Zeitspiel und Wettlauf mit den Verjährungsfristen

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Ich hatte bereits mehrfach auf das Problem der Verjährung der Gewährleistungsrechte und das „Auf-Zeit-spielen“ von VW und die neue Taktik mit den Vergleichen mit Verschwiegenheitsverpflichtung (Heimliche Vergleiche) hingewiesen.

Da in letzter Zeit diverese Anfragen von betroffenen Käufern gestellt wurden, deren Gewährleistungsfristen bereits abgelaufen waren soll in diesem Zusammenhang noch einmal darauf eingegangen werden.

Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung durch VW in den Medien bis Ende 2017 nutzt dem einzelnen Kunden, der sein Fahrzeug nicht bei VW selbst oder einer VW-Niederlassung erworben hat, sondern vielmehr bei einem üblichen VW-Händler gar nichts, da diese Einrede von VW dem einzelnen Händler (selbständiges Unternehmen) nicht zugerechnet werden kann. Der betroffene Kunde kann seine Gewährlesitungsrechte aus dem Kaufvertrag nur gegen seinen Verkäufer geltend machen. Dieser wird seine Haftung durch einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis Ende 2017 natürlich nicht verlängern.

Aus diesem Grund dient der seitens VW in den Medien großzügig erklärte Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis Ende 2017 ebenfalls nur dazu Zeit zu schinden, um möglichst viele Ansprüche der Kunden verjähren zu lassen.

Die Rechnung aus Sicht von Volkswagen ist ganz einfach. Die Abgas-Affäre kostet alleine in den USA gut 15 Milliarden Dollar an Schadenersatz und Strafen. Hinzukommen die Kosten aus dem Vergleich in Kanada (ca. 1,5 Milliarden €). In Deutschland und im übrigen Europa will VW und Vorstandschef Matthias Müller dagegen gar nichts zahlen. Rund 2,5 Millionen Kunden in Deutschland und 8 Millionen in Europa haben vom VW Abgasskandal betroffene Dieselfahrzeuge mit einer illegalen Abschalteinrichtung (Defeat Device) erworben. Müsste VW auch diese Käufer entschädigen, wäre ein weiterer Milliardenbetrag fällig.

Lassen Sie sich daher beraten und die notwendigen Schritte einleiten, bevor es zu spät ist.

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Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt in Flensburg

Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Tel.: 0461-97 88 78 18
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