Das OLG Köln hob mit Urteil vom 28.05.2021, 19 U 134/20, eine Entscheidung des LG Köln auf und verwies zurück.
Für das OLG Köln war der klägerische schlüssig.
Die klägersichen Ansprüche auf Schadensersatz gegen BMW wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen müssen von der ersten Instanz im Sinne des Urteils erneut geprüft werden.
Das OLG ließ keine Revision zu.
In dem streitgegenständlichen BMW M550d X-Drive Euro6 sollen die folgenden unzulässigen Abschalteinrichtungen vorhanden sein: Thermofenster, Prüfstands-, Lenkwinkel-, Betriebszeit-, Radrotations-, Beschleunigungs- und Radwinkelerkennung.
Alle haben nur den Zweck auf dem Prüfstand die Abgasnorm einzuhalten, im realen Straßenbetrieb dann aber nicht mehr.
Das OLG Köln warf in seiner Urteilsbegründung dem Landgericht Köln eine Gehörsverletzung des Klägers im Sinne von Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz vor. Schließlich hatte der Kläger als Beweismittel ein Sachverständigengutachten zur Überprüfung der Abschalteinrichtungen angeboten, so dass das Landgericht Köln dem Vortrag der Klägers durch Beweiserhebung nachgehen hätte müssen.