Das Landgericht Darmstadt verurteilte VW mit Urteil vom 24.11.2020, 9 O 305/18 zum Schadenersatz nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. VW muss das Fahrzeug, einen VW Golf VII 1.6 TDI mit dem Motor des Typs EA288 , zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Die Klagepartei muss sich eine Nutzungsentschädigung für die mit dem Fahrzeug gefahrenen Kilometer anrechnen lassen.
In dem Motorsteuergerät des Fahrzeugs ist eine sogenannte Fahrkurve implementiert, die erkennt, ob sich das Fahrzeug in einem gesetzlich vorgeschriebenen Prüfzyklus, etwa den neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ) befindet. Das LG Darmstadt geht davon aus, dass die Motorsoftware des Fahrzeugs so programmiert ist, dass nicht nur der Prüfstand erkannt wird, sondern außerdem eine Abschalteinrichtung enthält, die im Prüfstand in einen anderen Modus schaltet, sodass eine Abgasrückführung mit niedrigerem Stickoxidausstoß stattfindet als im normalen Fahrbetrieb, ähnlich wie bei den bekannten Dieselmotoren des Typs EA189.
In der Sache hat das Landgericht Darmstadt entschieden, dass allein das Vorhandensein der Zykluserkennung auf eine unzulässige Abschalteinrichtung hindeutet. Eine solche Zykluserkennung stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Damit erkennt das Fahrzeug, ob es sich im Abgas-Testverfahren befindet und reguliert die Einspritzmenge der Abgasreinigung mittels AdBlue.