LG Hamburg mit richtungsweisendem Hinweis bzgl. der Nutzungsentschädigung

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Wie schon das Hanseatische Oberlandesgericht angeregt hat, hat auch das LG Hamburg mit Hinweisbeschluss vom 23.1.2020, Az.: 330 O 277/19 darauf hingewiesen, dass die Nutzungsentschädigung nicht mehr auf den Kilometerstand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgestellt werden soll, sondern auf den Kilometerstand zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Rückabwicklung. Damit schließt sich das LG Hamburg der Auffassung des OLG Hamburg (Hinweisbeschluss vom 13.1.2020, Az.: 15 U 190/19) an.

Damit steigt der Wert, den die Klagepartei am Ende für das Fahrzeug erhält.

Weiter führte das LG Hamburg aus, dass es der Klagepartei auch 4% deliktischen Zins nach § 849 BGB zuspricht.

Damit reduziert sich der Verlust weiter.

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Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt in Flensburg

Fachanwalt für Verkehrsrecht
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Tel.: 0461-97 88 78 18
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