LG Darmstadt contra VW, EA288, Abgasskandal 2.0

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Das Land­gericht Darmstadt verurteilte VW mit Urteil vom 24.11.2020, 9 O 305/18 zum Schaden­ersatz nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwid­riger Schädigung. VW muss das Fahr­zeug, einen VW Golf VII 1.6 TDI mit dem Motor des Typs EA288 , zurück­nehmen und den Kauf­preis erstatten. Die Klagepartei muss sich eine Nutzungs­entschädigung für die mit dem Fahrzeug gefahrenen Kilo­meter anrechnen lassen.

In dem Motorsteuergerät des Fahrzeugs ist eine sogenannte Fahrkurve implementiert, die erkennt, ob sich das Fahrzeug in einem gesetzlich vorgeschriebenen Prüfzyklus, etwa den neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ) befindet. Das LG Darmstadt geht davon aus, dass die Motorsoftware des Fahrzeugs so programmiert ist, dass nicht nur der Prüfstand erkannt wird, sondern außerdem eine Abschalteinrichtung enthält, die im Prüfstand in einen anderen Modus schaltet, sodass eine Abgasrückführung mit niedrigerem Stickoxidausstoß stattfindet als im normalen Fahrbetrieb, ähnlich wie bei den bekannten Dieselmotoren des Typs EA189.

In der Sache hat das Landgericht Darmstadt entschieden, dass allein das Vorhandensein der Zykluserkennung auf eine unzulässige Abschalteinrichtung hindeutet. Eine solche Zykluserkennung stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Damit erkennt das Fahrzeug, ob es sich im Abgas-Testverfahren befindet und reguliert die Einspritzmenge der Abgasreinigung mittels AdBlue.

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Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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