Das Oberlandesgericht Dresden (OLG) hat VW in zwei Fällen mit Urteilen vom 5.3.2020, 10a U 1834/19 und 10a U 1907/19 zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt. Nach Ansicht der Richter steht den Käufern ein Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Kaufpreises zu, weil VW sie mit „manipulierter Motorsteuerungssoftware getäuscht und damit vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe“. Allerdings müssen sich die Kläger nach der Auffassung des OLG Dresden eine Nutzungsentschädigung für die gefahreren Kilometer anrechnen lassen.
OLG Dresden contra VW
Veröffentlicht von
Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Rechtsanwalt in Flensburg
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Tel.: 0461-97 88 78 18
Email: info@juengst-kahlen.de