LG Osnabrück contra VW

Mit Urteil vom 9.5.2017 hat das LG Osnabrück (5 O 1198/16) der Klage eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Kunden stattgegeben. VW muss das Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich der gezogenen Nutzungen erstatten. Das Gericht sah den Anspruch des Klägers gegen den Händler auf Rücktritt vom Kaufvertrag und auch den Anspruch gegen VW als Hersteller aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung als gegeben an und verurteilte Händler und Hersteller gesamtschuldnerisch zur Rücknahme Zug-um-Zug gegen Zahlung des Kaufpreises abzüglich der Nutzungsentschädigung.

Damit hat ein weiteres Gericht die Argumente, auf welche auch Rechtsanwalt Alexander Jüngst die Verfahren im Abgasskandal stützt, aufgegriffen und bestätigt.

Formelle Mängel bei Darlehensverträgen der VW Bank

Wie bereits vor kurzem bei vielen Darlehensverträgen von diversen Banken sollen nun auch Darlehensverträge der VW Bank zur Fahrzeugfinanzierung an formellen Mängeln leiden. So entsprechen mitunter die Widerrufsbelehrungen nicht den gesetztlichen Vorgaben, mit der Folge, dass die 14-tägige Widerrufsfrist nicht begonnen hat zu laufen. Der Darlehensnehmer (Kunde) kann somit den Darlehensvertrag mit der Bank jetzt noch widerrufen. Aufgrund des Widerrufs wird der Kunde so gestellt, als hätte er den Darlehensvertrag nie geschlossen. Er muss das Fahrzeug zurückgeben und erhält im Gegen­zug sowohl die Anzahlung als auch die Kreditraten zurück. Nur die – meist nicht sonderlich hohen – Zinsen darf die Bank behalten.

Bei den älteren Darlehensverträgen, die bis 12.06.2014 abge­schlossen wurden muss sich der Kunde, wie beim Rücktritt vom Kaufvertrag die Nutzungs­entschädigung für die mit dem Auto gefahrenen Kilo­meter anrechnen lassen, bzw. zahlen.

Dagegen muss sich der Kunde bei den jüngeren Darlehensverträgen, die ab dem 13.06.2014 abge­schlossen wurden, jedenfalls nach Ansicht von Verbraucherschützern und des LG Berlin keine Nutzungs­entschädigung zahlen.

Somit bringt ein Widerruf des Darlehensvertrages eine neue Möglichkeit, den vom VW Abgasskandal betroffenen Diesel loszuwerden, ohne – zumindest bei den Verträgen ab dem 13.06.2014 – die Nutzungsentschädigung zu zahlen.

Herr Rechtsanwalt Jüngst überprüft Ihre Darlehensverträge gerne und berät Sie deutschlandweit im VW Abgasskandal.

 

focus bringt es auf den Punkt

Der focus hat nun einen sehr treffenden Artikel über den VW Abgasskandal verfasst. Zu dem Artikel geht es hier:

http://m.focus.de/auto/news/abgas-skandal/organisiertes-staatsversagen-bananenrepublik-deutschland-im-abgas-skandal-versucht-jeder-nur-seine-haut-zu-retten_id_6661631.html

Darin werden die wesentlichen Kernpunkte angesprochen und auf den Punkt gebracht.

LG Kleve contra VW mit neuen Argumenten

Auch das Landgericht Kleve hat mit Urteil vom 31.03.2017, 3 O 252/16, nun die Volkswagen AG zum Schadensersatz verurteilt. In diesem Urteil wurden erstmalig Überlegungen und Argumente zum Schadenersatzanspruch des vom Abgasskandal betroffenen Kunden auf der Grundlage von  europarechtlichen Normen angestellt. In der Urteilsbegründung hieß es, VW habe gegen das Verbot von „Inverkehrgabe und Handel ohne gültige Bescheinigung verstoßen“.

VW soll gegen die europarechtlichen Verpflichtungen aus der Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-FGV) verstoßen habe. Die EG-FGV ist die deutsche Umsetzung der Typengenehmigungsrichtlinie 2007/46/EG der Europäischen Union. Damit hat erstmals ein deutsches Gericht geurteilt, dass die für die manipulierten Fahrzeuge ausgestellte EG-Übereinstimmungsbescheinigung falsch ist und VW die Fahrzeuge gar nicht in den Handel hätte bringen und verkaufen dürfen.

Auch in diesem Verfahren wurden der Händler und die VW verklagt. Der Händler auf Rücktritt vom Kaufvertrag und VW auf Schadenersatz .

Das Landgericht Kleve führt in seinem Urteil aus:

„Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch auf Schadloshaltung gemäß §§ 826, 249 ff. BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV.

Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt in der Manipulation bei der Beklagten zu 2) ein Verstoß gegen das Verbot von Inverkehrgabe und Handel ohne gültige Bescheinigung in § 27 Abs. 1 EG-FGV und zum anderen gegen die Pflicht zur Erteilung einer gültigen Bescheinigung gemäß § 6 Abs. 1 EG-FGV und hierbei handelt es sich jeweils um Verbotsgesetze iSd § 823 Abs. 2 BGB. Hierzu wird auf die insoweit überzeugenden Ausführungen -in dem Aufsatz „Herstellerhaftung im Abgasskandal“ von Harke in VuR 2017, 83 ff. verwiesen.“

Interessant ist weiter, dass auch das Landgericht Kleve, wie bereits zuvor das LG Hildesheim ausführt, dass mangels substantiierter gegenteiliger Darlegung durch VW davon ausgegangen werden muss, dass die Entscheidung zum Verwenden und Inverkehrbringen der Manipulationssoftware vom Vorstand angeordnet oder doch jedenfalls „abgesegnet“ worden ist.

Mit diesem Urteil muss VW den nächsten herben Tiefschlag hinnehmen.

LG Köln

Das Land­gericht Köln verurteilte am 02.03.2017, 2 O 317/16, einen freien Auto­händler in einem VW-Abgasskandal-Fall zur Erstattung des Kauf­preises für einen VW Passat 2.0 TDI abzüglich der gezogenen Nutzungen (zurückgelegte Km). In seinem Leit­satz zum Urteil führt das LG Köln aus: „Ein Kraft­fahr­zeug weist einen Sach­mangel auf, wenn die Motorsteuerung so programmiert ist, dass der Stick­oxid­ausstoß nur auf den Prüf­stand reduziert wird. Ein solcher Sach­mangel ist erheblich, auch wenn er mit einem geringen Kosten­aufwand durch ein Software-Update behoben werden kann. Die Erheblich­keit des Sach­mangels folgt insbesondere aus der Arglist der Herstel­lerin. Auch beim Kauf von einem freien nicht vertraglich mit der Herstel­lerin verbundenen Händler spielt die Arglist der Herstel­lerin eine Rolle für die Erheblich­keit des Sach­mangels, wenn dieser nur durch ein von der Herstel­lerin bereit­gestelltes Software-Update behoben werden kann.“

Diese Begründung der Erheblichkeit des Mangels (Arglist des Herstellers) wird leider bis dato nicht von vielen Gerichten so gesehen.

LG Hagen verurteilt VW zum Rücktritt

Auch das LG Hagen hat am 16.3.2017, 4 O 93/16, VW als Hersteller in einem weiteren VW-Abgasskandal-Fall verurteilt. Das LG Hagen billigte den bereits im Januar 2016 erklärten Rück­tritt des Klägers, welcher das Fahrzeug direkt von VW erworben hatte, und verurteilte VW zur Erstattung des Kauf­preises abzüglich der gezogenen Nutzungen (zurückgelegte Km). Wie das LG München sah auch das LG Hagen eine Aufforderung zur Nach­erfüllung mit Frist­setzung als entbehr­lich an, da VW ohnehin wegen der fehlenden Freigabe der Änderungen im Motor und an der Motorsteuerung nicht in der Lage gewesen wäre, die Mängel inner­halb einer angemessenen Frist zu beheben.

LG Karlsruhe verurteilt erstmalig Händler und VW als Hersteller

Erstmals sind im VW Skandal die Volkswagen AG und ein Händler gleichzeitig dazu verurteilt worden, ein manipuliertes Fahrzeug gegen Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der gezogenen Nutzungen (zurückgelegte Km) zurückzunehmen. Das Landgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 22.03.2017, 4 O 118/16 sowohl die Volkswagen AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB zum Schadensersatz verurteilt, als auch den Händler aufgrund eines Rücktritts vom Kaufvertrag dazu verurteilt, das Fahrzeug zurückzunehmen. Der Kläger kann sich nunmehr aussuchen, von wem er sein Geld zurückholt.

Damit hat das LG Karlsruhe, nach dem LG Hildesheim, nun das zweite Urteil von VW als Hersteller wegen vorsätzlicher sittenwid­riger Schädigung nach § 826 BGB gesprochen.

Gleich­zeitig war der Händler nach erklärtem Rücktritt vom Kauf­vertrag verklagt worden. Das LG Karlsruhe verurteilte den Händler und VW als Gesamt­schuldner, so dass sich der Kunde aussuchen kann, von wem er die Zahlung fordert.

LG Arnsberg lässt Rückttritt des Klägers zu

In einem weiteren VW-Abgasskandal-Fall hat das Landgericht Arnsberg am 24.3.2017, 2 O 234/16, einer Klage auf Rücktritt vom Kaufvetrag eines vom Abgasskandal betroffenen Kunden gegen den Händler stattgegeben und diesen zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der gezogenen Nutzungen (zurückgelegte Km) verurteilt.

LG Arnsberg verurteilt Händler zur Neulieferung

Das Landgericht Arnsberg hat am 24.03.2017 mehrere Urteile im VW-Abgasskandal erlassen.  In seinem Urteil 2 O 375/16 hat das LG Arnsberg den Händler zur Neulieferung eines Fahrzeugs (VW Passat) gegen Rückgabe des manipulierten PKW und ohne Anrechnung der gezogenen Nutzungen (zurückgelegt Km) verurteilt.

 

LG Flensburg holt Sachverständigengutachten ein

Das LG Flensburg holt als erstes Gericht in einem Rechtsstreit bzgl. des VW-Abgasskandals ein Sachverständigengutachten ein.

In einem anhängigen Rechtsstreit, in welchem der Kläger Klage auf Rücktritt vom Kaufvertrag gegen das Autohaus erhoben hat, hat das LG Flensburg nun durch Hinweisbeschluss beschlossen ein Sachverständigengutachten einzuholen. Darin soll durch den TÜV Nord geklärt werden, ob der Mangel (Manipulationssoftware) am Fahrzeug erheblich ist. Insbesondere soll festgestellt werden, ob negative Folgen für das Fahrzeug bzw. den Halter durch das herstellerseits angebotene Softwareupdate zu befürchten sind.

Das Gericht geht sogar soweit, dass das Fahrzeug vor und nach dem Aufspielen des Updates gemssen und untersucht werden soll.

Vorausgegangen war eine vorläufige Auffassung des Gerichts, wonach der Rücktrittsanspruch des Klägers nicht gegeben sei, da der Mangel nicht erheblich sei. Aufgrund weiteren Vortrags über mögliche negative Folgen des Updates (Mehrverbrauch, Leistungsverlust, höhere Leerlaufdrehzahl, Ausfall von Systemen wie Start-Stopp-Automatik, Bauteilsvverschleiß am AGR-Ventil), sowie Risiken des Halters ohne Update (Erlöschen der Betriebserlaubnis) von Rechtsanwalt Alexander Jüngst von Jüngst & Kahlen Rechtsanwälte, änderte das Gericht seine Meinung und ordnete jetzt das vorbezeichnete Sachverständigengutachten an.

Es bleibt mit Spannung abzuwarten, ob VW als Hersteller, der hinter dem verklagten Autohaus steht, dieses Gutachten tatsächlich umsetzen lassen wird, oder – um negative Folgen zu vermeiden – vielmehr erneut dem Kläger einen Vergleich anbieten wird.