LG Flensburg contra Audi, Audi A7 3.0 TDI, Euro 5, EA897

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Das LG Flensburg hat Audi mit Urteil vom 02.07.2021, Az. 3 O 164/20 zu Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt. Audi muss das streitgegenständliche Fahrzeug, einen Audi A7 Sportback 3.0 TDI EURO 5 mit dem Motortyp EA897 zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Auf den Kaufpreis hat sich die Klagepartei eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen zu lassen. Hierbei ging das LG Flensburg von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 300.000 km aus.

Das LG Flensburg bestätigte mit dieser Entscheidung, dass beim EA897 eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt. Das LG Flensburg führt in seiner Entscheidung wie folgt aus: „Im gleichen Schriftsatz hat der Kläger konkret dargelegt, der als Anlage K3 vorgelegte Rückrufbescheid beziehe sich auf den Rückruf 23×6 des KBA, mit der Referenznummer 009387. Über eben diesen Rückruf „23×6“ sei der Kläger – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – mit dem als Anlage K7 vorgelegten Schreiben der Beklagten informiert worden. Mit der als Anlage K8 vorgelegten Liste des KBA zu den Rückrufaktionen sei das zu bestätigen.

Diesem Vortrag des Klägers ist die Beklagte nicht mehr entgegengetreten, sodass er, wie auch der Vortrag zu den Abschalteinrichtungen,…., der Entscheidung als unstreitig zugrundezulegen war. Die Beklagte hat vielmehr eine Prüfstandserkennung und das Vorliegen von Abschalteinrichtungen bereits mit der Klageerwiderung vom 20.10.2020 unstreitig gestellt.“

Nach dem nicht hinreichend bestrittenen und damit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig zu bewertenden Vortrag des Klägers ist das streitgegenständliche Fahrzeug werksseitig mit einer Software ausgestattet, die den Betrieb des Fahrzeugs auf dem Prüfstand erkennt und sodann in einen NEFZ-Modus schaltet, bei dem die Abgasrückführung gegenüber dem normalen Fahrbetrieb substantiell erhöht wird mit der entsprechenden Folge für die dann gemessenen Abgaswerte.

Audi hat das Urteil akzeptiert und wird keine Berufung einlegen, was sich daraus ergibt, dass die Kanzlei, welche Audi vertritt, sich schon unmittelbar nach dem Urteil zwecks Abwicklung bei uns gemeldet hat.

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Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt in Flensburg

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Tel.: 0461-97 88 78 18
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