Das LG Osnabrück verurteilte VW mit Urteil vom 11.11.2020, Az.: 5 O 1754/20 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB zu Schadensersatz. VW muss den streitgegenständlichen Audi 4 Avant 2.0 TDI (EA189) zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Die Klagepartei muss sich für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.
Soweit so gut. Interessant an dieser Enstcheidung sind die Ausführungen des LG Osnabrück zu der Verjährung, auf welche sich VW mal wieder berufen hatte. Der Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs erfolgte im Juni 2015, mithin kurz vor dem Bekanntwerden des VW-Abgasskandal im Septembert 2015. Erst 2017 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt einen Rückruf für das Modell an.
Obwohl sich der Kläger nicht an der Musterfeststellungsklage gegen VW beteiligt hatte, was zu einer Hemmung der Verjährung für die Dauer der Musterfeststellungsklage führt, sah das LG Osnabrück die Ansprüche des Klägers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGb nicht als verjährt an. Denn es komme zur Frage der Kenntnis des Klägers auf den konkreten Rückruf seines Fahrzeugs durch das Kraftfahrt-Bundesamt an und spiele dagegen keine Rolle, dass bereits 2015 spekuliert wurde, dass neben VW-Fahrzeugen auch solche aus dem VW-Konzern betroffen sein könnten, neben Audi auch die VW-Töchter Skoda, Porsche oder Seat.
„Zunächst muss der Gläubiger wissen, dass konkret sein eigenes Fahrzeug betroffen ist, die hypothetische Betroffenheit reicht gerade nicht aus. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger wusste oder wissen musste, dass in seinem Fahrzeug der vom Rückruf im Jahr 2015 verbaute Motor der Beklagten EA 189 verbaut ist.“ so das LG Osnabrück.
Für Eigentümer eines vom Abgasskandal betroffenen Audi stellt das LG Osnabrück damit klar, dass Klagen gegen VW noch bis zum 31.12.2020 eingereicht werden können, soweit die Rückrufschreiben aus dem Jahre 2017 stammen.