
Das LG Hagen hat seine „Pro-VW-Rechtsprechung“ aufgehoben und VW mit Urteil vom 11.08.2020, Az.: 3 O 134/19 zu Schadenersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826 BGB verurteilt. VW muss den streitgegenständlichen VW T6 (Bulli) mit dem Motor EA288 zurücknehmen und den Kaufpreis ersatten. Die Klagepartei muss sich die gefahrenen Kilometer als Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.