
Das LG Bochum setzt die Vorgaben des BGH vom 28.1.2020, VIII ZR 57/19 bzgl. des Thermofensters um und holt in dem Verfahren I-5 O 306-19 ein Sachverständigengutachten ein. Der Sachverständige soll feststellen, ob das Fahrzeug mit dem Motor vom Typ EA288 über ein Thermofenster verfügt und ob dieses Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt.