BGH contra VW, Schadenersatz auch nach Verkauf des Fahrzeugs

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Der BGH hat in einer vorläufigen Einschätzung am 15.06.2021 in zwei Fällen (VI ZR 575/20 und VI ZR 533/20) deutlich gemacht, dass auch nach dem Verkauf eines manipulierten Fahrzeugs gegenüber VW Anspruch auf Schadensersatz besteht.

Nach vorläufiger Einschätzung des sechsten Zivilsenats des BGH steht den Verbrauchern tatsächlich Schadensersatz zu. Für die Berechnung von Ansprüchen tritt an die Stelle des Wagens dann der Verkaufspreis. Die Entschädigung wird auf Grundlage des Kaufpreises abzüglich des Verkaufspreises sowie einer von der Laufleistung abhängigen Nutzungsentschädigung berechnet.

In dem zweiten Fall (VI ZR 533/20) hatte der Kläger seinen VW-Diesel bei einem Audi-Vertragshändler in Zahlung gegeben und zusätzlich eine „Wechselprämie“ i.H.v 6.000 € erhalten. Das OLG Oldenburg hatte entschieden, dass diese Wechselprämie nicht vom Schadenersatz-Anspruch abzuziehen ist. Nach vorläufiger Einschätzung folgt der BGH dieser Auffassung und wird das Urteil bestätigen.

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Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt in Flensburg

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