Am Mittwoch, den 04.01.2017 entschied das LG Regensburg, AZ. 7 O 967/16 erneut für den Käufer. Damit ist ein weiteres Urteil auf der Seite für die betroffenen Käufer hinzugekommen.
Danach muss der Händler das vom VW-Abgasskandal betroffene Fahrzeug zurücknehmen und dem Kunden ein neues Fahrzeug liefern.
Auch das LG Regensburg geht von einem Mangel aus. Der Käufer müsse nicht erwarten, dass in dem Fahrzeug eine Software verbaut ist, die den Schadstoffausstoß auf dem Rollenprüfstand optimiert.
Interessant bei diesem Fall war, dass der Käufer nicht auf Rückabwicklung des Kaufvertrages (Rücktritt) geklagt hatte, sondern auf Neulieferung.
Das LG Regensburg führt aus, dass der Mangel des Fahrzeugs dem Kläger gemäß § 437 Nr. 1 BGB das Recht zu einem Anspruch auf Nacherfüllung gebe, wobei er grundsätzlich frei wählen könne, ob er die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen will.
Von besonderer Bedeutung waren die Ausführungen des LG Regensburg zu einem Nutzungsersatz (zurückgelegte Kilometer). Das LG Regensburg geht davon aus, dass der Kläger keinen Nutzungsersatz nach §§ 439 IV, 346 II S. 1 Nr. 1 BGB schuldet, weil es sich bei dem streitgegenständlichen Kaufvertrag um einen Verbrauchsgüterkauf nach § 474 I BGB gehandelt habe. Auf solche Verträge sei § 439 IV BGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen weder herauszugeben seien noch deren Wert zu ersetzen sei (§ 474 V S. 1 BGB).
Sollte sich diese Rechtsprechung durchsetzen wäre für die betroffenen Kunden noch mehr drin als, wie bisher durch den Rücktritt.