Das OLG Köln hat mit Urteil vom 28.05.2021, Az. 19 U 134/21, ein erstinstanzliches Urteil des LG Köln aufgehoben und zurückverwiesen. Nach Ansicht des OLG Köln sind die Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausreichend vorgetragen. Vorliegend wurde für das streitgegenständliche Fahrzeug, einen BMW M550d X-Drive, Euro6 durch das KBA auch ein amtlicher Rückruf erlassen.
Das LG Köln muss nun nochmal verhandeln und ggfls. Beweis erheben.