Sensationsurteil aus Augsburg

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Das Landgericht Augsburg hat 07.05.2018, Az.: 82 O 4497/16 im VW-Abgasskandal einen Händler zur Rückabwicklung eines Kaufvertrags verurteilt, obwohl die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche bereits verjährt waren. Begründet hat das LG Augsburg sein Urteil damit, dass Kaufverträge über manipulierte Fahrzeuge wegen Verstoßes gegen EU-Recht nichtig sind. Es fehlt an einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung. Damit hat das LG Augsburg auch das Problem der Verjährung der Gewährleistungsrechte im Kaufrecht umgangen, da es hierauf nicht mehr ankam.

Nach § 134 BGB ist ein Vertrag nichtig, wenn er gegen ein gesetzliches Verbot verstoße. Nach Ansicht des LG Augsburg hat der Händler gegen § 27 I EG-FGV verstoßen. Danach dürften Fahrzeuge im Inland nur dann veräußert werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen seien. An einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung fehlte es vorliegend aber. Das Gericht führte weiter aus, dass eine Übereinstimmungsbescheinigung nur dann gültig ist, wenn das Fahrzeug, für das sie ausgestellt ist, tatsächlich dem genehmigten Typ entspreche. Dies ist bei den von VW manipulierten Fahrzeugen nicht der Fall.

In der Folge ist der Kaufvertrag zwischen dem Händler und dem Geschädigten nach § 134 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen und somit rückabzuwickeln. Für das LG Augsburg spielt es keine Rolle, ob der Händler Kenntnis von der Manipulation gehabt habe oder nicht. Der Kläger erhalte damit sein Geld abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurück, was nach Kaufrecht wegen der Verjährung ausgeschlossen gewesen wäre.

Eininteressanter Ansatz, den das LG Augsburg hier bringt. Es bleibt abzuwarten, ob sich andere Gericht dieser Ansicht anschließen werden.

Unabhängig dessen ist derzeit ein klarer Trend der Gerichte zu erkennen, den Schadenersatzanspruch gegen VW nach § 826 BGB aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädiugung anzuerkennen. VW muss das manipulierte Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrene Laufleistung zahlen. Wie hoch diese Nutzungsentschädigung ausfällt, berechnen Sie hier:

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Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt in Flensburg

Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Tel.: 0461-97 88 78 18
Email: info@juengst-kahlen.de