Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in dem Verfahren 5 U 151/18 am 08.05.2019 in der mündlichen Verhandlung zu den von VW selbst ernannten „Kauf-nach-Kenntnis-Fällen“ einen richtungsweisenden Hinweis gegeben.
Das OLG Oldenburg teilte mit, dass genau zu hinterfragen sei, wer wem was wann mit welcher Konsequenz mitgeteilt haben soll, was zu einer vollständigen und richtigen Aufklärung des Klägers über die Betroffenheit seines individuellen Fahrzeugs vom Abgasskandal, der Verfügbarkeit und Wirkung eines Softwareupdates und dessen Folgen geführt haben soll.
Damit hat das OLG Oldenburg eine völlig neue Richtung eingeschlagen, denn bislang haben die Landgerichte den Schadenersatzanspruch aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nur bejaht, wenn das Fahrzeug vor dem Bekanntwerden des VW-Abgasskandals erworben wurde. Es wurde damit argumentiert, dass der VW-Abgasskandal in den Medien ein besonderes Ausmaß angenommen hat, so dass auch der Käufer davon etwas mitbekommen haben muss.
Diese neue Sichtweise des OLG Oldenburg öffnet Türen, die bislang aufgrund von Verjährung (31.12.2018) verschlossen schienen.
Haben auch Sie einen vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug nach dem Bekanntwerden des VW-Abgasskandals (September 2015) erworben, ohne zu wissen, dass das Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist und bislang keine Ansprüche geltend gemacht, kontaktieren Sie uns – wir helfen Ihnen gerne.