
Das OLG Saarbrücken verurteilte VW (Az.: 2 U 128/19) wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu Schadensersatz. VW muss das Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Die Klagepartei muss sich für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.