Das OLG Frankfurt a.M. teilte durch Hinweisbeschluss vom 25.9.2019, Az.: 17 U 45/19 mit, dass es beabsichtigt VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB auf Schadenersatz zu verurteilen. VW muss das Auto zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten.
Das OLG sieht bei der Klagepartei für die gefahrenenen Kilometer eine auf den Kaufpreis zu erstattende Nutzungsentschädigung vor.