Auch das LG Trier hat einer Klage eines betroffenen VW-Kunden auf Rücktritt vom Kaufvertrag stattgegeben.
Der Richter Wolfgang Specht findet in der Urteilsbegründung klar Worte und stellt unmissverständlich klar, dass das Fahrzeug mangelhaft ist, weil er nicht die Voraussetzungen der Abgasvorschriften erfüllt. Er hat keinerlei Zweifel an der Erheblichkeit des Mangels. Ganz im Gegenteil, so führt das Urteil aus, dass dem Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor schädlichen Fahrzeugemissionen in keiner Weise gedient wäre, wenn die aufwendigen technischen Maßnahmen zu deren Reduzierung nur unter Laborbedingungen wirken würden.
Das LG Trier ist der Ansicht, dass der verklagte VW-Händler nicht in der Lage gewesen sei, den Mangel zu beseitigen. In einem Schreiben an den Käufer habe er vordergründig „technische Maßnahmen zur Behebung von Unregelmäßigkeiten“ angekündigt.
Das verkaufte Auto habe nicht der erteilten Typengenehmigung entsprochen. Der ordnungsgemäße Zustand des Wagens habe erst durch die Entfernung der unzulässigen Abschalteinrichtung hergestellt werden können.
Auch im Hinblick auf VW selbst findet der Richter deutliche Worte: Es gehöre zur Verteidigungsstrategie des Konzerns, dass er seine Vertragshändler dazu anhält, sich gegenüber den Käufern „um das Eingeständnis eines Sachmangels“ an den Diesel-Autos herumzuwinden und diesen, etwa in Rechtsstreits, zu bestreiten. Damit sei das Vertrauen des Käufers in die Redlichkeit des Autobauers zerstört. Im Urteil heißt es: „Für den Kläger muss sich der Eindruck aufdrängen, dass die Volkswagen AG ihn nicht ernst nimmt, über Wesentliches falsch, unvollständig oder gar nicht informiert.“ Bei der Bewältigung der Folgen des Abgas-Skandals sei VW „rücksichtslos darauf bedacht“, den Schaden für die eigene Unternehmensgruppe möglichst gering zu halten.
Klare und vor allem zutreffende Worte.