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB zu Schadenersatz.

Soweit nichts Neues, aber das streitgegenständliche Fahrzeug wurde zwischenzeitlich veräußert.

Der BGH stellte klar, dass dem Kläger grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung zusteht. Der Weiterverkauf des Fahrzeugs ließ diesen Schadensersatzanspruch nicht entfallen.

Durch den Weiterverkauf trat der marktgerechte Verkaufserlös an die Stelle des im Wege der Vorteilsausgleichung herauszugebenden und zu übereignenden Fahrzeugs und war vom Schadensersatzanspruch abzuziehen.

BGH contra VW, Wechselprämie

Der BGH verurteilte VW mit Urteil vom 20.07.2021, VI ZR 533/20 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB zu Schadenersatz.

Soweit nichts Neues, aber das streitgegenständliche Fahrzeug wurde zwischenzeitlich veräußert.

Der BGH stellte klar, dass dem Kläger grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung zusteht. Der Weiterverkauf des Fahrzeugs ließ diesen Schadensersatzanspruch nicht entfallen. Die strittige „Wechselprämie“ steht jedoch dem Kläger zu und nicht VW. Denn die Wechselprämie erhielt der Kläger aufgrund seiner Entscheidung, Auto oder Automarke zu wechseln. Sie hatte nichts mit dem Substanz- oder Nutzungswert des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs zu tun und ist somit nicht in Abzug zu bringen. Vom zu erstattenden Kaufpreis ist allerdings als Nutzungswert der Verkaufserlös aus dem Weiterverkauf in Abzug zu bringen.

OLG Köln contra VW, VW Touareg

Das OLG Köln hat Audi und VW als Gesamtschuldner mit Urteil vom 07.07.2021, Az. 11 U 68/20 zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

In dem streitgegenständlichen Fahrzeug, ein VW Touareg 3.0 l TDI, ist eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut. Das Fahrzeug verfügt über eine unzulässige Aufwärmstrategie und war infolge dessen auch von einem seitens des KBA angeordneten Rückrufs betroffen.

Das OLG Heilbronn führte aus, dass die Audi AG in sittenwidriger Weise einen in unzulässiger Weise manipulierten Motor hergestellt habe. Der VW AG warf das OLG Köln dagegen vor, in sittenwidriger Weise ein Fahrzeug hergestellt und in der Verkehr gebracht zu haben, das über einen in unzulässiger Weise manipulierten Motor verfügte.

Audi und VW müssen als Hersteller des Motors bzw. des Fahrzeugs den VW Touareg zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung (für die gefahrenen Kilometer) erstatten.

LG Kleve contra Audi, Audi A6 3.0 TDI, EA897 Euro6

Das LG Kleve hat Audi zu Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt, Az. 3 O 6/21. Audi muss das streitgegenständliche Fahrzeug, einen Audi A6 3.0 TDI Euro 6 mit dem Motortyp EA897 zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Auf den Kaufpreis hat sich die Klagepartei eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen zu lassen.

Das Kraftfahrt-Bundesamt hat für das Modell einen Rückruf wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bzw. unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems angeordnet.