Auch das LG Braunschweig hat sich für den Rücktritt eines vom VW Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs, hier ein Skoda Fabia 1.6 TDI, ausgesprochen.
Das LG Braunschweig hat seine Entscheidung vom 12.10.2016 (4 O 202/16) damit begründet, dass die Manipulationssoftware einen Sachmangel darstellt, welcher aufgrund der nicht unerheblichen Pflichtverletzung auch als erheblich anzusehen sei. Die übliche Argumentation seitens VW, wonach der Mangel nicht erheblich sei, da er mit geringem Zeitaufwand und Kosten von lediglich ca. 100 € beseitigt werden könnte, erkannte das LG Braunschweig nicht an.
Wie bereits das LG Krefeld (s. anderer Blog) schlägt das LG Braunschweig in die gleiche Kerbe hinsichtlich der aktuellen Ungewissheit, welche sie der Beklagten (Autohaus) zur Last legt.
„Bereits die Tatsache, dass nach Ablauf eines Jahres noch nicht klar sei, ob und wie der Mangel behoben werden könne, spreche gegen die Unerheblichkeit.“ Die Unsicherheit, ob und wann eine vollständige Nachbesserung möglich ist, falle der Beklagten zur Last.
Damit greift nunmehr das nächste Gericht die Argumentation von Rechtsanwalt Alexander Jüngst bzgl. der 1.6 l – Motoren auf.