LG Offenburg entscheidet auch gegen VW

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Es reiht sich ein weiteres Landgericht in die Liste der Gerichte ein, welche pro Kunden und contra VW bzw. den Händler entscheiden haben.

Mit Urteil vom 21.03.2017 verurteilte das Landgericht Offenburg (3 O 77/16) einen VW-Händler dazu, einen manipulierten VW Tiguan zurückzunehmen und einen neuen VW Tiguan aus der aktuellen Serienproduktion nachzuliefern, ohne dass der Geschädigte eine Nutzungsentschädigung zahlen muss. Ein Anspruch auf Wertersatz für die vom Kläger bezogenen Nutzungen stünde dem Beklagten nach § 474 I, V BGB nicht zu, da es sich bei dem Geschädigten unstreitig um einen Verbraucher handle.

Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der VW Tiguan mit einem Sachmangel behaftet sei, da der Käufer erwartet, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Dies ist nach Ansicht des Landgerichts Offenburg nicht der Fall, weil ein Entzug der Betriebserlaubnis drohe und damit auch einen erheblichen Mangel darstellt.

Vorliegend hatte der Kläger Nachlieferung einer mangelfreien Sache verlangt.

Im Streitfall ist zwar davon auszugehen, dass alle Fahrzeuge des Typs Tiguan aus der 1. Baureihe mit dem Dieselmotor EA 189 mangelbehaftet sind, so dass sich die Beklagte (Händler) auf die Unmöglichkeit der Nachlieferung berufen hatte. Die Nachlieferung ist aber durch die Überlassung eines Fahrzeugs der aktuellen Baureihe des Tiguans, also des „Tiguan II“, mit dem anderen Motor möglich, so das LG Offenburg.

 

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Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt in Flensburg

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