OLG Oldenburg contra Verjährung

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Das OLG Oldenburg hat mit seinen Urteilen, Az. 1 U 131/19 und 1 U 137/19 vom 30.1.2020 klargestellt, dass die Verjährungsfrist im VW-Abgasskandal noch nicht im 2015 begonnen hat und somit die Ansprüche nicht nach dem 31.12.2018 verjährt sind.

Damit sind Klagen, die 2019 gegen VW eingereicht wurden, noch nicht verjährt.

Nach den Ausführungen des OLG Oldenburg gehören zum Verjährungsbeginn nicht nur die Kenntnis von Schaden und Schädiger, sondern auch die Kenntnis der Tatsachen, auf deren Grundlage der Anspruchsinhaber eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klage erheben kann. Für eine Klage muss der Kläger nicht alle Details kennen, allerdings muss auch nicht schon Klage erhoben werden, wenn der Sachverhalt noch weitgehend ungeklärt ist.

VW hatte im September 2015 mitgeteilt, dass es bei dem Motor EA 189 „eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb“ gebe. Der Konzern hatte aber bestritten, dass der VW-Vorstand oder andere Personen in verantwortlicher Position im Konzern Kenntnis davon gehabt hätten. Nach dem OLG Oldenburg sei der Umfang des Gesamtkomplexes erst im Laufe des Jahres 2016 durch die Medien, Staatsanwaltschaften und Rechtsanwälte aufgeklärt worden. Die Geschädigten hätten daher zwar bereits 2015 von der Mangelhaftigkeit ihrer Fahrzeuge erfahren, von den Umständen, die eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung begründeten, aber erst später. Eine Klageerhebung sei daher bis Ende 2015 noch nicht zumutbar gewesen. Die dreijährige Verjährungsfrist sei daher Ende 2018 noch nicht abgelaufen gewesen. Die Geschädigten hätten daher auch im Jahr 2019 noch klagen können, so das OLG Oldenburg.

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Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt in Flensburg

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