Das OLG Stuttgart hat VW mit Urteil vom 09.03.2021, 10 U 339/20 zur Zahlung von Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.
Allerdings sah das OLG Stuttgart bereits die Verjährung nach §§ 195, 199 BGB eingetreten. Die Klage war Anfang 2020 eingereicht worden und der VW-Abgasskandal 2015 publik geworden. Nach Ansicht des OLG Stuttgart waren die VW-Fälle Ende 2019 bereits verjährt. Doch das OLG Stuttgart erkannte den sogenannten Restschadensersatzanspruch nach § 852 BGB, welcher eine 10-jährige Verjährungsfrist umfasst, an. Der Senat macht deutlich, dass der Kläger sich auf diesen Ersatzanspruch berufen kann – und zwar in gleicher Höhe wie in der bereits verjährten Höhe.
Ansprüche auf eine Geldzahlung nach § 852 BGB verjähren frühestens nach zehn Jahren. Hierbei handelt es sich um den sogenannten Restschadensersatzanspruch. Wer sich beispielsweise sittenwidrig einen finanziellen Vorteil verschafft hat, muss diesen Vorteil wieder zurückgeben.
Mit diesem Urteil hat nun – nach dem OLG OLdenburg – schon das zweite OLG die 10-jährige Verjährungsfrist nach § 852 BGB bestätigt.