Das LG Bochum setzt die Vorgaben des BGH vom 28.1.2020, VIII ZR 57/19 bzgl. des Thermofensters um und holt in dem Verfahren I-5 O 306-19 ein Sachverständigengutachten ein. Der Sachverständige soll feststellen, ob das Fahrzeug mit dem Motor vom Typ EA288 über ein Thermofenster verfügt und ob dieses Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt.
LG Bochum holt Gutachten bzgl. EA288 ein
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Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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