OLG Frankfurt a.M. contra VW

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Das OLG Frankfurt a.M. teilte durch Hinweisbeschluss vom 25.9.2019, Az.: 17 U 45/19 mit, dass es beabsichtigt VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB auf Schadenersatz zu verurteilen. VW muss das Auto zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten.

Das OLG sieht bei der Klagepartei für die gefahrenenen Kilometer eine auf den Kaufpreis zu erstattende Nutzungsentschädigung vor.

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Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt in Flensburg

Fachanwalt für Verkehrsrecht
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Tel.: 0461-97 88 78 18
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