EuGH zur Nutzungsentschädigung

Diesen Artikel teilen:
Share on facebook
Facebook
Share on google
Google
Share on twitter
Twitter
Share on linkedin
Linkedin

Nachdem das OLG Hamburg und das OLG Brandenburg, wir hatten berichtet, die Nutzungsentschädigungzugunsten der Klagepartei reduzierten, hat nun auch der Europäische Gerichtshof über die Nutzungsentschädigung zu entscheiden. Hintergund ist Folgender: Bislang haben – von ein paar Ausnahmen abgesehen – die Landgerichte VW zum Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt. VW musste das Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Die Klagepartei musste sich für die gefahrenen Kilometer eine sog. Nutzungsentschädigung anrechnen lassen, welche vom Kaufpreis in Abzug gebracht wird, so dass VW nicht den vollen Kaufpreis erstatten muss.

Nachdem eine Anzahl an Landgerichten VW ohne Anrechnung einer Nutzungsentschädigung verurteilt haben und nun auch die beiden OLG Hamburg und Brandenburg die Sinnhaftigkeit der Nutzungsentschädigung in Frage stellen, bzw. hinsichtlich der Kilometer auf einen früheren Zeitpunkt abstellen und den Klageparteien somit einen höheren Schadenersatz zusprechen, liegt das Thema Nutzungsentschädigung nun auch dem EuGH vor.

Das Landgericht Gera hat insgesamt 4 Vorabentscheidung in VW-Abgasskandal-Verfahren zum EuGH entsandt (Az. C 633/19; C 759/19; C 809/19 und C 808/19).

In dem ersten Verfahren des LG Gera (Az. C 663/19), will das LG Gera vom EuGH entschieden wissen, ob VW durch den Einbau einer illegalen Abschalteinrichtung EU-Recht gebrochen hat, das auch den Käufer des Fahrzeugs schützen soll. Wenn der EuGH dies bestätigt, ist VW nach § 826 BGB zum Schadenersatz aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu verurteilen. Außerdem soll der EuGH für das LG Gera die Frage beantworten, ob VW bei einer Rückabwicklung des Kaufvertrags überhaupt eine Nutzungsentschädigung zusteht. Schließlich hat VW gegen seine europarechtlichen Pflichten verstoßen und seine Kunden getäuscht. Darf das honoriert werden, indem eine Nutzungsentschädigung in Abzug zu bringen ist? Das LG Gera übermittelte die folgende Gerichtsvorlage an den EuGH:

„Sind §§ 6, 27 EG-FGV bzw. Art. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1, 46 der Richtlinie 2007/46/EG und Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007 dahin auszulegen, dass im Falle eines Verstoßes hiergegen die Anrechnung einer Nutzungsentschädigung für die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs auf den Schaden des Endkunden ganz oder teilweise (ggf.: in welcher Weise bzw. in welchem Umfang?) zu entfallen hat, wenn der Endkunde wegen dieses Verstoßes die Rückgängigmachung des Fahrzeugkaufvertrages verlangen kann und verlangt? Ändert sich an der Auslegung etwas, wenn der Verstoß einhergeht mit der Täuschung der Genehmigungsbehörden und der Endkunden darüber, dass alle Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind und der Einsatz des Fahrzeugs im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist, und Verstoß und Täuschung zu dem Zweck der Kostensenkung und Gewinnmaximierung durch hohe Absatzzahlen unter gleichzeitiger Verschaffung eines Wettbewerbsvorteils auf Kosten der ahnungslosen Kunden erfolgen?“

Diesen Artikel teilen:
Share on facebook
Facebook
Share on google
Google
Share on twitter
Twitter
Share on linkedin
Linkedin

Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt in Flensburg

Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Tel.: 0461-97 88 78 18
Email: info@juengst-kahlen.de